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Arbeitsmarkt Hartz-Gesetz diskriminiert ältere Arbeitnehmer

22.11.2005 ·  Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind, dürfen nicht unbegrenzt immer wieder befristet eingestellt werden. Eine entsprechende Bestimmung in den Hartz-Gesetzen verstößt laut EU-Gerichtshof gegen europäisches Recht.

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Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind, dürfen in Deutschland nicht unbegrenzt mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Dienstag in Luxemburg entsprechend über einen Teil der Hartz-Gesetze.

Allerdings erkannten die Richter an, daß die Bundesregierung mit der Förderung älterer Menschen zurück in den Beruf ein richtiges Ziel verfolge. Das rechtfertige aber nicht, daß Menschen mit Erreichen des 52. Lebensjahres von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen würden, hieß es. Gegen das Urteil des höchsten europäischen Gerichtes sind keine Rechtsmittel möglich.

Die Bundesregierung hatte die umstrittene Regelung 2003 eingeführt, um die Einstellungschancen für ältere Arbeitnehmer zu verbessern. Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Arbeitnehmer unter 52 Jahren nur maximal zwei Jahre lang befristet beschäftigt werden. Die bis Ende 2006 befristete Sonderregelung, nach der ältere Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber unbegrenzt befristet beschäftigt werden dürfen, hat nach Einschätzung von Regierungspolitikern in der Praxis aber nicht zu mehr Einstellungen geführt.

Gerichtshof: Diskriminierung wegen des Alters

Die Luxemburger Richter verwiesen darauf, daß niemand in der EU wegen seines Alters diskriminiert werden dürfe. „Eine unmittelbar auf das Alter gestützte Ungleichbehandlung stellt grundsätzlich eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung dar“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichtshofes. Das Arbeitsgericht München hatte den Fall an den EuGH überwiesen, um die Rechtmäßigkeit des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zu klären.

Das Bundeswirtschaftsministerium teilte am Dienstag mit, die Bundesregierung werde die Entscheidung sorgfältig prüfen. Soweit das geltende Recht zu ändern sei, werde dies im Rahmen der von der Koalition vorgesehenen Änderungen des Kündigungsschutz- und Befristungsrechts geschehen. Im Koalitionsvertrag sei bereits „eine europarechtskonforme Gestaltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten“ vorgesehen.

Der Berliner Rechtsanwalt Dieter Hummel, der den Kläger vertrat, sagte, die Entscheidung werde sowohl hinsichtlich der anstehenden Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung als auch im Hinblick auf alle Fälle, in denen alleine das Alter Differenzierungsmerkmal im Arbeitsleben sei, von großer Bedeutung sein. „Diese Entscheidung stellt damit einen erheblichen Fortschritt im Hinblick auf die Gleichstellung auch älterer Arbeitnehmer im Arbeitsleben dar“, erklärte Hummel.

(Aktenzeichen C-144/04)

Quelle: FAZ.NET mit Material von dpa
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