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Agenda 2010 Gericht hält Arbeitslosengeld-Kürzung für verfassungswidrig

02.10.2007 ·  Die Debatte um eine teilweise Rücknahme der Hartz-Gesetze schwelt weiter. Jetzt gibt es auch noch juristische Bedenken gegen die Reformen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin verstößt die Kürzung des Arbeitslosengeldes I für ältere Arbeitslose gegen das Grundgesetz.

Von Corinna Budras und Sven Astheimer
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In die politische Debatte um eine teilweise Rücknahme der Hartz-Gesetze mischen sich nun auch juristische Bedenken gegen die Arbeitsmarktreformen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin verstößt die Kürzung des Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose gegen das Grundgesetz. Die Richter haben dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe deshalb am Montag zwei Musterfälle zur Überprüfung vorgelegt.

Kern der beiden Rechtsstreitigkeiten ist ein Gesetz vom Dezember 2003, das den Anspruch von Arbeitslosen, die älter als 55 Jahre sind, auf Arbeitslosengeldbezug von bis zu 32 Monaten auf 18 Monate verkürzte. Alle übrigen Arbeitslosen können nur noch 12 Monate lang Arbeitslosengeld I beziehen, bevor sie in das Arbeitslosengeld II mit einem Regelsatz von 347 Euro pro Monat rutschen.

Verletzung des Grundrechts auf Eigentum

Die Richter sehen in der Neuregelung eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum, das auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld umfasse. „Die drastische Kürzung der Anspruchsdauer hätte durch eine längere Übergangsfrist abgefedert werden müssen, als das Reformgesetz vorgesehen hat“, rügte die 56. Kammer des größten Sozialgerichts in Deutschland. So hätte etwa die Höchstdauer des Anspruchs jedes Jahr um einen Monat abgesenkt werden können. „Ähnliche Staffelungen sind in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts üblich“, betonten die Richter. In einem Fall meldete sich ein 52 Jahre alter Verkäufer am 1. Februar 2006 arbeitslos und erhielt deshalb nur 12 Monate lang Arbeitslosengeld. Hätte er dies einen Tag früher getan, hätte ihm ein Anspruch auf 22 Monate zugestanden.

Die Verkürzung der Bezugsdauer durch die Hartz-Reformen war der zentrale Bestandteil eines Maßnahmenpaketes, mit dem die rot-grüne Bundesregierung die Frühverrentungspolitik vieler Unternehmen auf Kosten der Sozialversicherung beenden wollte. Deshalb hielt man auch an der grundlegenden Koppelung von Beitragsmonaten und Bezugsdauer fest. Auch heute noch gilt, dass ein Versicherter mindestens 12 Monatsbeiträge am Stück geleistet haben muss, ehe er überhaupt Ansprüche erwirbt - in diesem Fall für den Zeitraum eines halben Jahres. Für Arbeitslose mit Kindern liegt der Satz bei 67 Prozent des letzten Nettolohns, für kinderlose bei 60 Prozent. Die Ansprüche steigen dann sukzessive mit der Beitragsdauer an, bis nach zwei Jahren die maximale Dauer von einem Jahr Arbeitslosengeldbezug erreicht ist.

Dieter Hundt: „Rolle rückwärts“

Bis zum Reformgesetz „Hartz III“, welches am 1. Januar 2004 in Kraft trat, erhöhte sich die Bezugsdauer für Arbeitnehmer im Alter von mindestens 45 Jahren auf maximal 32 Monate. Die Neuregelung erhöhte die Altersgrenze um zehn auf 55 Jahre und begrenzte die Leistung auf 18 Monate. In der Gesetzesbegründung ging man davon aus, dass nach dem Ablauf der Übergangsfristen die Arbeitslosenversicherung im Jahr 2006 um 130 Millionen Euro entlastet würde und in den Folgejahren um jeweils rund 250 Millionen Euro.

Der Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt warnte am Montag davor, diese Veränderungen wieder zurückzunehmen und sprach von „einer Rolle rückwärts“ der SPD. Ähnlich wie zuletzt auch Arbeitsminister Franz Müntefering (SPD) hob er die Arbeitsmarkterfolge in Bezug auf ältere Menschen hervor. So sei die Beschäftigungsquote in den vergangenen sieben Jahren von 37 Prozent auf fast 50 Prozent gestiegen und die Arbeitslosigkeit der über 55-Jährigen innerhalb eines Jahres um mehr als 20 Prozent gesunken. Längere Bezugsdauern verstärkten jedoch die Anreize für eine Frühverrentung.

Ein Reformmodell gibt's auch vom DGB

Dennoch gibt es viele Stimmen, die genau einen solchen Schritt fordern. Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) hatte im vergangenen Jahr mit einem entsprechenden Modell für Diskussionen gesorgt. Demnach sollten Versicherte mit mehr als 15 Beitragsjahren einen Anspruch auf 15 Monate Leistungsbezug haben, 25 Jahre reichen für 18 Monate, und wer 40 Jahre nachweisen kann, der kommt gar auf zwei Jahre. Die Bundesagentur für Arbeit weist allerdings darauf hin, dass diese langen Zahlenreihen bisher nicht vorliegen und eine aufwendige Nacherhebung nötig wäre.

Ende 2006 legte auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ein Reformmodell vor, auf welches sich jetzt SPD-Chef Kurt Beck beziehen soll. Ein Kostenausgleich durch Minderausgaben für jüngere Arbeitslose ist hier nicht vorgesehen, auch ist die Bezugsdauer weniger an die Beitragsjahre, sondern stärker an das Lebensalter geknüpft. Der DGB will die Altersgrenze für Ausnahmen wieder auf 45 Jahre herabsetzen, die maximale Bezugsdauer liegt bei 24 Monaten. Die Kosten werden auf etwas mehr als 2 Milliarden Euro geschätzt. Zur Finanzierung hatte der DGB damals vorgeschlagen, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung weniger stark zu senken als geplant.

Verworrene Rechtslage

Auch eine Änderung der Anrechnung von eigenem Vermögen vor der Zahlung von Arbeitslosengeld II ist im Gespräch. Bisher ist die Rechtslage verworren: So dürfen Hartz-IV-Empfänger 150 Euro pro Lebensjahr auf die Seite legen. Bei der Altersvorsorge ist noch mehr drin. Riester-Renten bleiben grundsätzlich unangetastet, und für Lebensversicherungen liegt der Freibetrag bei 250 Euro pro Lebensjahr. Zu diesen gesetzlichen Regelungen kommen mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, das in den vergangenen Monaten in einigen Grundsatzentscheidungen die Anrechnung von Vermögen gelockert hat.

Im September entschied das Kasseler Gericht, dass Hartz-IV-Empfänger ein Auto im Wert von 7500 Euro besitzen dürfen, ohne dass ihnen der Wagen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Bisher hat die Bundesagentur für Arbeit nur einen Verkehrswert von 5000 Euro für ein Auto erlaubt. Auch „angemessene“ Eigentumswohnungen dürfen Langzeitarbeitslose nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts behalten, ohne zu einem Verkauf ihrer vier Wände gezwungen zu werden: Eine Familie mit vier Personen darf sich eine 120 Quadratmeter große Wohnung teilen. Bei kleineren Familien gibt es für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern.

Quelle: F.A.Z., 02.10.2007, Nr. 229 / Seite 15
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