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Straftatbestände in der Spitzelaffäre Das Fernmeldegeheimnis wird streng geschützt

29.05.2008 ·  „Es darf durchaus bespitzelt werden“, sagt der Münsteraner Medienrechtler Hoeren. Allerdings ist das keine Rechtfertigung für die Machenschaften bei der Telekom. Ein Arbeitgeber ist höchstens berechtigt, zu kontrollieren, ob ein Angestellter verbotene Privatgespräche führt.

Von Joachim Jahn
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Wer sich die Straftatbestände anschaut, die in der Telekom-Affäre verletzt worden sein könnten, unternimmt eine ziemliche Rundreise durch die Paragraphenwelt. An vorderster Stelle steht dabei eine Vorschrift aus dem klassischen Strafrecht: die „Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses“. Bestraft wird danach nicht nur der Postbote, der einen fremden Brief durchliest, bevor er ihn austrägt. Kriminell ist es auch, wenn der Beschäftigte eines Telekommunikationsunternehmens einem Außenstehenden verrät, ob ein Kunde mit jemand anderem telefoniert hat. Eine solche „Mitteilung“ wird nach Paragraph 206 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

„Dem Schutz unterliegen auch reine Verbindungsdaten“, erläutert der Strafrechtler Jürgen Welp von der Universität Münster - etwa die Frage, ob jemand an einem Kommunikationsvorgang beteiligt war, sei es über Festnetz oder Mobiltelefon. Selbst erfolglose Verbindungsversuche gehören dazu, wie es in Absatz 5 der Bestimmung ausdrücklich heißt. Für den Inhalt von Telefongesprächen gilt dies natürlich erst recht. Von der Strafjustiz gehütet wird damit immerhin ein Geheimnis, das in Artikel 10 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantiert ist. Weil Juristen gern alles ganz genau regeln, wird das Fernmeldegeheimnis noch einmal zusätzlich im Telekommunikationsgesetz festgeschrieben. In dessen Paragraph 88 wird zudem klargestellt, dass diese Pflichten nach der Privatisierung der früheren Bundespost auch jeden privaten „Diensteanbieter“ treffen.

Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz?

Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings zugunsten von Arbeitgebern. „Es darf ja durchaus bespitzelt werden“, unterstreicht Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster. Dazu müsse es sich allerdings um reine Dienstanschlüsse halten. „Wenn den Mitarbeitern gesagt wird, dass sie keine Privatgespräche führen dürfen, darf das auch scharf kontrolliert werden.“ Bei der Deutschen Telekom sei es aber dagegen offenbar eine betriebliche Übung gewesen, dies zu dulden. Und dann, so Hoeren, ist eine Überwachung verboten. Wobei ohnehin zu klären sei, ob ein Betriebsratsvorsitzender in dieser Hinsicht als normaler Arbeitnehmer behandelt werden dürfe, wenn er - wie hier einer der mutmaßlichen Hauptbetroffenen der Spähaktion - Mitglied des Aufsichtsrats ist.

Hinzukommen könnte ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist es unzulässig, wenn jemand „unbefugt“ persönliche Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt, verarbeitet, übermittelt oder nutzt (Paragraph 43). Das würde passen, wenn die Telekom etwa die Handy-Nummern der von ihr aufs Korn genommenen Journalisten weitergegeben hätte.

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?

Da die Telefonate offenbar nicht abgehört worden sind, kommt eine „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ wohl nicht in Betracht. Dieser Straftatbestand greift, wenn jemand das „nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“ oder einem Dritten zugänglich macht. Nach diesem Paragraphen 201 des Strafgesetzbuchs wird außerdem sanktioniert, wenn private Unterhaltungen abgehört werden.

Allerdings sollen sich die Aktionen der Schnüffelfirma, die von der Telekom in Marsch gesetzt worden sein soll, nicht auf den Abgleich von Telefondaten beschränkt haben. So soll diese mit einer versteckten Kamera im Büro eines Wirtschaftsjournalisten gefilmt haben. Darin könnte eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ liegen - eine erst vier Jahre alte Vorschrift, die vor allem gegen heimliche Spanner-Aufnahmen mit Fotohandys in öffentlichen Badeanstalten eingeführt wurde. Zudem verbietet das Kunsturhebergesetz eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Abbildungen. Das angebliche Beschatten von Presseleuten durch eine Observation mittels eines Privatdetektivs ist dagegen wohl kaum strafbar. Die ebenfalls noch ziemlich neue Strafvorschrift der „Nachstellung“ (Paragraph 238 des Strafgesetzbuchs) richtet sich vor allem gegen „Stalker“, die in Liebeswahn oder Hass Prominente oder eine verflossene Geliebte verfolgen. Das vermutete Einschleusen eines „Maulwurfs“ - etwa eines Praktikanten - in eine Wirtschaftsredaktion zum Ausspionieren der Informanten könnte wiederum als „Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ (Paragraph 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) gelten.

Verantwortlichen drohen hohe Strafen

„Die Verantwortlichen werden mit heftigen Strafen rechnen müssen“, vermutet Hochschullehrer Hoeren. Schließlich gehe es um einen Bruch des Fernmeldegeheimnisses nach dem Strafgesetzbuch. Für unbefriedigend hält Hoeren es allerdings, dass gegen das Unternehmen selbst allenfalls eine Geldbuße festgesetzt werden könne, die aus der „Portokasse“ zu bezahlen sei. Dabei gebe es allerhand solcher Fälle, sagte er mit Blick auf den Lebensmittelkonzern Lidl oder das bei Porsche-Chef Wendelin Wiedeking im Hotelzimmer versteckte „Babyfon“.

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