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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Gemeinsame Staatsanleihen Eurobonds sind nach EU-Recht verboten

 ·  Gemeinschaftsanleihen sind nicht nur eine Frage der politischen Überzeugung, sondern auch der rechtlichen Möglichkeiten. Und die gibt das Europarecht derzeit nicht her - sagen Juristen.

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Während die Euro-Staaten über die Notwendigkeit von Eurobonds streiten, scheint eine Hauptfrage in der öffentlichen Diskussion kaum eine Rolle zu spielen: Ob solche gemeinschaftlich begebenen Anlagen überhaupt mit dem Europarecht vereinbar sind. Dabei sind die Zweifel daran groß, selbst unter Juristen, die bei den umstrittenen Rettungsaktionen für Griechenland noch keine Bedenken hatten. Der Europarechtler Ingolf Pernice, Hochschullehrer der Berliner Humboldt-Universität, sagt eindeutig: „Eurobonds können nicht ohne Vertragsänderung eingeführt werden.“ Und diese dürfte inklusive Ratifizierung in allen teilnehmenden EU-Ländern und den teilweise notwendigen Referenden seiner Einschätzung nach mindestens zehn Jahre dauern.

Auch Professor Franz Mayer aus Bielefeld stellt in einem Aufsatz in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ fest, dass die Gemeinschaftsanleihen mit der No-Bailout-Klausel kaum vereinbar seien. Der Hochschullehrer hat die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren um die Rettung hochverschuldeter Euro-Länder vertreten, das im vergangenen September für große Aufmerksamkeit sorgte - und seitdem Grundlage für viel Spekulation über den weiteren Karlsruher Kurs bei der Rettung kriselnder Staaten bietet. Während Mayer die Griechenlandhilfen des vorläufigen Rettungsfonds (Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität EFSF) ausdrücklich verteidigt, sieht er den Bogen bei Eurobonds überspannt.

Eurobonds nur mit Vertragsänderung

Knackpunkt ist auch hier Artikel 125 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der unter dem Begriff „No-Bailout-Klausel“ selbst Nichtjuristen inzwischen leicht über die Lippen geht. Dort heißt es, dass weder die Union noch die einzelnen Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften haften und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintreten dürfen. Im Zusammenhang mit den Hilfszahlungen wurde auch der lang vergessene zweite Absatz wiederentdeckt, der einem Mitgliedstaat „bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen“ aus der Patsche hilft.

Während Europarechtler wie Pernice und Mayer in den bisherigen Maßnahmen noch keinen Verstoß gegen dieses Prinzip sehen, reihen sie sich beim Thema Eurobonds in die Reihe der Kritiker ein. Eurobonds dürfe es nur mit einer Vertragsänderung geben, die auch eine verfassungsrechtliche Schuldenbremse beinhalten müsse, betont Pernice. Mayer stellt zudem fest, dass es in den europäischen Verträgen schon gar keine Kompetenzgrundlage für eine Europäische Schuldenagentur gebe, über die nach den bisherigen Vorschlägen die Eurobonds verwaltet werden sollen.

Barroso ist glühender Anhänger

Frankreich und Italien, die derzeit größten Fürsprecher von Eurobonds, scheinen diese juristischen Einwände wenig zu stören - und in der Tat ist derzeit unklar, welche Instanz diese überhaupt ins Feld führen sollte. Oberste Instanz, gar „Hüter der europäischen Verträge“, ist der Europäische Gerichtshof, der bisher noch nicht die Gelegenheit bekam, sich mit dieser Materie auseinanderzusetzen. Dazu müsste schon die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die EU-Mitgliedstaaten einleiten, die mit der Schaffung von Eurobonds gegen Europarecht verstoßen.

In der derzeitigen Gemengelage mit EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso als glühendem Anhänger der Gemeinschaftsanleihen ist das keine wahrscheinliche Option. Allerdings könnte das Bundesverfassungsgericht einmal über seinen Schatten springen und die Luxemburger Kollegen in einem Vorlageverfahren selbst anrufen.

Wie viel Macht für Brüssel?

Für die Eurobonds-Gegner ist der Ruf nach dem Bundesverfassungsgericht ohnehin geradezu obligatorisch. Doch auch in Karlsruhe ist der Spielraum eingeschränkt, schließlich prüfen die obersten deutschen Richter in erster Linie die Vereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz, für Europarecht sind sie formal nicht zuständig - es sei denn, sie stellen einen „ausbrechenden Rechtsakt“ fest, der die Grenzen der noch tolerierbaren europäischen Rechtsdehnung endgültig übersteigt. Schließlich haben die Karlsruher Richter in ihrem Grundsatzurteil zum Rettungsschirm eindeutig klargestellt, dass Deutschland sich keinem „unüberschaubaren Mechanismus einer Haftungsgemeinschaft“ unterwerfen dürfe.

Schon direkt nach dem Urteil haben Europarechtler dies als unüberwindbare Hürde für Gemeinschaftsanleihen interpretiert. Seitdem mehren sich die Stimmen, auch aus dem Bundesverfassungsgericht, die laut darüber nachdenken, ob mit einer Änderung der Verträge nicht das Grundgesetz geändert werden müsste. Damit könnte zum ersten Mal auch das Volk selber darüber abstimmen, wie viel Macht es an Brüssel abgeben will.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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