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Bezüge der Vorstände oft überzogen Rechnungshof rügt Zustände in Krankenkassen

 ·  Scharfe Kritik an den Kassen übt der Bundesrechnungshof: Zuweilen agierten sie an der Grenze der Legalität. Für die Kassenchefs verlangt er eine Gehaltsobergrenze und mehr Transparenz.

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Für ihren Verwaltungsrat war einer Krankenkasse nichts zu teuer. Aufseher und Familienmitglieder bekamen sogar Leistungen, auf die die Mitglieder keinen Anspruch haben, weil sie nicht zum Katalog der gesetzlichen Versicherung gehören: potenzsteigernde Viagra-Pillen, Haarwuchs- und Nahrungsergänzungsmittel, Massagen im türkischen Bad, orthopädische Matratzen und die Ferienhausmiete während einer ambulanten Vorsorgemaßnahme. Das hat der Bundesrechnungshof festgestellt.

Dabei blieb es nicht: Einmal im Jahr tagten Vorstand und Verwaltungsrat außer Haus. Die Reise für die zwei- bis dreistündigen Sitzungen dauerte drei bis fünf Tage, Partnerinnen inklusive. Die Kosten übernahm die Kasse. Auch die „für Entnahmen aus der Hotel-Minibar, Getränke und Snacks im Bordbistro der Deutschen Bahn sowie für an Raststätten gekaufte Süßigkeiten“. Ebenso hatte sich der Vorstand erhöhte Bezüge „zur Auszahlung angewiesen, bevor der Verwaltungsrat über den Nachtrag entschieden hatte“. In dem Bericht des Rechnungshofs an das Gesundheitsministerium werden Namen der Kasse oder der Beteiligten nicht genannt. Offen bleibt, ob die „rechtswidrigen Vorteile“ von der Justiz oder anderweitig aufgegriffen wurden.

Unter den 29 (von heute 217) Krankenkassen, die der Rechnungshof analysierte und die ein Fünftel aller Versicherten repräsentieren, wurde kein weiterer Fall ähnlicher Tragweite notiert. Zu rügen haben die Prüfer dennoch viel, nicht nur, dass Kassenangaben zu Bezügen „oft unvollständig, unrichtig oder nicht miteinander vergleichbar“ seien oder dass „sich die Kassen in vielen Fällen der Zusammenarbeit mit der Aufsicht entziehen oder Forderungen der Aufsicht missachten“.

Überzogene Bezüge

Vor allem erscheinen dem Rechnungshof die Bezüge der Vorstände oft überzogen. Die reichen in der Spitze bis zu 242.000 Euro im Jahr; Kassen mit mehr als 100.000 Versicherten zahlten zuletzt im Schnitt 140.000 Euro. Das sei mehr als jene 129.000 Euro, die Arbeitgeber und Gewerkschaften, die Selbstverwalter, als Vergütungsrahmen vorgeschlagen hätten. Sie hatten sich an der Beamtenvergütungsgruppe B8 plus 30 Prozent Zuschlag für eine „marktübliche“ Vergütung orientiert. Bis 1995 bekamen Kassenchefs höchstens B5, das wären heute 11.0000 Euro samt Aufschlag.

Die Vergütung beinhaltet oft variable Bestandteile. Die Hälfte der 158 Kassen, die ihre Vorstandsbezüge im März 2007 veröffentlicht hätten, habe solche ausgewiesen. Der variable Teil lag meist zwischen 25 und 30 Prozent der Gesamtbezüge, erreichte in einem Fall auch 77 Prozent der Grundvergütung. Allerdings moniert der Rechnungshof Fälle, in denen weder die Ziele noch die darüber getroffene Vereinbarungen schriftlich fixiert worden seien. Gezahlt worden seien die Leistungsprämien dennoch, und zwar voll. In einem anderen Fall habe ein zur Jahreshälfte ausgeschiedener Vorstand die ganze Jahresprämie kassiert. Die höchstmögliche Prämie wurde sogar einem Vorstand gewährt, gegen dessen Kasse die Rentenversicherung Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Überweisungen angestrengt hatte.

