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Hartz IV Wer Arbeit ablehnt, dem droht Leistungskürzung

03.05.2006 ·  Schärfere Sanktionen bei Ablehnung einer angebotenen Arbeit, Zuschüsse zur Ausbildungsförderung und Änderungen der Vermögensfreibeträge - FAZ.NET dokumentiert die wichtigsten Neuerungen am Hartz-IV-Gesetz.

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Schärfere Sanktionen bei Ablehnung einer angebotenen Arbeit, Zuschüsse zur Ausbildungsförderung und Änderungen der Vermögensfreibeträge - FAZ.NET dokumentiert die wichtigsten Neuerungen am Hartz-IV-Gesetz.

Sofortangebote:

Um die Arbeitsbereitschaft zu testen, sollen die Arbeitsgemeinschaften (Argen) oder Optionskommunen jedem, der ohne vorherigen Leistungsbezug einen Erstantrag auf Arbeitslosengeld II stellt, unverzüglich eine Eingliederungsleistung anbieten. Geschätzte Einsparungen: rund 280 Millionen Euro. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) darf dem neuen Träger die nötigen Daten (Eignungsprüfungen, Vermittlungsleistungen, Sperrzeiten) übermitteln.

Datenabgleich:

Mit Informationen über ausländische Zinserträge sollen bisher verschwiegene Einkommens- und Vermögensquellen aufgedeckt werden. Auch Daten der Meldeämter und des Kraftfahrt-Bundesamtes werden überprüft. Einsparungen: 600 bis 800 Millionen Euro.

Außendienst- und Telefonkontrollen:

Jede Arge wird verpflichtet, einen Außendienst einzurichten. Unter der Annahme, daß jede Arge 200 Mißbrauchsfälle im Jahr aufdeckt, rechnet das Arbeitsministerium mit jährlichen Einsparungen von 350 bis 440 Millionen Euro. Außerdem wird eine dauerhafte Rechtsgrundlage für telefonische Kontrollen der Leistungsempfänger geschaffen.

Schärfere Sanktionen:

Bei Ablehnung einer angebotenen Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gesenkt; bei wiederholter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres Kürzung um weitere 30 Prozent, diesmal einschließlich des Mehrbedarfs, Unterkunftskosten und einmaligen Leistungen. Hilfebedürftigen unter 25 Jahren werden schon bei der ersten Pflichtverletzung die Regelleistungen sechs Wochen lang völlig gestrichen und durch Sachleistungen ersetzt.

Lebensgemeinschaften:

Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Angehörige versorgen. Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen (Beweislastumkehr). Auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften - eingetragene und nicht eingetragene - werden bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung als Bedarfsgemeinschaft gewertet.

Vermögensfreibeträge:

Der Freibetrag für Schonvermögen, das zur Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 auf 250 Euro je Lebensjahr; im Gegenzug wird der Freibetrag für andere Vermögensarten von 200 auf 150 Euro gesenkt. Im Saldo rechnet das Arbeitsministerium mit Einsparungen von 35 Millionen Euro. Die von Nordrhein-Westfalen vorgeschlagene Erhöhung des Altersvorsorge-Freibetrags auf 700 Euro je Lebensjahr (einschließlich Riester-Vorsorge) würde dagegen zu Mehrkosten von gut 500 Millionen Euro führen.

Stationäre Einrichtungen:

Wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, wird künftig von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Personen, die weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung verbringen, sowie Personen in stationären Einrichtungen, die mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.

Zuschüsse zur Ausbildungsförderung:

Empfänger von Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten einen Zuschuß zu den Unterkunftskosten, sofern sie diese nicht aus eigener Kraft decken können. Mehrkosten: rund 20 Millionen Euro.

Wahlrecht beim Kinderzuschlag:

Familien, die Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können statt dessen künftig auch den befristeten Zuschlag in Anspruch nehmen.

Wegfall der Hilfebedürftigkeit:

Die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen wird als Darlehen weiter finanziert, auch wenn der Teilnehmer zwischenzeitlich nicht mehr hilfebedürftig ist. Mehrkosten: rund 50 Millionen Euro.

Baby-Erstausstattung:

Die Anschaffung von Kleidung und Kinderwagen wird als einmalige Leistung aus der Regelleistung finanziert. Mehrkosten: rund 7 Millionen Euro.

Zuständigkeit der Träger:

Bei Umzügen hat der bisherige kommunale Träger die Kosten zu übernehmen. Für Frauen in Frauenhäusern trägt der bisherige Träger die Kosten. Für Obdachlose ist der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Antragsteller tatsächlich aufhält.

Forderungsübergang:

Unterhaltsforderungen gehen gesetzlich auf das Jugendamt über.

Krankenkassen:

Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers, werden die Krankenkassen in das Einigungsstellen-Verfahren einbezogen.

Quelle: nf. / F.A.Z., 04.05.2006, Nr. 103 / Seite 12
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