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Verbraucher Kein Scherz: Zum 1. April steigen nicht nur Rundfunkgebühren

24.03.2005 ·  Für die Verbraucher wird das Leben zum 1. April wieder ein wenig teurer. Die Rundfunkgebühren steigen. Zudem müssen kinderlose Rentner mehr in die Pflegeversicherung einzahlen. Nicht zuletzt werden die Konten gläsern.

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Für die Verbraucher wird das Leben in einer Woche wieder ein wenig teurer. Die Rundfunkgebühren steigen zum 1. April um 88 Cent auf monatlich 17,03 Euro. Kinderlose Rentner, die am 1. Januar noch keine 65 Jahre alt waren, müssen wie Arbeitnehmer von Freitag nächster Woche an erstmals auch einen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Darüber hinaus dürfen die Finanzämter zur Überprüfung der Steuerehrlichkeit erstmals Konten und Depotnummern abfragen.

Mit der Erhöhung der Rundfunkgebühren um 88 Cent sind die Fernsehzuschauer noch einmal glimpflich davon gekommen. Die Rundfunkanstalten hatten ursprünglich eine Erhöhung von 1,09 Euro bereits zum 1. Januar 2005 verlangt. Die Länder hatten dies jedoch abgelehnt.

Eine Million Rentner müssen mehr für die Pflege zahlen

Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,25 Prozentpunkte für Rentner der Jahrgänge 1940 und jünger betrifft nach früheren Schätzungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) etwa eine Million Menschen. Die Regelung ist zwar schon zum 1. Januar förmlich in Kraft getreten. Abgezogen wird der Betrag aber erstmals im April, rückwirkend zu Jahresbeginn. Ein Rentner mit 1000 Euro erhält also zehn Euro weniger ausgezahlt, ab Mai dann monatlich 2,50 Euro

Im Kampf gegen Steuerbetrug kann der Staat wie geplant ab 1. April verdächtige Bankkonten kontrollieren, nachdem das Bundesverfassungsgericht mehrere Anträge auf einen vorläufigen Stopp der Neuregelung abgelehnt hat. Einblicke in den Kontostand und Geldbewegungen sind aber erst in einem zweiten Schritt möglich.

Das gläserne Konto

Das Gesetz erlaubt es Finanzämtern, über eine Zentrale die Stammdaten eines Bankkunden zu ermitteln, wie Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie die Zahl der Konten und die zuständigen Kreditinstitute. Erhärtet sich dadurch der Verdacht eines Steuerbetrugs, können die Finanzbehörden gezielt von den Banken eine Offenlegung der Konten verlangen. Auch das Sozialamt und die Arbeitsagenturen sollen die Daten bei allen inländischen Kreditinstituten abfragen können.

Der Kontenabruf soll weder willkürlich noch heimlich erfolgen. Voraussetzung für eine Überprüfung ist, daß Ermittlungen der Behörden zuvor nicht zum Ziel geführt haben. Der Abruf der Kontenstammdaten darf zudem nur anlassbezogen und zielgerichtet auf bestimmte Personen erfolgen. Die Betroffenen müssen spätestens im Nachhinein über die Maßnahme informiert werden, damit eine gerichtliche Kontrolle möglich ist.

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Von Heike Göbel

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