18.08.2008 · Das Verfassungsgericht hat das Betreuungsmodell für Hartz IV verboten. Bund und Länder reagierten schnell: Eine Verfassungsänderung soll die gängige Praxis legal machen. Doch von den praktischen Problemen im Alltag von mehr als 50.000 Mitarbeitern und 7 Millionen Betroffenen ist damit keines gelöst.
Von Sven Astheimer, Melanie Amann und Kerstin SchwennAnfang Juli schien es, als hätten die Politiker den gordischen Knoten durchgeschlagen. Überraschend verständigten sich die Arbeits- und Sozialminister von Bund und Ländern auf eine Neuordnung der Hartz-IV-Verwaltung: Um die gemeinsame Betreuung von Langzeitarbeitslosen durch Bund und Kommunen in den mehr als 350 Arbeitsgemeinschaften, welche das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Dezember als unzulässige Mischverwaltung verworfen hatte, verfassungsfest zu machen, wollen sie das Grundgesetz ändern. Kritische Beobachter wie der Deutsche Städtetag warnten damals schon vor der voreiligen Annahme, dass mit einer simplen Sonderregelung in der Verfassung irgendeines der inhaltlichen Probleme gelöst sei.
Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) versprach, zum Ende der Sommerpause Vorschläge für die Änderungen im Grundgesetz und im Sozialgesetzbuch II vorzulegen. Nun naht der Termin, Scholz' Beamte haben in den Ferien gearbeitet, bald sollen die Vorschläge kabinettsreif sein. In dieser Woche wird sich der Minister, frisch aus dem Urlaub zurück, mit der Sache befassen. Voraussichtlich wird er dann eine Verfassungsänderung autorisieren, die die Mischverwaltung von Bund und Kommunen ausnahmsweise erlaubt - und zugleich die weitere Ausnahme, die alleinige Wahrnehmung der Aufgabe durch sogenannte Optionskommunen, auf die derzeitige Zahl von 69 begrenzen. Hier ist neuer Streit mit den Ländern programmiert, die das Modell für weitere Kommunen offenhalten wollen.
Am Ende wird nur ein kleiner Wurf gelingen - so wird gemutmaßt
Noch schwieriger aus Scholz' Sicht sind aber die Änderungen im SGB II. Denn nach Vorgabe des Bundesarbeitsministeriums sollten die Arbeitsgemeinschaften künftig aus einem „einheitlichen Personalkörper“ bestehen, damit sich die Verwaltung weniger mit sich selbst beschäftigen muss, wie es der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) formulierte. Ein „einheitlicher Personalkörper“ - was einfach klingt, stellt viele Fachleute in der Umsetzung aber vor Rätsel. Deshalb wird schon gemutmaßt, dass am Ende nur ein kleiner Wurf gelingen wird. Ein Beleg dafür könnte die relativierende Äußerung von Scholz' Staatssekretär Detlef Scheele sein, der Ende Juli während eines Treffens mit dem Münchner Oberbürgermeister Christian Ude schon wieder „zwei Modelle“ erwähnte: Als Alternative zur Körperschaft mit „eigenem Personalkörper“ könne man auch einfach den Status quo festschreiben. Doch damit wäre von den Problemen kein einziges gelöst.
Denn in den Arbeitsgemeinschaften passt es häufig hinten und vorne nicht - kein Dauerzustand für ein Sozialsystem, über das annähernd 50 Milliarden Euro im Jahr verteilt werden und an dessen Tropf rund sieben Millionen Menschen hängen. Derzeit haben die Arbeitsgemeinschaften etwa 54.000 Beschäftigte; 36.000 gehören zur Bundesagentur für Arbeit (BA), die restlichen 18.000 schicken die Kommunen. Ein Beispiel für die daraus resultierenden Entscheidungsstrukturen ist die Behörde im nordrhein-westfälischen Mettmann. Früher waren in dem Einzugsgebiet 18 Kommunen für die Verwaltung der Sozialhilfe zuständig, die alle in der neuen Arbeitsgemeinschaft aufgingen. Wenn es um mitbestimmungspflichtige Entscheidungen geht, sitzen nun einschließlich der Bundesagentur 19 Parteien am Tisch. Die Einführung eines neuen IT-Geräts muss somit von 19 Personalräten beschlossen werden. Der BA-Vorsitzende Frank-Jürgen Weise nennt solche Abläufe schlicht „Katastrophe“.
Nur die städtischen Angestellten hätten frei bekommen
Ein anderes Beispiel bietet Gelsenkirchen. Dort, so heißt es, hat man im Frühjahr die Luft angehalten. Wäre der örtliche Fußballbundesligist FC Schalke deutscher Meister geworden, hätten die städtischen Angestellten frei bekommen - die Mitarbeiter von der Bundesagentur nicht. Der FC Bayern hat mit seinem Titelgewinn quasi den Betriebsfrieden gesichert.
