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Finanzkrise Abwicklungsanstalten für Banken

05.06.2009 ·  Banken und Landesbanken leiden noch immer unter der Last der Risikopapiere in ihren Bilanzen. Kommende Woche entscheiden Staatssekretärsrunde und Bundeskabinett über einen Gesetzentwurf, der es Finanzinstituten erlauben soll, weitere Risikopapiere und ganze Geschäftsbereiche auszugliedern.

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Wenn die Staatssekretärsrunde am Montag zustimmt, wird das Bundeskabinett nächsten Mittwoch den Gesetzentwurf beschließen, der es Finanzinstituten erlauben soll, weitere Risikopapiere und ganze Geschäftsbereiche auszugliedern. Dazu sollen sie teilrechtsfähige Abwicklungsanstalten unter dem Dach der Finanzmarktstabilisierungsanstalt gründen können. Sie unterliegen der europäischen Bankenrichtlinie, sind aber keine Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes. „Damit unterliegen die auf die Abwicklungsanstalten übertragenen Vermögenswerte keinen Eigenkapitalunterlegungsvorschriften“, heißt es im Entwurf.

Für die Abwicklungsanstalten sollen die internationalen Rechnungslegungsregeln der International Financial Reporting Standards (IFRS) nicht gelten, nach denen Vermögenswerte auf Basis aktueller Marktwerte bewertet werden. Wenn die IFRS-Regeln gelten, führen Marktwertschwankungen selbst bei geringem Ausfallrisiko zu Abschreibungsrisiken, was wiederum mehr Eigenkapital bindet. Mit der Auslagerung gelten andere Regeln, so dass die Finanzinstitute Spielraum für neues Kreditgeschäft gewinnen. Das ist ein wichtiges Ziel dieser politischen Operation. Die Anstalten ergänzen den ersten Gesetzenwurf zu den „Bad Banks“. Mit diesen würden sich Banken nur von strukturierten Wertpapieren befreien können. Die Institute sollen sich aussuchen können, inwieweit sie auf die beiden Angebote eingehen.

Keine Haftung des Bundes

Die abgebenden Institute bleiben für die abgespaltenen oder ausgegliederten Risikopositionen verantwortlich. Sie und ihre Eigentümer sollen für mögliche Verluste haften. Wenn dies wegen des breit gestreuten Anteilseignerkreises nicht möglich ist, soll die Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Übertragung davon abhängig machen können, dass dafür künftige Ausschüttungen reserviert werden. „Zugleich werden damit Haftungsrisiken des Bundes so weit wie möglich ausgeschlossen“, heißt es.

Einen Rechtsanspruch auf Errichtung einer Abwicklungsanstalt oder auf Übernahme von Risikopositionen oder nicht für die Strategie notwendigen Geschäftsbereichen soll es nicht geben. Übertragbar sollen nur Risikopositionen sein, die bis zum 31. Dezember 2008 begründet wurden. Das neue Instrument soll nicht nur Landesbanken offenstehen, sondern allen inländischen Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften, deren in- und ausländischen Tochterunternehmen sowie Zweckgesellschaften. „Die Übernahme von Risikopositionen oder nicht-strategienotwendigen Geschäftsbereichen setzt grundsätzlich ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts voraus.“ Zudem ist ein Plan für die Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nicht-strategienotwendigen Bereiche vorzulegen.

Wichtig für die Landesbanken

Insbesondere für die Landesbanken ist die Abwicklungsanstalt wichtig. Die EU-Kommission dürfte ihnen wegen früherer öffentlicher Hilfen weitreichende Auflagen machen, zum Beispiel eine Verringerung der Bilanzsumme um 30 bis 50 Prozent, eine Fokussierung der Geschäfte auf den Heimatmarkt und den Verkauf von Unternehmensteilen. Die West LB hat dies schon erleben müssen, dasselbe droht nun der HSH Nordbank, der Bayern LB und der LBBW.

Bedingung für die Teilnahme einer Landesbank soll ein Bekenntnis der jeweiligen Landesregierung zu einer Neuordnung des Landesbankensektors sein, die die Ministerpräsidenten in dieser Woche vorbereitet haben - allerdings ohne Bayern, das sich nicht daran gebunden fühlt. „Im Rahmen der Beurteilung des Geschäftsmodells der Landesbank soll darüber hinaus verlangt werden, dass sich erste Konsolidierungsschritte abzeichnen“, heißt es zur Gesetzesbegründung. „Mögliche Schritte auf dem Weg zur Neuordnung des Landesbankensektors könnten Maßnahmen zur Schaffung einer Holding-Struktur oder zur Verringerung der Anzahl der Landesbanken auf nicht mehr als drei Institute sein.“ Allen Konsolidierungsmaßnahmen müsse gemeinsam sein, dass sie zu einem merklichen Rückgang der Bilanzsumme führten.

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