01.09.2008 · Bislang gilt in der EU für rezeptpflichtige Mittel ein Informations- und Werbeverbot. Künftig sollen sich die Hersteller aber mit Informationen über ihre Produkte an interessierte Bürger wenden können. Das sieht ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vor. Am Werbeverbot werde aber nicht gerüttelt.
Die Arzneimittelhersteller sollen sich künftig mit Informationen über ihre Produkte auch an interessierte Bürger wenden können. Dies sieht ein Richtlinienvorschlag vor, den die Europäische Kommission in diesem Herbst vorlegen will. Damit sollen einheitliche und klare Vorschriften für den Binnenmarkt aufgestellt werden, wie sich Patienten zum Beispiel im Internet und in Printmedien über Preise, Anwendungsgebiete, Wirkungen und Nebenwirkungen rezeptpflichtiger Medikamente informieren können.
Der für den Vorschlag verantwortliche Industriekommissar Günter Verheugen (SPD) wolle damit die Information der Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Medikamente verbessern, am Werbeverbot solle damit aber nicht gerüttelt werden, hieß es in der Kommission. Bislang gilt in der EU für rezeptpflichtige Mittel ein Informations- und Werbeverbot.
Arztbesuch soll ergänzt werden
Mit dem geplanten Gesetzesvorschlag folgt die Kommission vor allem Forderungen der Pharmabranche. Diese fordert seit längerem, das bestehende Informationsverbot abzuschaffen. Nach dem der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegenden Richtlinienentwurf müssen die Texte „objektiv, nachvollziehbar, evidenzbasiert, vertrauenswürdig, sachlich korrekt und verständlich“ sein. Bei den Informationen handele es sich im Kern um eine für jeden Interessenten verständliche Zusammenfassung der auf den Arzneimittelverpackungen sowie den Beipackzetteln abgedruckten Texte. Ein Arztbesuch solle damit nicht ersetzt, sondern eher ergänzt werden.
Mit der Annahme des Vorschlags würden sich die 27 EU-Länder verpflichten, Stellen einzurichten, die die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren und bei Verstößen einschreiten. Unklar scheint noch, auf welchen Kanälen die Industrie die Informationen übermitteln dürfe, hieß es in der Kommission.
Grenze zwischen Information und Werbung könnte verwischt werden
Kritiker warnen, dass mit dem Vorhaben die Grenze zwischen Information und Werbung verwischt werden könnte. Auch im Umfeld der Bundesregierung gibt es Vorbehalte gegenüber einer Liberalisierung der bestehenden EU-Regelungen. Erfahrungen aus der Praxis belegten, dass eine klare und eindeutige Unterscheidung zwischen (beeinflussender) Werbung und (neutraler) Information sehr schwierig sei, wenn derjenige, der ein Absatzinteresse hat, informiere, heißt es in Berlin. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk, befürchtet beispielsweise, dass wegen eines umfassenderen Informationsangebots Ärzte von ihren Patienten gedrängt werden könnten, mehr und teurere Arzneimittel zu verschreiben.
Kritik gibt es auch vom Dachverband der europäischen Verbraucherverbände (Beuc) und dem Ständigen Ausschuss der europäischen Ärzte. Sie fürchten, dass eine Lockerung des Informationsverbots für unlautere Werbung missbraucht werden könnte. Über den endgültigen Rechtstext entscheiden das Europäische Parlament und die im Europäischen Ministerrat vertretenden 27 EU-Regierungen.
Kranke sollen sich auf Grundlage von Werbung nicht selbst behandeln
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach dem geltenden Recht nicht geworben werden. Das ergibt sich aus Paragraph 10 des Heilmittelwerbegesetzes. Diese Vorschrift enthält zwar kein ausdrückliches Verbot von Informationen. Juristen legen den Begriff der Werbung jedoch sehr weit aus. Dadurch soll unter anderem der faire Wettbewerb gesichert werden. Denn wer die Leistung eines Medikaments geschickt hervorhebt, kann sich Vorteile verschaffen, fürchten Wettbewerbsrechtler - selbst wenn die Aussage nicht wie eine ausdrückliche Werbung wirkt. Informationen über Arzneimittel können nämlich ohne ärztlichen Sachverstand kaum bewertet werden.
Daher dienen diese Vorschriften nach der herrschenden Ansicht zugleich dem Verbraucherschutz: Patienten sollen sich nicht auf der Grundlage von Werbung selbst behandeln. Ob es sich bei einer Darstellung um eine erlaubte Sachinformation oder eine sachlich aufgemachte Werbung handelt, ist aber im Einzelfall schwierig zu beurteilen. Dabei spielt auch das Umfeld der Information eine Rolle, ebenso die Frage, ob sich die Angaben auf die angebliche Leistungsfähigkeit des Medikaments beziehen. Entscheidend ist für Juristen stets, ob der Verbraucher durch die Angaben beeinflusst wird.
Doch nicht nur die deutschen Schranken der Heilmittelwerbung geraten unter Druck der Europäischen Union. An diesem Mittwoch verhandelt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg über die deutsche Bestimmung, dass nur approbierte Apotheker eine Apotheke betreiben dürfen. Trotzdem hatte das saarländische Gesundheitsministerium der niederländischen Apothekenkette Doc Morris erlaubt, in Saarbrücken eine Filiale zu eröffnen. Dagegen klagten berufsständische Organisationen und Wettbewerber. Das zuständige Verwaltungsgericht will nun von den Europarichtern wissen, ob die Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften dem Fremdbesitzverbot entgegensteht. Die Europäische Kommission jedenfalls meint: ja. (hw.)
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