Wenn die beiden Mitarbeitergruppen verschmolzen werden sollen, stellt sich die Frage nach dem „Wie“: durch einen Betriebsübergang? Oder werden alle Stellen ausgeschrieben, und der neue Dienstherr sucht sich die Kandidaten frei aus? Abgelehnte Bewerber müssten dann von ihren alten Dienstherren wiederaufgenommen werden. Zu einem einheitlichen Personalkörper gehört auch ein einheitliches Vergütungssystem. Die Angestellten der Bundesagentur werden seit 2006 nach dem Haustarifvertrag bezahlt, der mehr Leistungsanreize bietet. In vielen Kommunen gilt dagegen noch der alte Bundesangestelltentarif (BAT). Die Bezahlung der kommunalen Beschäftigten ist in der Regel besser als die der BA-Mitarbeiter in Westdeutschland. Im Osten verhält es sich genau umgekehrt, weil die Bundesbehörde die Gehälter schon angeglichen hat.
Wer hat künftig das Sagen?
Eine entscheidende Sachfrage steckt hinter dem Begriff „Steuerung“: Wer hat künftig das Sagen in den Arbeitsgemeinschaften? Die bisherige Lage ist unklar: Die Bundesagentur sieht sich vom Sozialgesetzbuch II als Träger der Leistung bestätigt. Viele Kommunen zweifeln diese Weisungsbefugnis jedoch an. Zu welch grotesken Situationen dies führen kann, zeigt ein Beispiel aus Bayern. Dort kam die Frage auf, ob Sträflinge einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. „Ja“, sagte die bayerische Sozialministerin Christa Stevens (CSU). Der Bund aber verneinte. Wird nun ein solcher Antrag von einem BA-Mitarbeiter bearbeitet, kann sich dieser dem Bund verpflichtet fühlen und ablehnen. Ein kommunaler Beschäftigter hält sich dagegen wohl eher an die Aufforderung des Landes und genehmigt ihn. Letztlich entscheidet somit der Zufall über den Bescheid.
Diese Beliebigkeit ist auch eine Ursache der Klageflut von ALG-II-Empfängern, mit der die Sozialgerichte zu kämpfen haben. „Die Organisationsform der Argen spielt auf jeden Fall eine Rolle, wenn es um die Zahl der Gerichtsverfahren geht“, sagt Hans Peter Jung, Richter am Landessozialgericht Düsseldorf. „Dieses Kunstgebilde beeinträchtigt die Qualität der Leistungsprüfung. Die Bescheide sind anfälliger für Fehler als vor der Hartz-Reform.“ Statistisch könne er diese Wirkung zwar nicht belegen, sagt Jung. Aber als Vorsitzender des Bundes Deutscher Sozialrichter habe er entsprechende Rückmeldungen von einer Vielzahl seiner Kollegen erhalten. Die Mischverwaltung sorge etwa dafür, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichte langsamer in die Behördenpraxis umgesetzt werde: „Früher hat das zentralistische System der Arbeitslosenverwaltung dafür gesorgt, dass Urteile schnell durch Dienstanweisungen an die einzelnen Arbeitsämter umgesetzt werden konnten“, sagt Jung. Jetzt gerate dieser Prozess wegen der Einbindung der Kommunen oft ins Stocken. Zentrale Dienstanweisungen seien für die Sachbearbeiter auch nicht immer hilfreich, da sie bei der Bemessung der Sozialleistungen auf Faktoren wie die ortsübliche Miete achten müssten. Schließlich seien die Sachbearbeiter von Bundesagentur und Kommunen unterschiedlich erfahren in der Ermittlung der Leistungsansprüche.
Grotesk – das beschreibt den Status quo in den Argen.
Chi Tamago (tamago)
- 18.08.2008, 01:31 Uhr
Was sagt ein Unternehmer dazu.....
gerd hodina (hodger)
- 18.08.2008, 11:25 Uhr
Politische Kapitulation
Robert Hamacher (harohama)
- 18.08.2008, 14:05 Uhr
Unglaubliche 50-plus-Vermittlung
Franz Müller (Franzy)
- 18.08.2008, 21:51 Uhr
Sven Astheimer Jahrgang 1972, Redakteur in der Wirtschaft, zuständig für „Beruf und Chance“.
Jüngste Beiträge
Melanie Amann Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
Jüngste Beiträge
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.368,84 | −1,82% |
| Dow Jones | 12.420,00 | −1,28% |
| EUR/USD | 1,2399 | −0,72% |
| Rohöl Brent Crude | 103,29 $ | −3,33% |
| Gold | 1.579,50 $ | 0,00% |
Anonym bewerben? Ist das gut?