Zusätzlich erhalten Kassenchefs Geld- oder Sachleistungen vom Essenszuschuss bis zur privaten Handy- und Autonutzung. Hinzu kommen Versorgungs- und Übergangsregelungen. So ist das Risiko einer Nichtwiederwahl nach der sechsjährigen Amtsperiode bei fast allen vom Rechnungshof untersuchten Kassenchefs abgesichert. Die reichen von großzügigen Übergangsgeldern (bis zu zwei Jahreseinkommen) bis zur Zusicherung einer „angemessenen“ Weiterbeschäftigung.

Krankenkassen sollen Verträge mit Spitzenmanagern der Aufsicht vorab zusenden

Der Rechnungshof hält die bisherigen Verfahren für unübersichtlich, wenig praktikabel, strategieanfällig und deshalb für verbesserungsfähig. „Allein durch mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit der Vergütungen dürfte sich die Höhe und Struktur der Vergütungen kaum nachhaltig beeinflussen lassen.“ Die Prüfer plädieren für „weiter gehende rechtliche Regelungen“. Auch zweifeln sie an, dass man ein „marktübliches Niveau“ für Kassenchefs finden könne, weil es keinen entsprechenden Markt gebe.

Deshalb solle die Bundes- und Landesaufsicht „vom Marktniveau unabhängige Maßstäbe entwickeln und diese einheitlich und durchgehend anwenden“. Die Krankenkassen sollten verpflichtet werden, Verträge mit Spitzenmanagern der Aufsicht vorab zuzusenden. Erst mit Zustimmung der Aufsicht dürften die Verträge wirksam werden. Auch könnte für die Vorstandsvergütung „eine Obergrenze festgelegt werden, die sich an der Anzahl der Versicherten orientiert“.

Eine konkrete Höhe schlägt der Rechnungshof in dem Zusammenhang nicht vor. Ausgangspunkt dafür könnten beamtenrechtliche Regelungen sein. „Die nicht mit der gewerblichen Wirtschaft vergleichbaren Verhältnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung legen dies nahe.“

Weich gepolsterte Vorstandschefs

Die Bezüge von Kassenchefs summieren sich auf bis zu 242 000 Euro. Darauf kommen aber nur einzelne aus den 217 Kassen. Neben den Grundgehältern werden variable Bezüge gewährt. Allerdings sind die dafür zu erreichenden Ziele unterschiedlich definiert. Mal reicht es, dass sich die Entwicklung der Kasse „weiterhin positiv fortsetzt“ oder der Fortbestand der Kasse gesichert wird. Mal erhält ein Vorstand zwei Drittel der Prämie, obwohl das Ziel verfehlt worden war, die Mitgliederzahl zu mehren.

Auch Dienstwagen zum privaten Gebrauch, die private Nutzung von Diensthandys oder pauschale monatliche Aufwandsentschädigungen, „deren Zweck nicht näher festgelegt war“, fielen dem Rechnungshof auf. Ins Auge stachen ihm Zuschüsse für Essen oder für die Kontoführung von „rund einem Euro im Monat“. Weich gepolstert sind Kassenchefs für den Fall, dass sie einmal nicht mehr Chef sind. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung (gegebenenfalls Ansprüchen nach Beamtenrecht) bekommen sie Zuschüsse zu Betriebsrenten, zur privaten Versicherung oder anderen Sonderregelungen.

Nicht jeder Kassenchef ist bei seinem Ausscheiden im Renten- oder Pensionsalter. Für den Fall der Nicht-Wiederwahl nach 6 Jahren werden deshalb die Vorstände einiger Kassen in den einstweiligen Ruhestand versetzt (ohne Laufzeitbegrenzung), in einem anderen Fall sollten 75 Prozent der Bezüge weiterhin gezahlt werden. Ein 51 Jahre alter Kassenchef, dessen Dienst nach einer Fusion nicht mehr benötigt wurde, bekommt seit Januar 75 Prozent seiner letzten Bruttobezüge.

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Jahrgang 1960, Wirtschaftskorrespondent in Berlin.

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