07.05.2003 · Händler dürfen künftig selbst entscheiden, ob und wann sie die Preise für ihr Sortiment reduzieren. Die Beschränkung auf Sommer- und Winterschlußverkäufe wird aufgegeben.
Händler dürfen künftig selbst entscheiden, ob und wann sie die Preise für ihr Sortiment reduzieren. Die Beschränkung auf Sommer- und Winterschlußverkäufe wird aufgegeben. Das Kabinett hat am Mittwoch in Berlin eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet, nach der "Sonderveranstaltungen" künftig nicht mehr reglementiert werden. Damit wird nun auch ein befristeter Preisnachlaß auf den gesamten Warenbestand möglich. Ferner dürfen Händler nicht mehr mit Rabatten auf künstlich erhöhte Preise ("Mondpreise") werben, und sie sind bei Sonderangeboten zu ausreichender Vorratshaltung verpflichtet. Das Gesetz soll Anfang 2004 in Kraft treten.
Vor zwei Jahren hatte die Koalition mit der Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabenverordnung Reglementierungen im Handel beseitigt. Das neue UWG sei ein weiterer Schritt hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, sagte Justizministerin Brigitte Zypries (SPD). Das Gesetz schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen Verbrauchern und Handel. Das Verbot unlauteren Wettbewerbs wird durch einen Katalog von Beispielen ergänzt. Darin sind die Schleichwerbung, die Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen, die Belästigung durch unerbetene Telefonwerbung oder die Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware als verboten genannt. Auch "Spamming", die Verbreitung unerwünschter Werbung per E-Mail, SMS oder Telefax, ist unzulässig.
Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne
Unter engen Voraussetzungen erhalten Verbraucherverbände einen Gewinnabschöpfungsanspruch, wenn Händler vorsätzlich unlauter auf Kosten vieler Kunden handeln. Der abgeschöpfte Gewinn steht nach Abzug der Kosten für die Rechtsverfolgung dem Bundeshaushalt zu. Der Handel hält trotz der Beschränkung auf vorsätzliches Handeln eine Gewinnabschöpfung für einen unzulässigen Eingriff. Es sei nicht möglich, den unmittelbar durch den Wettbewerbsverstoß ermittelten Profit zu ermitteln, warnte der Einzelhandelsverband HDE. Der "Verbraucherzentrale Bundesverband" kritisierte dagegen, die Abschöpfung von Unrechtsgewinnen sei so verwässert worden, daß der Anspruch in der Praxis kaum relevant werden könne.
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