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Gerichts-Urteil Lokführer dürfen auch im Güter- und Fernverkehr streiken

03.11.2007 ·  Das Landesarbeitsgericht in Chemnitz hat entschieden: Die Lokführer dürfen auch im Güter- und Fernverkehr streiken. Während Manfred Schell von einem „großen Tag für die GDL“ sprach, äußerte sich die Bahn enttäuscht. Ob das Unternehmen nun das Bundesverfassungsgericht anrufen wird, blieb zunächst offen.

Von Melanie Amann
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Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) darf auch im Güter- und Fernverkehr der Bahn streiken. Das hat das sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz am Freitag in einem Berufungsverfahren entschieden. Bislang waren ihr nur Streiks im Regionalverkehr erlaubt. Für dieses Wochenende hat die GDL Streiks jedoch ausgeschlossen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil der ersten Instanz Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht Chemnitz hatte auf Antrag der Bahn den Lokführern einen Streik im Fern- und Güterverkehr untersagt, nicht dagegen im Regionalverkehr.

Die Bahn sprach von einem schwarzen Tag und forderte die Gewerkschaft auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Ob das Unternehmen nun das Bundesverfassungsgericht anrufen wird, um Streiks zu verhindern, ließ Personalvorstand Margret Suckale offen. Zunächst werde das Urteil geprüft, sagte sie.

Die Lokführergewerkschaft hat ihre Streikdrohung im Güterverkehr unterdessen erneut bekräftigt.Über konkrete Streikmaßnahmen sei aber noch nicht entschieden, sagte GDL-Chef Manfred Schell. Darüber werde die GDL erst kommende Woche beraten. Die Gewerkschaft werde mit den Streiks beginnen, wenn die Bahn im Tarifstreit um einen eigenständigen Tarifvertrag für die Lokführer nicht einlenke, erklärte die GDL am Freitagabend in Frankfurt am Main.

Das Rechtsgebiet ist kaum gesetzlich geregelt

In der Verhandlung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit von Streiks im Fern- und Güterverkehr diskutierten die Parteien - die Bahn und die Lokführergewerkschaft GDL - darüber, ob das geltende Arbeitskampfrecht überhaupt eine Lösung für den Konflikt bietet. Richter Werner Leschnig sagte, dass dieses Rechtsgebiet kaum gesetzlich geregelt und in erster Linie durch die Gerichte entwickelt worden sei. Die Bahn berief sich auf höchstrichterliche Urteile, nach denen in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten soll.

Weil sich der Konzern schon mit den Gewerkschaften Transnet und GDBA geeinigt habe, werde ein weiterer Tarifvertrag mit der „Spezialistengewerkschaft“ GDL nie zur Anwendung kommen. Schon deshalb hält die Bahn den Streik für rechtsmissbräuchlich. Das Bundesarbeitsgericht hat sich zu dieser Frage aber noch nicht erklärt. „Das Grundgesetz schützt nicht jede Betätigung einer kleinen Mitarbeitergruppe auf Kosten der Allgemeinheit“, sagte der Rechtsanwalt der Bahn.

Wettbewerb der Gewerkschaften

Ihm sträubten sich die Haare bei der Vorstellung, dass ein langer, schädlicher Streik für einen Tarifvertrag geführt werden dürfe, der aber nie angewandt werde. Das ganze System gerate so ins Wanken, sagte der Anwalt. Arbeitgeber könnten ständigen Arbeitskämpfen mit verschiedenen Mitarbeitergruppen hilflos ausgesetzt sein, da die Rechtsprechung ohnehin ihre Gegenmittel auf ein Minimum reduziert habe. Die Vertreter der Bahn schilderten ausführlich die praktischen Schwierigkeiten, die unterschiedliche Arbeitszeiten, Kündigungsfristen oder Gehaltsregeln für den Konzern mit sich brächten.

Der Richter hielt dagegen, man könne doch nicht „aus praktischen Gründen den Streik verbieten, bevor man den Inhalt des Tarifvertrags kennt“. „Wäre das nicht eine Zensur des Arbeitskampfs?“ Der Wettbewerb der Gewerkschaften sei nicht verboten, sondern vom Arbeitgeber hinzunehmen. Auch der Anwalt der Lokomotivführer argumentierte, das Streikrecht unterscheide nicht nach kleinen und großen Gewerkschaften. „Tarifverträge werden für die Mitglieder geschlossen, nicht für die Allgemeinheit“.

Im zweiten Verhandlungsabschnitt diskutierten die Parteien darüber, wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Arbeitsrecht reguliert. Sind die Lokomotivführer zur Mäßigung verpflichtet, weil das Unternehmen Deutsche Bahn dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet ist? Oder ist nicht eher die Bahn die stärkere Partei, weil sie Beamte als Streikbrecher einsetzen kann? Hier verschärfte sich immer wieder der Ton zwischen dem Bahn-Anwalt und dem GDL-Vertreter. Sie warfen einander vor, falsche oder veraltete Daten über die Marktanteile der Bahn im Güterverkehr vorzubringen, Schriftwechsel zwischen Bahn und GDL falsch zu zitieren oder den Ablauf des Tarifkonflikts falsch darzustellen. Die Lokführer legten dem Gericht Unterlagen vor, die angeblich für ihre Anliegen sprachen.

„Güterzüge fahren nicht nach Fahrplan“

Die Bahn schilderte die „gravierenden Folgen“ eines Streiks für den Güterverkehr. „Güterzüge fahren nicht nach Fahrplan“, sagte der Anwalt der Bahn. Man könne das System nicht einfach kurz abstellen und nach ein paar Stunden wieder anstellen. Auch kurze Pausen führten zu einem kompletten Ausfall, auch Notdienstpläne funktionierten nicht.

Der stellvertretende GDL-Vorsitzende Weselsky hatte am Morgen in der ARD gesagt, letztlich entscheide der Bahnvorstand mit seinem Verhalten darüber, ob es zu neuen Streiks komme und ob der von vielen beschworene wirtschaftliche Schaden überhaupt entstehe. Bahn-Vorstandsmitglied Bensel hatte dagegen abermals hervorgehoben, die Bahn werde sich „nicht zwingen lassen“. Die Schwierigkeiten könnten nur am Verhandlungstisch gelöst werden. Schließlich habe die Bahn ein gutes Angebot vorgelegt und erwarte deshalb von der GDL die Bereitschaft zum Verhandeln.

Schon vor dem Urteil hatte die Wirtschaft mit Krisenstäben und logistischen Notfallplänen versucht, die Folgekosten der drohenden Streiks zu minimieren. Die Schadenssumme bei Streiks im Güterverkehr liegt nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung bei bis zu 50 Millionen Euro am Tag.

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Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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