30.12.2005 · Arbeitsagenturen und Sozialämter dürfen keine Nachbarn von Antragstellern für das neue Arbeitslosengeld II befragen, um deren Hilfsbedürftigkeit zu überprüfen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einer einstweiligen Anordnung entschieden.
Arbeitsagenturen und Sozialämter dürfen keine Nachbarn von Antragstellern für das neue Arbeitslosengeld II befragen, um deren Hilfsbedürftigkeit zu überprüfen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einer einstweiligen Anordnung entschieden. Das Gericht sah in einer entsprechenden Kontrolle einen Verstoß gegen den Datenschutz. Die Behördenmitarbeiter hätten mit ihrer Nachforschung sogar eine Ordnungswidrigkeit begangen, die wegen "unbefugten Erhebens von nicht allgemein zugänglichen Sozialdaten" mit einem Bußgeld zu bestrafen sei.
Mit Erfolg geklagt hat damit eine 18 Jahre alte Schülerin, die vor zwei Jahren aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen war. Seitdem lebt sie mit einem sechs Jahre älteren Mann zusammen. Mit diesem hat sie einen "Untermietvertrag" geschlossen, dem zufolge sie ihm Miete zahlt. Nachdem die Frau ohne Erfolg Ausbildungsförderung (Bafög) beantragt hatte, verlangte sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Die finanzielle Seite dieser "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist vor allem das "Arbeitslosengeld II". Die rot-grüne Koalition hat diese Hartz-IV-Zahlungen aber ausgeschlossen, wenn Antragsteller in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, deren Angehörige einander selbst unterstützen können. Die große Koalition will dies verschärfen, weil nach Inkrafttreten des Gesetzes zahlreiche junge Menschen auf Kosten der Solidargemeinschaft bei ihren Eltern ausgezogen sind.
Aus der Gerüchteküche: „Liaison d'amour“
Die Behörde beauftragte im Streitfall ihren internen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen. Dieser befragte die Hauseigentümerin. Nach deren Angaben handelte es sich bei der Schülerin und ihrem Mitbewohner um eine "liaison d'amour". Die Genehmigung zur Untervermietung sei ihr von dem Pärchen unter dem Vorwand eines Bafög-Antrags "abgeschwatzt" worden. Daraufhin lehnte das Amt die Gewährung von Leistungen ab. Die Schülerin lebe nämlich in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" und müsse sich daher das Einkommen ihres Partners anrechnen lassen.
Das Sozialgericht stufte diese Überprüfung nun als rechtswidrig ein. Die Erkenntnisse dürften nicht verwertet werden. Die Behörde hätte ihre Informationen vorrangig beim Betroffenen selbst einholen müssen. Bei anderen Personen dürften Sozialdaten nur dann erhoben werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen sei; das sei hier "ersichtlich" nicht der Fall. Die Befragung sei auch nicht erforderlich gewesen, zudem sei das "überwiegende schutzwürdige Interesse" der Antragstellerin und ihres Mitbewohners verletzt worden (Az.: S 35 AS 343/05 ER).
Zum Jahresende hat der Bund deutscher Sozialrichter eine "Klagewelle" bei den Sozialgerichten wegen der Hartz-IV-Reform festgestellt. Zuvor waren die Verwaltungsgerichte für Prozesse wegen der - nun weitgehend vom Arbeitslosengeld II abgelösten - Sozialhilfe zuständig. Der Deutsche Gewerkschaftsbund führt derzeit für seine Mitglieder rund 6000 Klagen wegen der Arbeitsmarktreform. "Die Gerichte haben in den letzten Monaten durchaus arbeitslosenfreundlich entschieden", sagte kurz vor Weihnachten ein Anwalt der Deutschen Presse-Agentur.
Tolle Perspektiven
Arthur Schmidt (arthurschmidt)
- 31.12.2005, 14:56 Uhr
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