05.06.2006 · Anderthalb Jahre nach der Reform der Hartz-Gesetze ist die Rechtslage wegen unterschiedlicher Urteile unübersichtlich. Immer häufiger kommt Streit um Begriffe wie „Bedarfsgemeinschaft“ vors Sozialgericht.
Selten wird ein Sozialgericht in seiner Kritik so deutlich: „Bei der Umsetzung des Hartz IV-Gesetzes unterlaufen den Job-Centern immer wieder Fehler“, erklärte jetzt das Berliner Sozialgericht. Allein in diesem Jahr hätten die Richter mehrere Entscheidungen der Berliner Job-Center aufgehoben, weil wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Anlaß für diese ungewöhnliche Beschwerde der Justiz waren drei Urteile zu Sanktionen gegen Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die angebotene Arbeit abgelehnt hatten.
So hätten die Behörden etwa Beweise nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder erst ein halbes Jahr später - und damit nach Ansicht der Richter zu spät - die Leistungen gekürzt. Damit könne die „erzieherische Funktion“ der Sanktionen nicht mehr greifen. Zugleich machte das Gericht auf die ungewöhnlichen Ausmaße der Hartz-IV-Streitigkeiten aufmerksam: Allein im ersten Quartal gingen dazu beim Berliner Sozialgericht mehr als 2.500 neue Klagen und Eilanträge ein. 40 Prozent aller neuen Verfahren beträfen diesen Bereich.
Streitigkeiten bei „Bedarfsgemeinschaften“
Auch nach der Beobachtung des Sozialrechtlers Hajo Köhler hat die Rechtsprechung ungewöhnliche Ausmaße angenommen. „Handwerkliche Mängel und Ungereimtheiten lassen sich häufig nur noch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen reparieren“, erklärte er. Auch der Wechsel der Zuständigkeit vom Verwaltungsgericht zum Sozialgericht habe seine Spuren hinterlassen, beobachtet der Oldenburger Rechtsanwalt. So hätten die Verwaltungsrichter stärker ein „Obrigkeitsrecht“ vertreten, da die Sozialhilfe früher dem Polizeirecht zugeordnet war. Sozialrichter seien dagegen wesentlich strenger, wenn die Behörden den Bogen überspannten.
Bisher betreiben ausschließlich die unteren Instanzen Rechtsfindung. Einige Klagen sind zwar schon beim Bundessozialgericht angekommen, doch die ersten Entscheidungen werden erst für diesen Sommer erwartet. Das Bild, das sich inzwischen eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Reform ergibt, ist deshalb noch sehr zersplittert. Viele Streitigkeiten ergaben sich bisher besonders bei den „Bedarfsgemeinschaften“, deren hohe Zahl auch für die derzeit vielzitierte Kostenexplosion verantwortlich gemacht wird.
Wohngemeinschaft oder unverbindliche Liebschaft
Zu einer solchen „Bedarfsgemeinschaft“ gehören auch „erwerbsfähige Hilfsbedürftige“ in einer eheähnlichen Partnerschaft. Diese muß auf Dauer angelegt sein, darf keine weiteren Lebensgemeinschaften zulassen und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die durch ein „gegenseitiges Einstehen“ geprägt ist. Bisher müssen dafür noch die zuständigen Arbeitsgemeinschaften den Beweis erbringen. Die Frage, ob eine „Bedarfsgemeinschaft“ besteht und nicht etwa eine bloße Wohngemeinschaft oder eine unverbindliche Liebschaft, hat sich für die Kontrolleure bereits an einer zusätzlichen Kuhle im Bett der Arbeitslosengeld-II-Empfängerin entschieden.
Das Sozialgericht für das Saarland verfolgte einen großzügigeren Ansatz: Auch wenn zwei Menschen 27 Jahre lang zusammenlebten, könne daraus noch nicht geschlossen werden, daß eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ vorliege. Die Beweislast für eine enge Bindung wird den Behörden künftig erspart. Nach dem Optimierungsgesetz für das Sozialgesetzbuch II wird sie schlicht vermutet, sobald die Personen auf Dauer zusammenleben.
Hausbesuche nur bei „berechtigtem Zweifel“
Auch nach den neuen Regeln erwartet Köhler nicht, daß die Arbeitgemeinschaften vollständig auf Kontrolleure verzichten werden. Doch überraschenden Besuchen von Außendienstmitarbeitern haben Richter bereits enge Grenzen gesetzt. Das Landessozialgericht Hessen erlaubte Hausbesuche nur, wenn es „berechtigte Zweifel“ an den Angaben des Betroffenen gibt. Das Sozialgericht Nürnberg verbot die Durchsicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate. Dadurch würden die „Mitwirkungspflichten“ des Langzeitarbeitslosen überspannt. Eine eidesstattliche Versicherung über die Höhe des Vermögens, der letzte Steuerbescheid und ein aktueller Kontoauszug reichten aus.
Für Beschäftigung der Sozialgerichte sorgt auch die Frage, ob das Arbeitslosengeld wegen vorhandenen Vermögens - etwa eines Autos oder Grundstücks - gekürzt werden kann. So steht jedem Erwerbsfähigen einer Bedarfsgemeinschaft ein „angemessener“ Wagen zu - darunter fallen ohne weitere Prüfung Fahrzeuge unter 5.000 Euro; aber auch ein „Mittelklassefahrzeug“ für 11.000 Euro kann zulässig sein.
Extraleistungen bei speziellen Erkankungen
Grundsätzlich gilt, daß Hilfsbedürftige nicht zur vollständigen Veräußerung eines Grundstücks gezwungen werden dürfen, wenn es mit einem angemessenen Wohnhaus bebaut ist. Ist das Grundstück „unangemessen“ groß, so das Sozialgericht Aachen, muß geprüft werden, ob eine Abtrennung eines Teils möglich und wirtschaftlich erfolgversprechend ist. Dagegen müssen Lebensversicherungen für Hartz IV geopfert werden, wenn eine Auflösung „nicht offensichtlich unwirtschaftlich“ ist. Das ist nach Ansicht des Sozialgerichts Nürnberg etwa dann der Fall, wenn der Rückkaufswert mindestens 90 Prozent der eingezahlten Beiträge erreicht.
Streitpunkt sind auch Extraleistungen, die nur noch in Ausnahmefällen genehmigt werden. So sind Praxisgebühren und Kosten für Medikamente im Regelsatz von 345 Euro enthalten. Kosten für eine bestimmte Diabetes-Diät oder die Behandlung der Hautkrankheit Neurodermitis können dagegen - zumindest als Darlehen - erstattet werden. Von der Rückforderung sei jedoch abzusehen, wenn der Bedarf an Hautpflegeprodukten und anderen Medikamenten länger als ein Jahr dauere, entschied das Sozialgericht Lüneburg. Dagegen lehnte das Sozialgericht Augsburg die Erstattung für eine besonders hochwertige Ernährung bei einer Polio-Erkrankung ab, weil inzwischen alle großen Handelsketten Bioprodukte anböten.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.368,84 | −1,82% |
| Dow Jones | 12.420,00 | −1,28% |
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| Rohöl Brent Crude | 103,29 $ | −3,33% |
| Gold | 1.579,50 $ | 0,00% |
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