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Streit um Flughafengebühren Rabatte für Ryanair zulässig

17.12.2008 ·  Ryanair hat auf etlichen Flughäfen Rabatte auf die Landegebühren ausgehandelt. Im Jahr 2004 hat die EU-Kommission Preisnachlässe des belgischen Flughafens Charleroi als unzulässige staatliche Beihilfen tituliert. Jetzt hat der irischen Billig-Flieger vor Gericht einen Etappen-Sieg davon getragen.

Von Tillmann Neuscheler
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Im Streit um Rabatte bei den Flughafenentgelten im belgischen Charleroi hat das Europäische Gericht erster Instanz (EGI) der irischen Billig-Fluggesellschaft Ryanair Recht gegeben. Die Richter hoben am Mittwoch eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2004 auf. Damals hatte die Kommission Preisnachlässe als unerlaubte staatliche Beihilfe gewertet und Belgien aufgefordert, diese Beihilfen teilweise wieder einzuziehen. Ryanair klagte gegen die Entscheidung. Nun urteilten die Richter, das Rabatte für Billigflieger nicht grundsätzlich unzulässig sind, nur weil sie von Flughäfen in staatlicher Trägerschaft gewährt werden. Die Kommission muss den Fall jetzt neu prüfen.

Ryanair begrüßte das Urteil. Der Billigflieger forderte die EU-Kommission auf, ihre Beihilfeverfahren an anderen Flughäfen jetzt einzustellen. Auch in Deutschland hat die Kommission in der Vergangenheit Beihilfeverfahren eingeleitet - betroffen sind etwa die Flughäfen Lübeck, Frankfurt-Hahn und Berlin-Schönefeld. Dabei geht es um so genannte verdeckte Beihilfen, etwa für die Werbung der Fluglinien. Flughäfen und -gesellschaften wollen nun prüfen, ob das Urteil auch hier anwendbar ist.

Der Fall Charleroi hat viele Details ans Licht gebracht

Auch in Deutschland sind die Flughäfen überwiegend in öffentlicher Trägerschaft. Sie haben aber jeweils eine feste Entgeltordnung, die einheitlich für alle Fluggesellschaften gelten. Die Start- und Landeentgelte orientieren sich dabei meist am maximal zulässigen Startgewicht des Flugzeugs und an der Passagierzahl.

Über Rabatte für Billigflieger wird seit Jahren gestritten. Die Einzel-Vereinbarungen zwischen den Flughäfen und Ryanair werden im Regelfall nicht veröffentlicht. Im Zuge des Beihilfeverfahrens der EU-Kommission in Charleroi wurden allerdings viele Details bekannt, die in ähnlicher Form auch für andere Flughäfen gelten dürften.

Der Flughafen Charleroi liegt etwa 50 Kilometer südlich von Brüssel in Wallonien. Die belgische Region als öffentlicher Träger des Flughafens gewährt Ryanair verschiedene Vergünstigungen. So muss die irische Fluglinie nur die Hälfte der sonst üblichen Landegebühren bezahlen und für die Bodenabfertigung nur einen statt zehn Euro je Fluggast. Zudem bekam Ryanair vom Flughafen „Marketinghilfen“ für jede neue Strecke, die der Billigflieger in den Flugplan aufnahm.

Passagierzahlen sind deutlich gestiegen

Im Gegenzug verpflichtete sich Ryanair, zwei bis vier Flugzeuge am Flughafen Charleroi zu stationieren. Sie sollen 15 Jahre lang mindestens dreimal täglich abheben.

Der Flughafen Charleroi versprach sich davon eine Steigerung der Passagierzahl, denn bis Ende der neunziger Jahre wurde der Flughafen kaum angeflogen. Tatsächlich stieg die Zahl der Passagiere drastisch, nachdem Ryanair den Flughafen ab 2001 zur ersten kontinentalen Basis ausbaute. Die Iren bieten inzwischen Direktverbindungen von Charleroi in fast 40 Städte an.

Auch staatliche Flughäfen können sich wie private Unternehmen verhalten

In dem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die Region Wallonien als staatliche Behörde oder aber als wirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe. Die EU-Kommission meinte in der früheren Entscheidung, die Region Wallonien habe als Behörde gehandelt und wertete die Vergünstigungen daher ohne weitere Prüfung als unzulässige Beihilfe. Dem widersprachen nun die Luxemburger Europarichter: Auch private Flughafenbetreiber könnten großen Kunden Rabatte gewähren, argumentierten sie. Daher müsse die Kommission alle Vergünstigungen und die im Gegenzug gemachten Zusagen von Ryanair in einem Paket prüfen.

Wenn sich dabei ergebe, dass auch ein privater Betreiber vielleicht ähnliche Rabatte gewährt hätte, seien auch die von einem öffentlichen Träger gewährten Vergünstigungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Gegen die Entscheidung kann die EU-Kommission Rechtsmittel einlegen.

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Jahrgang 1973, Redakteur in der Wirtschaft.

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