19.02.2005 · Ein Urteil mit Brisanz: Das Sozialgericht in Düsseldorf hat entschieden, daß das Einkommen des Partners bei unverheirateten Paaren nicht angerechnet werden darf. Damit wären Hunderttausende Bescheide über das Arbeitslosengeld II nicht rechtmäßig.
Die Arbeitsmarktreform Hartz IV ist einem Zeitungsbericht zufolge in einem wesentlichen Punkt verfassungswidrig. In einer bisher nicht veröffentlichten einstweiligen Anordnung habe das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, daß die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstoße.
Damit wären Hunderttausende Bescheide über das Arbeitslosengeld II nicht rechtmäßig. Das berichtet die „Bild am Sonntag“ am Samstag vorab. Vor dem Gericht habe eine arbeitslose Frau geklagt, die bei einem berufstätigen Mann lebe. Die Arbeitsagentur habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, weil der Mann nach dem Hartz-IV-Gesetz mit seinem Einkommen die bei ihm lebende Frau unterstützen müßte.
„Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz“
Die 35. Kammer des Sozialgerichts zwang die Arbeitsagentur nun jedoch per einstweiliger Anordnung, der Frau das Arbeitslosengeld zu zahlen.
Zur Begründung führte das Gericht an, die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil dies nach Hartz IV bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. „Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar", zitiert das Blatt aus der Entscheidung.
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