06.09.2010 · Die Regierung in Berlin feiert ihr Energiekonzept als großen Erfolg, die Opposition hat schon jetzt Verfassungsklagen angekündigt, sollte es wie angkündigt ohne den Bundesrat umgesetzt werden. Für die Energieversorger bedeutet das vor allem Rechtsunsicherheit.
Von Joachim Jahn, BerlinFür die Energieversorger ist das Energiekonzept mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. SPD und Grüne haben schon angekündigt, dass sie gegen die Verlängerung der Laufzeiten klagen werden. Ein Ansatzpunkt dafür liegt auf der Hand: Weil die schwarz-gelbe Regierungskoalition im Bundesrat über keine Mehrheit mehr verfügt, will sie ihn übergehen.
Die Frage, ob jedoch ein Gesetzesbeschluss des Bundestags ohne die Zustimmung der Länderkammer möglich ist, beschäftigt seit Monaten etliche Gutachter – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Der Fall wird daher sicherlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen. So könnten SPD und Bündnisgrüne dort eine Normenkontrollklage einreichen; zusammen bringen sie das erforderliche Drittel der Abgeordneten auf die Beine. Eine Landesregierung ist dazu ebenfalls befugt. Auch eine einstweilige Anordnung wäre denkbar.
Ein Vetorecht hat der Bundesrat allerdings nur in jenen Fällen, in denen das Grundgesetz dies vorsieht. Bei Bundesgesetzen ist das etwa der Fall, wenn sie die Einrichtung von Landesbehörden oder den formalen Ablauf ihrer Verwaltungsverfahren regeln. Bei der Aufsicht über Kernkraftwerke kommt die Besonderheit hinzu, dass die Bundesländer diese ausdrücklich im Auftrag des Bundes ausübt (Artikel 85 und 87 c).
Der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier leitet daraus her, ohne den Bundesrat sei eine Verlängerung unzulässig. Die Regierung pocht hingegen auf ein neues Urteil der Karlsruher Richter. Demnach durfte der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz – ebenfalls ein seltener Fall der Auftragsverwaltung – eigenmächtig ändern, weil eine „bloß quantitative Erhöhung der Aufgabenlast“ keine wesentliche Veränderung ihrer Bedeutung und Tragweite darstelle.
Angesichts dieser Unwägbarkeiten wird die Wirtschaft sich auf ihren Sonderbeitrag wohl nur einlassen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit echter Bindungswirkung geschlossen wird. Vorstellbar wäre auch eine Klausel, dass die Zahlungspflicht entfällt, wenn eine neue Regierung die Laufzeiten wieder kappen sollte.
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Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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