19.09.2008 · Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, müssen Hartz-IV-Empfänger ihre Kontoauszüge nach Aufforderung offen legen. Das hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Vorlegen der Kontoauszüge gehöre zu den Mitwirkungspflichten. Ein Arbeitsloser in München hatte sich geweigert.
Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich ihre Kontoauszüge nach Aufforderung offen legen, um Arbeitslosengeld (ALG) II zu erhalten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Freitag in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Vorlegen der Kontoauszüge bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gehöre zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen, urteilte der 14. Senat.
Der Arbeitslose habe jedoch die Möglichkeit, sensible Daten zu schwärzen. Dies seien beispielsweise Hinweise auf Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeiten, sexuelle Neigungen oder religiöse Anschauungen, hieß es weiter.
Datenschutz wird nicht verletzt
Im vorliegenden Fall hatte ein 43-jähriger Arbeitsloser Arbeitslosengeld II erhalten. Als er im Februar 2006 einen Folgeantrag stellte, forderte das Jobcenter München von ihm, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, außerdem eine Kontoübersicht sowie die Lohnsteuerkarte. Die Behörde wollte prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und der Arbeitslose nicht regelmäßig Zahlungen Dritter erhielt.
Der ALG-II-Empfänger weigerte sich. Mit der Vorlage der Auszüge würde sein Sozialdatenschutz verletzt. Daraufhin strich das Jobcenter „wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht“ das Arbeitslosengeld. Vor Gericht führte die Behörde an, dass sie auf die Kontoauszüge angewiesen sei. So könne sie überprüfen, ob regelmäßige Geldeingänge vorhanden seien und ob in der Vergangenheit Missbrauch betrieben worden sei.
Das Bundessozialgericht gab der Behörde Recht. Die Vorlage der Kontoauszüge sei notwendig, um die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen. Der Sozialdatenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers würden damit nicht verletzt. Allerdings müsse das Jobcenter darauf hinweisen, dass bestimmte Ausgaben, die auf Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder auch Weltanschauungen hinweisen, geschwärzt werden können. Der Auszahlbetrag müsse aber erkennbar sein.
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