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Arbeitsmarkt Der Kündigungsschutz erlaubt immer mehr Ausnahmen

 ·  Bei Neueinstellungen dürfen Unternehmen jahrelange Probezeiten vereinbaren. Der Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht kennt noch zahlreiche andere Ausnahmen.

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Der Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht kennt zahlreiche Ausnahmen. So gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer, die schon länger als ein halbes Jahr beschäftigt sind - im selben Unternehmen und ohne Unterbrechung. Praktisch ist dies eine "gesetzliche Probezeit" für jeden Neueinsteiger in einem Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ansicht vertreten, auch vorher müsse es schon einen gewissen Mindestschutz geben. Doch Urteile von Arbeitsgerichten, die diese Erwägung aufgegriffen haben, gibt es kaum.

Zudem gilt das Gesetz nur in Betrieben mit mindestens elf Beschäftigten. In Firmen mit sechs bis zehn Arbeitnehmern besteht noch ein entsprechender Schutz nur für ältere Arbeitsverhältnisse.

Auch hat der Bundestag mehrfach die Einstellung von Arbeitnehmern erleichtert - zunächst in der Schlußphase der schwarz-gelben Regierungskoalition mit ihrem "Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz". Die rot-grüne Bundesregierung hat diese Lockerungen zwar in ihrer ersten Amtsperiode unter Arbeitsminister Walter Riester zum Teil rückgängig gemacht, unter dessen Nachfolger Wolfgang Clement (beide SPD) inzwischen jedoch wieder eingeführt und mit den "Hartz-Reformen" sogar weiter ausgedehnt. In vielen Branchen ist es daher mittlerweile weithin üblich, Beschäftigten zunächst nur einen Zeitvertrag zu geben. Dies ist ohne jede sachliche Begründung möglich und kann sich auf bis zu zwei Jahre erstrecken. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden, so daß sich ein Unternehmen zum Beispiel nur ein halbes Jahr an einen Beschäftigten zu binden braucht. Für neugegründete Unternehmen gilt seit Beginn dieses Jahres sogar eine Höchstdauer von vier Jahren.

Wenn dagegen ein "sachlicher Grund" vorliegt, kann ein Arbeitsplatz auch auf einen noch längeren Zeitraum befristet werden. Dann sind zudem immer neue Befristungen möglich. Typische Beispiele sind die Vertretung für einen Arbeitnehmer, der sich im Erziehungsurlaub befindet, oder Projektarbeit - beispielsweise wenn ein Ingenieur eine bestimmte Computersoftware entwickeln oder ein Kraftwerk bauen soll. Und Arbeitsverträge für ältere Arbeitnehmer dürfen von deren 52. Lebensjahr an sogar unbeschränkt lange befristet werden - ohne jede Begründung. Arbeitsrechtler fürchten allerdings, daß diese Neuregelung gegen EU-Recht verstößt, das eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer untersagt.

Quelle: jja., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28. Juli 2004
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