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Arbeitslosengeld I Aufstocker auf Zeit

03.12.2007 ·  Die Zahl der Personen, die arbeiten gehen und trotzdem ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, ist gestiegen. Die Stütze ist für Betroffene aber kein Dauerzustand und deshalb kein Argument für Mindestlöhne.

Von Sven Astheimer
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Die Zahl der Personen, die arbeiten gehen und trotzdem ergänzend Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, ist gestiegen. Im Januar dieses Jahres lag sie bei 1,3 Millionen Menschen, das waren rund 400.000 mehr als ein Jahr zuvor. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesen „Aufstockern“ um Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber, die sich zum Leistungsbezug noch etwas hinzuverdienen.

Der Anteil der bedürftigen Vollzeitbeschäftigten, deren Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt, lag bei weniger als einem Drittel. Außerdem ist die „Bedürftigkeit trotz Erwerbstätigkeit häufig nur ein vorübergehender Zustand“, wie aus einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit hervorgeht. Nach rund zwei Monaten befinde sich nur noch jeder Zweite in diesem Parallelbezug.

Argumente für Mindestlohn widerlegt

Die wachsende Zahl der Aufstocker spielt eine wichtige Rolle in der Diskussion über die Einführung von Mindestlöhnen. Der ehemalige Bundesarbeitsminister Franz Müntefering (SPD) hatte sein Engagement für diese Lohnuntergrenzen auch damit begründet, dass die Zahl der Menschen permanent steige, die trotz regulärer Beschäftigung dauerhaft auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind. Diese Annahme ist nun durch die IAB-Untersuchung in wichtigen Punkten widerlegt.

Ältere sollen künftig länger als bisher das Arbeitslosengeld I beziehen können. Der Rentenbeitrag sinkt auf 3,3 Prozent. Außerdem beschlossen die Abgeordneten eine Erhöhung der Diäten.

Zwar stieg die Zahl der betroffenen Personen in den vergangenen Jahren in der Tat. Doch lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass diese Menschen auf Grund niedriger Lohn- und Gehaltsniveaus strukturell und dauerhaft abhängig von Unterstützung werden. Denn während des Untersuchungszeitraumes im Jahr 2005 bezogen nur 325.000 Personen ganzjährig Leistungen. Und etwa die Hälfte davon gehörte zu den mehr als 6 Millionen Minijobbern oder zur Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die laut IAB nicht wegen eines niedrigen Stundenlohns, sondern auf Grund ihrer reduzierten Stundenzahl auf ein geringes Monatsentgelt kommen und deshalb Anspruch auf ergänzende Leistungen haben. Von den politisch brisanten vollzeitbeschäftigten Aufstockern bezogen nur 70.000 das gesamte Jahr über Leistungen. „Sie lebten überwiegend in Paarhaushalten mit und ohne Kinder“, schreibt das IAB. Oft ging der Partner nur einer geringfügigen Tätigkeit nach oder war arbeitslos.

Größe der Bedarfsgemeinschaft ist eintscheidend

Der Zusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Familiengröße liegt in der Systematik des Arbeitslosengeldes II begründet. Denn dessen Höhe wird nicht mehr wie in der alten Arbeitslosenhilfe individuell berechnet, sondern hängt von dem privaten Umfeld des Beziehers (Bedarfsgemeinschaft) ab. Entscheidend ist die Frage, wie viele Menschen von der Leistung leben müssen. Um diese Bedürftigkeit zu ermitteln, wird für jedes Familienmitglied ein Pauschalbetrag (Regelsatz) berechnet, unabhängig davon, ob die Person ein Einkommen einbringt.

Zusammen mit den Zuschüssen zu Wohn- und Heizkosten ergibt sich daraus das jeweilige soziokulturelle Existenzminimum, das einer Bedarfsgemeinschaft zusteht. Liegt das Familieneinkommen darunter, wird aufgestockt. Das kann dazu führen, dass ein erwerbstätiger Single über dem entsprechenden ALG-II-Satz für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft liegt und keine Zuzahlung bekommt, sein Kollege mit demselben Einkommen, der jedoch verheiratet ist und zwei Kinder hat, zum Aufstocker wird.

Das IAB mahnt deshalb, dass die Haushaltskonstellation in Betracht gezogen werden muss. Die Beobachtung, dass dauerhafte Aufstockung von Vollzeitbeschäftigung überwiegend in Paarhaushalten mit Kindern stattfinde, zeige die Notwendigkeit einer Abstimmung mit der Familienpolitik. Auch ein Stundenlohn von 7,50 Euro, wie er häufig als Mindestlohn ins Gespräch gebracht wird, verhindere nicht automatisch die Bedürftigkeit von staatlichen Transferleistungen.

Quelle: F.A.Z., 04.12.2007, Nr. 282 / Seite 13
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