09.02.2010 · Die seit 2005 geltenden Hartz-IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Richter gaben dem Gesetzgeber auf, die Vorschriften bis zum Jahresende neu zu fassen. Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen müssen, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Die bisherige Berechnung der Hartz-IV-Sätze verstößt gegen das Grundgesetz. In einem Grundsatzurteil verlangte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag eine gesetzliche Neuregelung bis zum 1. Januar nächsten Jahres. Die Karlsruher Richter ließen in ihrer Entscheidung aber ausdrücklich offen, ob das Arbeitslosengeld II erhöht werden muss oder nicht. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass nicht nur die Berechnungsmethode der Hartz-IV-Sätze für Kinder, sondern auch die der Erwachsenen gegen das Grundgesetz verstößt.
Nach dem von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier verkündeten Urteil erfüllen sie nicht den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 des Grundgesetzes. Zudem verstoßen sie gegen das in der Verfassung garantierte Sozialstaatsprinzip. Die Berechnung sei nicht transparent genug. Die Richter gaben dem Gesetzgeber auf, die Vorschriften neu zu fassen. Der Entscheidung zufolge bleiben die bisherigen gesetzlichen Vorschriften aber noch bis zum Jahresende in Kraft. Der Gesetzgeber hat also mehrere Monate Zeit, eine neue Berechnungsmethode zu suchen, die dann zum Jahresanfang 2011 in Kraft treten muss.
Der Erste Senat ordnete jedoch an, dass Hartz-IV-Empfänger ab sofort in Ausnahmefällen Zusatzleistungen erhalten müssen. Das gilt etwa bei Krankheiten, für die Kranken- und Sozialkassen keine Kosten übernehmen. Sozialverbände, Kinderschutzbund und Gewerkschaften begrüßten das Urteil.
Richter schlagen kein konkretes Verfahren zur Berechnung vor
Ein konkretes Verfahren zur Neuberechnung der Regelsätze schlug das oberste Gericht nicht vor. Die Höhe der Leistungen sei aus dem Grundgesetz nicht direkt abzuleiten, sagte Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in der mündlichen Urteilsbegründung. Sie seien gegenwärtig auch weder für Kinder noch für Erwachsene „offensichtlich unzureichend“. Die gegenwärtigen Sätze seien aber „nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden“. So seien bei Erwachsenen von dem ermittelten Bedarf unzulässige Abschläge gemacht worden. Die Leistungen für Kinder seien nicht eigenständig ermittelt, sondern pauschal vom Bedarf Erwachsener abgeleitet worden, rügte das Bundesverfassungsgericht weiter. Der Gesetzgeber müsse sie daher „in einem transparenten und sachgerechten Verfahren“ neu berechnen. Die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte müssten nachvollziehbar sein. Schätzungen „ins Blaue hinein“ seien verfassungswidrig, sagte Papier.
Das Bundesverfassungsgericht sah sich nicht dazubefugt, selbst bestimmte Sätze festzusetzen und begründete dies mit dem „Gestaltungsspielraum“ des Gesetzgebers. Die Achtung der Würde jedes Einzelnen verlange aber neben der „physischen Existenz“ auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Das Bundesverfassungsgericht hat über die Klagen von drei Familien aus Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen entschieden. Diese haben das Bundessozialgericht in Kassel und das hessische Sozialgericht in Karlsruhe vorgelegt. Sie hielten die aktuellen Regelsätze für Kinder für verfassungswidrig, weil sie lediglich durch einen pauschalen Abschlag auf die Hartz-IV-Beträge für Erwachsene festgelegt wurden.
Unter anderem argumentieren sie, dass die Leistungen das Existenzminimum nicht abdeckten. Derzeit stehen Mädchen und Jungen unter sechs Jahren 215 Euro zu, im Alter bis zu 13 Jahren gibt es 251 Euro. Jugendliche erhalten bis zur Volljährigkeit 287 Euro. Insgesamt leben 6,7 Millionen Menschen in Deutschland von Hartz IV.
Für ein menschenwürdiges Leben
Laut Gesetz soll die Regelleistung es den Bedürftigen ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Der nötige Bedarf wurde früher mit einem Warenkorb ermittelt, der eine unterstellte Menge an täglich benötigten Gütern und Dienstleistungen enthielt. Als sich die Fachpolitiker nicht mehr über die Zusammenstellung einigen konnten, stieg man auf das Statistikmodell um. Grundlage ist seitdem der tatsächliche Verbrauch in der Bevölkerung, genauer gesagt, des einkommensschwächsten Fünftels - ohne Sozialhilfeempfänger.
Die Daten liefert das Statistische Bundesamt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), eine Umfrage unter 60.000 Haushalten, die alle fünf Jahre stattfindet. Der Konsum dieser Gruppe wird in verschiedene Kategorien wie Nahrungsmittel, Freizeit, Bekleidung oder Verkehr unterteilt. Die Verbrauchswerte werden dann für den Regelsatz zu einem bestimmten Prozentsatz übernommen (Rasche Anhebung der Hartz-Sätze nicht in Sicht).
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.788,80 | +0,59% |
| FAZ-INDEX | 1.515,08 | +0,60% |
| TecDAX | 773,23 | −0,05% |
| MDAX | 10.356,30 | +0,39% |
| SDAX | 5.020,58 | +1,11% |
| REX | 421,13 | +0,02% |
| Eurostoxx 50 | 2.522,34 | +0,37% |
| F.A.Z. EURO INDEX | 81,31 | +0,42% |
| Dow Jones | 12.890,50 | +0,05% |
| Nasdaq 100 | 2.563,93 | +0,72% |
| S&P500 | 1.351,95 | +0,15% |
| Nikkei225 | 9.002,24 | −0,15% |
| EUR/USD | 1,3280 | −0,02% |
| Rohöl Brent Crude | 118,20 $ | −0,41% |
| Gold | 1.748,00 $ | +0,11% |
| Bund Future | 137,23 € | −0,37% |