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Kartellrecht Zu wenig Wettbewerb unter Krankenkassen

30.01.2007 ·  Die Gesundheitsreform, die am Freitag verabschiedet werden soll, bringt nicht mehr, sondern weniger Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundeswirtschaftsministeriums fordert deshalb, das Kartellrecht müsse auch hier gelten.

Von Kerstin Schwenn und Andreas Mihm
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Das geplante Gesundheitsreformgesetz, das am Freitag im Bundestag verabschiedet werden soll, sorgt nicht in ausreichendem Maß für mehr Wettbewerb. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundeswirtschaftsministeriums fordert daher Änderungen: Auch Krankenkassen sollten sich künftig an die Regeln des Kartellrechts halten müssen, verlangte der Beiratsvorsitzende Axel Börsch-Supan am Dienstag in Berlin. Die Gesundheitsreform solle die Wettbewerbskräfte im deutschen Gesundheitssystem stärken; die einschlägigen Gesetze zum Schutz des Wettbewerbs seien jedoch für die gesetzlichen Krankenkassen auf nationaler und europäischer Ebene außer Kraft gesetzt. Der Beirat unterstützt damit Forderungen des Bundeskartellamtes.

Börsch-Supan sagte, dieser Rechtszustand bedürfe dringend der Korrektur, denn er stehe in krassem Widerspruch zum Anspruch eines „Wettbewerbsstärkungsgesetzes“ und der Absicht, die Gesundheitskosten zu senken. „Die Schutzlücke muss geschlossen werden. Die wettbewerbspolitisch beste Lösung wäre es, Paragraph 69 Sozialgesetzbuch V, der die Kassen vom Wettbewerbsrecht ausnimmt, ersatzlos zu streichen.“ Hilfsweise könne der Gesetzgeber klarstellen, dass die Norm nur eine Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte enthalte und keine Ausnahme von den Wettbewerbsgesetzen bedeute.

Schutz für die mittelständischen Vertragspartner

Bundeswirtschaftsminister Michael Glos (CSU) verlangte in einem Brief an den Beirat ebenfalls eine „wirkungsvolle Anwendung“ des Kartellrechts auf die Krankenkassen. Dieses Ziel werde mit der im maßgeblichen Änderungsantrag geforderten „entsprechenden Anwendung“ des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch nicht erreicht, da damit eine Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden nicht begründet werde.

Glos betonte, er hoffe, dass der Beirat mit seiner Forderung „die Diskussion um einen adäquaten wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kontext des Wettbewerbsstärkungsgesetzes befördert, damit das Gesetz seinem Namen gerecht wird“. Die Forderung, die Ausnahme vom Wettbewerbsrecht gänzlich zu streichen, hält Glos indes nicht für realistisch. Sie werde „den Gegebenheiten im Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherungen zu den Leistungserbringern nicht gerecht, das großteils noch von Kollektivverträgen geprägt ist“. Derzeit könne es nur darum gehen, dass das Kartellrecht wegen der erweiterten Möglichkeiten der Kassen, Einzelverträge zu schließen, Schutz für die häufig mittelständischen Vertragspartner entfalten könne.

Langfristig teure Strukturnachteile

Der Wissenschaftliche Beirat warnte überdies vor einem Sonderkartellrecht für Krankenkassen. Das Reformgesetz sehe vor, dass die Kassen Leistungen grundsätzlich im Wege von Ausschreibungen beschaffen sollten. Die Absicht, so die Gesundheitskosten im Griff zu behalten, sei zwar gutzuheißen. Der Ausschluss der Wettbewerbsgesetze berge jedoch das Risiko, dass durch die Art des Verfahrens monopolistische Strukturen auf Anbieterseite befördert würden. So würden kurzfristige Kostenvorteile mit langfristig teuren Strukturnachteilen erkauft.

Das Bundeskartellamt hatte in einer Stellungnahme zur Gesundheitsreform bereits im November verlangt, die Regelungen im Sozialgesetzbuch, die die Kassen vom Kartellrecht ausnehmen, müssten gestrichen werden. Sonst könnten wirtschaftlich schädliche Kartellabsprachen nicht bestraft oder verhindert werden. Als „aktuelles und plastisches Beispiel für die Leistungsverträge der Zukunft“ hatten die Wettbewerbshüter den von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) geplanten Abschluss gemeinsamer Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern genannt. Zum Zuge kommen sollten nur noch Anbieter, die den größten Preisabschlag böten.

Die AOK haben etwa einen Anteil von 40 Prozent am Pharmamarkt. „Die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln wird auch nach Ansicht der AOK erheblichen Einfluss auf den pharmazeutischen Markt haben“, mahnten die Kartellwächter. Jedoch beschieden sie den Antrag der Pharmaindustrie, das Gebaren der AOK zu untersagen, abschlägig: Die Rechtslage binde dem Amt die Hände.

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