13.10.2005 · Bisher hatte schlechte Karten, wer seine Lebensversicherung frühzeitig kündigte. Jetzt hat Karlsruhe entschieden: Der Rückkaufswert darf nicht auf Null sinken. Es geht um bis zu 15 Millionen Verträge. Die Branche befürchtet hohe Nachforderungen.
Versicherte können bei einer vorzeitigen Kündigung ihrer Kapitallebensversicherung höhere Rückzahlungen verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in Karlsruhe, daß der Rückkaufswert in diesen Fällen nicht auf Null sinken darf, und erklärte anders lautende Vertragsklauseln für unwirksam.
Der Richterspruch bezieht sich zwar aus prozeßrechtlichen Gründen nur auf Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden. Allerdings sind weitere Gerichtsverfahren anhängig, in denen es um jüngere Policen geht. Die Bundesrichter gaben den Versicherern zudem eine Formel mit auf den Weg, nach der der Rückkaufswert zu berechnen ist. Damit können auf die Branche Nachforderungen zukommen, die zumindest die Größenordung von mehreren hundert Millionen Euro erreichen.
Ein „Mindestbetrag“ muß bleiben
Erfaßt werden von dem Urteil die Berechnung des Rückkaufwerts bei einer Kündigung, die Verrechnung der Abschlußkosten - insbesondere der Provisionen für die Vermittler - sowie die Abzüge bei Stornierungen und Beitragsfreistellungen. Die Ausschüttungen, die bislang bei einer Kündigung in den ersten Jahren durch die Kosten oft aufgefressen wurden, dürften einen "Mindestbetrag" nicht unterschreiten, entschied das Karlsruher Gericht.
Dabei berief es sich auch auf die "verfassungsrechtlich geschützten Interessen" der Versicherten. Diese hatte auch das Bundesverfassungsgericht erst im vergangenen Juli unterstrichen, als es das Modell der Lebensversicherung zwar billigte, aber mehr Transparenz und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Überschußbeteiligungen verlangte (siehe auch: FAZ.NET-Spezial zum BVG-Urteil über Lebensversicherungen).
10 bis 15 Millionen betroffene Verträge
Die nun entschiedenen Verfahren richteten sich gegen die Anbieter Allianz und Provinzial. Weil andere Lebensversicherer ähnliche Klauseln verwenden, rechnen die Bundesrichter mit 10 bis 15 Millionen betroffenen Verträgen. Zugrunde lagen Vertragsformulierungen, mit denen die Unternehmen mit Hilfe von Treuhändern einseitig alte Klauseln ersetzt hatten, die der BGH bereits vor vier Jahren wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot verworfen hatte.
Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht jetzt, weil mit einer "inhaltsgleichen Ersetzung von unwirksamen Klauseln" die gesetzlichen Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen unterlaufen würden. Danach darf es für das Unternehmen nicht ohne Nachteil bleiben, wenn Gerichte eine Klausel kippen.
Für Versicherer kann Entscheidung kostspielig werden
Die Versicherungsbranche zeigte sich am Mittwoch über das Urteil überrascht und beunruhigt. "Da kann einiges zusammenkommen", sagte Günter Bost vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Für die Kündigung noch laufender Verträge aus der Zeit zwischen 1994 und 2001 gibt es wohl keinen Anreiz durch das Urteil. Aber für schon gekündigte Verträge dürfte es eine Nachregulierungspflicht geben, befürchtet Bost.
Das könnte kostspielig für die Versicherer werden. Denn in Deutschland werden viele Lebensversicherungsverträge schon in den ersten Jahren gekündigt. Nimmt man eine Stornoquote von 20 Prozent an, kämen bis zu 3 Millionen gekündigter Verträge für Nachzahlungen in Frage. "Das wird aus der Tasche der anderen Versicherten des Kollektivs bezahlt", kritisiert Bost die Entscheidung des Gerichts.
Schlag gegen sogenannte Zillmerung
Das Urteil wird in der Branche auch als weiterer Schlag gegen die sogenannte Zillmerung verstanden. Bei diesem Verfahren werden die Abschlußkosten, anders als zum Beispiel bei Fondssparplänen, in voller Höhe zu Beginn des Vertrags fällig.
Bei den meist über mehrere Jahrzehnte laufenden Verträgen kommen so schon bei monatlichen Beiträgen von 100 Euro mehr als 2.000 Euro an sofort fälligen Kosten zusammen. Verbraucher, die vorzeitig kündigen, erleiden deshalb bisher hohe Verluste, was die Lebensversicherung zu einem unflexiblen Anlageprodukt gemacht hat. Das hat die Kritik der Verbraucherschützer geweckt und nun auch der höchsten deutschen Gerichte.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.692,96 | −1,41% |
| FAZ-INDEX | 1.495,13 | −1,32% |
| TecDAX | 769,89 | −0,43% |
| MDAX | 10.249,10 | −1,04% |
| SDAX | 4.985,13 | −0,71% |
| REX | 421,06 | −0,02% |
| Eurostoxx 50 | 2.480,76 | −1,65% |
| F.A.Z. EURO INDEX | 80,01 | −1,60% |
| Dow Jones | 12.801,20 | −0,69% |
| Nasdaq 100 | 2.547,32 | −0,65% |
| S&P500 | 1.342,64 | −0,69% |
| Nikkei225 | 8.947,17 | −0,61% |
| EUR/USD | 1,3195 | −0,67% |
| Rohöl Brent Crude | 117,61 $ | −0,91% |
| Gold | 1.711,50 $ | −2,09% |
| Bund Future | 138,62 € | +1,01% |