Die Klage der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion im Bundestag gegen den Bundeshaushalt 2004 ist eine Normenkontrollklage, bei der mindestens ein Drittel der Bundestagsabgeordneten vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ein Bundes- oder Landesgesetz vorgeht. Auch die Bundes- oder eine Landesregierung können einen solchen Prozess anstrengen (Artikel 93 Absatz 1 Grundgesetz).
Die Vorwürfe der damaligen Opposition gegen die rot-grüne Regierungskoalition ruhen auf zwei Säulen. Zum einen macht der Heidelberger Rechtswissenschaftler Reinhard Mußgnug als Prozessvertreter „im Namen und im Auftrag der Bundestagsabgeordneten 1. Dr. Angela Merkel, 2. Michael Glos, 3. Dr. Wolfgang Gerhardt . . .“ einen Verstoß des Haushaltsgesetzes vom Februar 2004 gegen das „Ausgleichs-, Wahrheits- und Vollständigkeitsgebot“ geltend.
Dieses ist in Artikel 110 des Grundgesetzes geregelt. Demnach sind alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in den Haushaltsplan einzustellen, und zwar „nach Jahren getrennt“, und auszugleichen. Der Bundeshaushalt 2004 wies nach Ansicht der Kläger indes eine Deckungslücke von 5,5 Milliarden Euro auf.
„Vorwerflich und offenkundig falsch“
Der bevorstehende Bundesbankgewinn sei vom damaligen Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) bewusst viel zu hoch angesetzt worden; ebenso die Einsparungen durch „Hartz IV“, die im Wesentlichen erst im Jahr 2005 greifen konnten. „Vorwerflich und offenkundig falsch“ seien diese Etatposten gewesen, lautet die Anschuldigung; die Regierung habe das Budgetrecht des Parlaments durch Einbeziehung „virtueller Einnahmen“ missachtet.
Diese Zahlen hatte die damalige Bundestagsmehrheit zwar im Nachtragshaushalt Ende Dezember 2004 korrigiert. Doch schon spätestens im Mai sei nach den Prognosen der amtlichen Steuerschätzer eine Bereinigung nötig gewesen, monieren die Kläger. Der Nachtragshaushalt habe deshalb die Verfassungswidrigkeit des ersten Haushaltsgesetzes nicht „heilen“ können. Zudem verstoße er gegen das „Vorherigkeitsprinzip“, weil ein von Anfang an bestehendes Defizit verschleiert worden sei.
Konjunkturklausel nicht anwendbar
Der zweite und grundsätzlichere Aspekt der Klage bezieht sich auf die Vorgabe des Grundgesetzes, dass die Einnahmen aus Krediten die Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen (Artikel 115). Bund und Länder müssen bei ihrer Haushaltswirtschaft zudem den „Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ Rechnung tragen (Artikel 109). Auch gegen diese Gebote soll Rot-Grün verstoßen haben. Die veranschlagte Investitionssumme und somit die Verschuldungsgrenze sei durch Ermächtigungen zur Kreditaufnahme um mehr als 75 Prozent überschritten worden.
Die Regierung rechtfertigte sich dabei zwar mit einer Ausnahmeerlaubnis, die nach dem Grundgesetz „zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ zulässig ist. Doch auch das lassen die Kläger nicht gelten. Aus der Ausnahme sei eine Regel geworden, weil die Regierung sich bereits zum vierten Mal darauf berufen habe. Zudem sei diese Konjunkturklausel nicht anwendbar gewesen, weil durch eine höhere Neuverschuldung die angebliche Gleichgewichtsstörung, wie deren wiederholte Geltendmachung zeige, gar nicht habe behoben werden können.
