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Dokumentation Auszüge aus dem Hartz-IV-Urteil

09.02.2010 ·  Regelleistungen für Erwachsene, Höhe des Bedarfs: FAZ.NET dokumentiert im folgenden die wichtigsten Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Sätzen.

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Regelleistungen für Erwachsene, Höhe des Bedarfs: Im folgenden die wichtigsten Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Sätzen:

„Die (...) Regelleistungen können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt
werden.“

An anderer Stelle stellt das Gericht ausdrücklich zu den im Jahr 2005 geltenden, inzwischen höheren Regelsätzen für einen erwachsenen
Haushaltsvorstand (345 Euro), seinen Partner (311 Euro) und Kinder bis 14 Jahren (207 Euro) fest:

„Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der
physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht (...).“

„Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner (...).“

„Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum (...) zu decken.“

Zur Höhe des Bedarfs heißt es: „Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber (Anmerkung: der Gesetzgeber) sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen (...) bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein“ laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs.1 GG.“

Zu den Regelsätzen für Kinder heißt es:

„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlung hierzu unterlassen.“

„Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne Erwerb der notwendigen Schulmaterialen (...) die Schule nicht erfolgreich besuchen können.“

Zum Sonderbedarf heißt es:

„Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.“

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