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Brüderles Gesetzentwurf Kartellamt darf Konzerne zerschlagen

11.01.2010 ·  Die Regierung will dem Bundeskartellamt größere Mitsprache- und Mitwirkungsrechte einräumen. Außerdem hat sie ihre Absicht konkretisiert, dem Kartellamt das Recht einzuräumen, marktbeherrschende Konzerne zu zerschlagen - selbst dann, wenn ein Missbrauch nicht nachgewiesen ist.

Von Andreas Mihm
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Die Bundesregierung will dem Bundeskartellamt größere Mitsprache- und Mitwirkungsrechte einräumen. Künftig soll die Wettbewerbsbehörde das Recht erhalten, zu den Auswirkungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen der Bundesregierung auf den Wettbewerb Stellung zu nehmen. Vor allem aber hat die Regierung ihre Absicht konkretisiert, dem Kartellamt über die bisherigen Eingriffsmöglichkeiten hinaus das Recht einzuräumen, marktbeherrschende Konzerne zu zerschlagen – selbst dann, wenn Marktmissbrauch nicht nachgewiesen ist. Details enthält ein Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums zur Kartellrechtsreform, der in der Regierung abgestimmt wird. Das Gesetz soll mit der Verabschiedung in Kraft treten.

Kern des Novelle ist die Befugnis zur Entflechtung marktbeherrschender Konzerne. Das Ziel hatten CDU/CSU und FDP bereits in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen. Dort wie auch im Referentenentwurf wird die Anordnung einer Zerschlagung mehrfach als „ultima Ratio“ bezeichnet. Welche Branchen davon betroffen sein könnten, lässt der Entwurf offen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass er vor allem auf die Energiekonzerne abzielt. Hier hatte der Bundesgerichtshof von oligopolistischen Strukturen gesprochen. In der Gesetzesbegründung ist die Rede von Märkten „mit bedeutenden oder gar unverzichtbaren Gütern, an denen ein erhebliches versorgungs- und strukturpolitisches Interesse besteht.“

Entflechtung als letzte Möglichkeit

Weiter heißt es dort: „Sind hoch konzentrierte, gesamtwirtschaftlich bedeutsame Märkte betroffen, muss ein Missbrauch der Marktbeherrschung nicht nachgewiesen werden.“ Es gelten allerdings zwei Voraussetzungen: So müsse die Ursache für unzureichenden Wettbewerb die verfestigte Marktmacht eines oder mehrerer Unternehmen sei. Zudem dürfe nicht zu erwarten sein, dass sich dieser wettbewerbsgefährdende Zustand samt negativer Folgewirkungen auf absehbare Zeit ändern werde.

„Unter diesen Voraussetzungen kann der staatliche Eingriff in die Unternehmens- und Marktstruktur der einzige Weg zur Belebung des Wettbewerbs sein.“ Der scharfe Eingriff sei als letzte Möglichkeit gerechtfertigt, „um Wettbewerb zum Vorteil der Verbraucher und der Gesamtwirtschaft anzustoßen.“ Das gebe es auch in Amerika, Großbritannien oder der Schweiz. Der Entwurf nennt für eine Entflechtung zehn Kriterien.

Kritik aus der Industrie, die die Verfassungsmäßigkeit von Zwangsverkäufen von Unternehmensteilen bezweifelt hatte, begegnet der Entwurf mit dem Hinweis, Entflechtungsmaßnahmen stellten grundsätzlich wettbewerbskonforme und verfassungsmäßige Mittel dar. Eingriffe in Berufsfreiheit oder Eigentumsrechte könnten geboten und sachgerecht sein.

Erweiterte Mitspracherechte

Allerdings rechnet das Ministerium nicht damit, dass die Entflechtung oft angewendet werden könnte. So erwartet es keine zusätzlichen Ausgaben des Kartellamtes für die neue Aufgabe. Auch heißt es in der Begründung, in der Praxis werde „der Bedarf für einen Rückgriff auf eine Entflechtungsbefugnis vielleicht eher eine untergeordnete Rolle spielen“.

Die erweiterten Mitspracherechte des Kartellamtes in Gesetzgebungsprozess begründet das Ministerium mit der Debatte um die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohns bei der Briefzustellung. Das habe gezeigt, wie sehr der Gesetzgeber den Wettbewerb verzerren könne. Deshalb sei sicherzustellen, „dass mögliche negative Wettbewerbseffekte neuer Gesetze oder Verordnungen, wie Auswirkungen auf den Produktmarktwettbewerb und die Interessen der Verbraucher, gesehen und berücksichtigt werden.“

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