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Urteil des Bundesgerichtshofs Steuerbetrüger sollen strenger bestraft werden

07.02.2012 ·  Steuerhinterziehung wird künftig härter geahndet: Wer das Finanzamt um mehr als eine Million Euro betrügt, muss in der Regel ins Gefängnis. Eine Bewährungsstrafe ist künftig nur noch bei „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ möglich.

Von Joachim Jahn
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Steuersünder, die mehr als eine Million Euro hinterzogen haben, müssen künftig ins Gefängnis. Eine Bewährungsstrafe sei dann in der Regel ausgeschlossen, urteilte der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe. Sie komme „nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht“. Die Richter bekräftigten damit ein Grundsatzurteil, mit dem sie vor drei Jahren einen strengeren Kurs im Steuerstrafrecht eingeläutet hatten; dem war ein interner Wechsel der Zuständigkeiten vorausgegangen.

Urteil der Vorinstanz gerügt

Der aktuelle Fall betraf einen Geschäftsmann, den das Landgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt hatte. Er hatte dem Fiskus mehr als 1,1Million Euro vorenthalten, indem er - mit Hilfe seines Steuerberaters und manipulierter Dokumente - zweimal den wahren Sachverhalt zu seinen Gunsten verfälschte. Einmal hatte er im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner GmbH ein hohes Honorar erhalten, das er zu Unrecht als Teil des Kaufpreises deklarierte; dadurch konnte er den Betrag wesentlich günstiger versteuern („Halbeinkünfteverfahren“). Fünf Jahre später hinterzog der Angeklagte die Lohnsteuer für die Tantiemen, die er als Geschäftsführer erhielt, indem er sie als Schenkung ausgab. Der darauf anfallende Steuersatz war deutlich niedriger.

Die obersten Strafrichter hoben das Urteil des Landgerichts nun auf. Es habe zwar zu Recht einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen, befand der Bundesgerichtshof. Doch warf er den Augsburger Richtern einen logischen Fehler in ihrer Begründung vor: Sie hätten schon allein das Fehlen von Umständen, die nach der Abgabenordnung zu einer weiteren Verschärfung der Strafe hätten führen müssen, als „strafmildernd“ bewertet.

Maßstäbe für eine strengere Bestrafung

Zudem habe das Landgericht gewichtige Gesichtspunkte, die für eine härtere Strafe sprächen, außer Betracht gelassen - etwa dass der Angeklagte zusammen mit seinem Steuerberater Unterlagen manipuliert habe (Az.: 1 StR 525/11). Eine andere Strafkammer muss den Fall in Augsburg jetzt neu aufrollen.

Der Bundesgerichtshof hat damit zum vierten Mal Maßstäbe für eine strengere Bestrafung von Steuerhinterziehern aufgestellt, seit dessen Erster Strafsenat unter dem Vorsitzenden Armin Nack hierfür zuständig ist. Die Richter sehen sich in ihrem Kurs dadurch bestätigt, dass sich der Bundestag auf eines dieser Grundsatzurteile bezog, als er vor zwei Jahren die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärfte. Auch hat der Erste Strafsenat festgelegt, dass bei einer Hinterziehungssumme von mehr als einer Million Euro ein bloßer Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung nicht ausreicht. Er stellte überdies klar, dass bei einem sechsstelligen Steuerschaden eine Geldstrafe meist zu milde wäre; vielmehr muss demnach mindestens eine Gefängnisstrafe auf Bewährung verhängt werden. Die Staatsanwälte forderte der Bundesgerichtshof auf, gegen zu niedrige Strafen vorzugehen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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