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Beschäftigungsgesellschaften Konjunktur in Krisenzeiten

08.12.2004 ·  Opel, so wird erwartet, verzichtet auf betriebsbedingte Kündigungen und übernimmt Mitarbeiter in Beschäftigungsgesellschaften. Der Arbeitgeber hat Planungssicherheit, die Arbeitnehmer werden nicht arbeitslos - vorerst nicht. Das Konstrukt hat Haken.

Von Elke Bohl
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Das Ringen um die Zukunft des angeschlagenen Automobilherstellers Opel steuert auf eine Entscheidung zu. Dann wird auch klar sein, ob das Tochterunternehmen des amerikanischen Autobauers General Motors (GM) betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden sucht, indem es auf Beschäftigungsgesellschaften ausweicht. Bislang scheinen die damit verbundenen Kosten das GM-Management zu schrecken.

Mitarbeiter in Beschäftigungsgesellschaften unterzubringen komme den Arbeitgeber tatsächlich in der Regel teurer, als im Anschluß an betriebsbedingte Kündigungen Abfindungen zu zahlen, sagt Andreas Walle, Rechtsanwalt in der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Dennoch könne es sich lohnen: „Der Arbeitgeber gewinnt Planungssicherheit“, meint Walle. Denn auf diese Weise ließen sich langwierige Kündigungsschutzklagen mit ungewissem Ausgang vermeiden.

„Vermittlungsquote überschaubar“

Beschäftigungsgesellschaften haben in Krisenzeiten Konjunktur (Wackelige Brücke). Unternehmen, die Entlassungen vermeiden wollen, können sie entweder selbst gründen oder sich der Dienste bereits etablierter Gesellschaften bedienen. Ziel ist, von einer Kündigung bedrohte Mitarbeiter vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren, sie zu qualifizieren und ihnen schließlich zu einer neuen Stelle zu verhelfen. Ob das tatsächlich gelingt, ist allerdings schwer zu sagen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verfügt über keine statistischen Daten, die Erfolg oder Mißerfolg von Beschäftigungsgesellschaften belegen könnten. Gegenwärtig baue die BA ein entsprechendes Controlling erst auf, sagt Sprecherin Angelika Müller. Mit Ergebnissen sei aber nicht vor Mitte 2005 zu rechnen. Anwalt Walle bescheinigt den Transfergesellschaften nur begrenzte Wirksamkeit. „Die Vermittlungsquote aus Beschäftigungsgesellschaften heraus ist zumindest in der Metallindustrie überschaubar.“

„Keiner kann gezwungen werden“

Vor dem Wechsel in eine Auffanggesellschaft unterschreiben die betroffenen Mitarbeiter in der Regel einen Aufhebungsvertrag und schließen dann einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beschäftigungsgesellschaft. „Kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, in eine solche Gesellschaft zu wechseln“, sagt BA-Sprecherin Müller.

Gerade für altgediente Mitarbeiter könne es sich durchaus lohnen, statt dessen eine Abfindung zu akzeptieren. Daß Arbeitnehmern ein Wechsel nicht einfach aufgezwungen werden kann, hat auch schon die Justiz beschäftigt. So bescheinigte das Arbeitsgericht Düsseldorf der Deutschen Telekom, sie dürfe Mitarbeiter nicht ohne weiteres zu ihrer Vermittlungs- und Qualifizierungsagentur Vivento versetzen (Az.: 4 Ca 11364/03).

Hälfte der Kosten übernimmt die BA

Mitarbeiter, die zu einer Beschäftigungsgesellschaft gehen, erhalten nach Auskunft der BA-Sprecherin bis zu 12 Monate lang 60 (mit Kind: 67) Prozent ihres Nettoarbeitslohns als „Transfer-Kurzarbeitergeld“ von der Arbeitsagentur. Zudem finanziere die BA ein vorgeschaltetes „Profiling“. Dabei sollten die Stärken und Schwächen der betroffenen Mitarbeiter ermittelt werden, sagt Müller.

Die Hälfte der dabei entstehenden Kosten - bis zu 2500 Euro je Mitarbeiter - übernehme die BA, den Rest müsse der Arbeitgeber aufbringen. Bis November hat die Bundesagentur nach eigenen Angaben 28,4 Millionen Euro an Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Die Ausgaben für reguläres Kurzarbeitergeld werden demgegenüber auf mehr als 500 Millionen Euro beziffert.

„Verhandlungsgeschick des Betriebsrats“

Oft stocke der Arbeitgeber das Gehalt der Arbeitnehmer in Beschäftigungsgesellschaften auf 80 bis 85 Prozent des Nettolohns auf, berichtet die BA-Sprecherin: „Da kommt es auf das Verhandlungsgeschick des Betriebsrats an.“

Zudem müsse der Arbeitgeber für jene Kosten aufkommen, die durch die BA-Leistungen nicht gedeckt seien, erläutert Anwalt Walle. Dazu gehörten die Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und Arbeitskosten für Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage sowie die Kosten für das Management der Beschäftigungsgesellschaft.

„Verlängerung des Bezugs von Arbeitslosengeld

Während ihrer Tätigkeit in einer Beschäftigungsgesellschaft sollen die Arbeitnehmer weiterqualifiziert werden, um die Stellensuche zu erleichtern. Dazu können sie auch vorübergehend bei einem anderen Arbeitgeber eingesetzt werden. Oft besteht indes kein echter Bedarf an der Arbeitsleistung der Betroffenen. Dann bleibt ihnen nichts anderes, als auf bessere Zeiten zu hoffen und Bewerbungen zu schreiben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Gelingt es aber nicht, die Mitarbeiter im Laufe der 12 Monate dauernden BA-Förderung zu vermitteln, werden sie in aller Regel anschließend arbeitslos.

„Im Ergebnis verlängern die Beschäftigungsgesellschaften oft nur den Bezug von Arbeitslosengeld“, resümiert Anwalt Walle. Das Transfer-Kurzarbeitergeld entspreche der Höhe nach dem Arbeitslosengeld. Und wer nach 12 Monaten noch immer ohne Job dastehe, erhalte anschließend noch 12 Monate Arbeitslosengeld - und erst danach Arbeitslosengeld II.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.12.2004, Nr. 287 / Seite 13
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