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Rechtsentscheidung Weniger Anlegerschutz bei Schrottimmobilien

25.04.2006 ·  Wenn Käufer von überteuerten Immobilien grobe Täuschung, etwa durch falsche Angaben, nachweisen können, lassen sich Verträge zu Lasten der Banken rückgängig machen. Dennoch ist die Rechtsprechung am Bundesgerichtshof wenig anlegerfreundlich.

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Im Streit zweier Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (BGH) um Schrottimmobilien hat sich der als weniger anlegerfreundlich geltende Bankensenat durchgesetzt. Dessen Vorsitzender Gerd Nobbe sagte am Dienstag bei der Verkündung von vier Grundsatzurteilen, der Gesellschaftsrechtssenat habe etwa bei der Frage ungültiger Vollmachten „seine Positionen voll geräumt“.

Außerdem werde der Bankensenat künftig auch für Klagen von Investoren in geschlossenen Immobilienfonds zuständig sein; bisher urteilte dieser nur über Direktkäufe. Damit seien die „Meinungsverschiedenheiten“ zwischen seinem Senat - dem Elften Zivilsenat - und dem Gesellschaftsrechtssenat - dem Zweiten Zivilsenat - über solche kreditfinanzierten Geschäfte beigelegt, erklärte Nobbe.

Die Rechtslage bleibt kompliziert

Auslöser der Auseinandersetzung sind Anleger, die überteuerte Immobilien oder Anteile an entsprechenden Fonds gekauft haben und heute diese Verträge zu Lasten der Banken rückgängig machen wollen. Trotz der Einigung der Richter bleibt die Rechtslage ungewöhnlich kompliziert, wie der Vorsitzende selbst unterstrich. Hinzu kommt, daß die Bundesrichter erst in den kommenden Wochen anhand weiterer Fälle über die Probleme von Haustürgeschäften entscheiden werden.

Bei diesen hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Jahr in den Fällen „Schulte“ und „Crailsheimer Volksbank“ von den deutschen Gerichten die Beachtung der Verbraucherschutzrechte angemahnt. Dabei hatten die Luxemburger Richter aber nicht ausdrücklich gesagt, ob der BGH dazu seine bisherige Linie ändern muß. Bislang hat dieser den verbraucherfreundlichen Richterspruch des EuGH im Fall „Heininger“ von 2001 umgesetzt. Darin waren die Rücktrittsrechte bei Haustürgeschäften über die deutsche Gesetzeslage hinaus ausgeweitet worden.

Grundsatzfragen

Einige andere Grundsatzfragen hat der BGH jetzt jedoch verbindlich geklärt. So hatten sich bislang viele Erwerber maroder Immobilien oder Fondsanteile darauf berufen, daß sie von einem Treuhänder geworben worden seien. Diese hatten aber meist keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Eine solche hätten sie wegen einer Änderung der Rechtsprechung gebraucht, um für die Anleger Kauf- und Kreditverträge abschließen zu können.

Für Investoren, die ihre Einwände auf einen solchen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz stützen, hat sich die Rechtslage mit den jetzt verkündeten Urteilen nach Nobbes Worten „deutlich verschlechtert“. Denn wenn dem Treuhänder eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei, sei dieser trotz der mangelnden Erlaubnis zur Rechtsberatung zum Abschluß eines Darlehensvertrags befugt gewesen. Dazu muß ihm in einem Zeichnungsschein eine gesonderte Vollmacht erteilt worden sein, und er muß diesen der Bank vorgelegt haben.

„Kaum begründbare Rechtsprechung“

Verbessert hat sich dagegen - so erläuterte Nobbe - die Situation für Anleger, die arglistig getäuscht wurden und das auch beweisen können. Wenn sie durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung verleitet worden sind, können sie demnach auch die Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank verweigern. Allerdings mit einer wesentlichen Einschränkung: Das Recht dazu besteht nur, wenn Kauf und Kredit als „verbundenes Geschäft“ gelten. Das ist der Fall, wenn ein Mitarbeiter des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich ein Formular für einen Kreditantrag vorgelegt hat. Ferner darf es sich nicht um einen „Realkreditvertrag“ handeln. Dieser liegt auch dann vor, wenn - und dies ist ein weiteres Abrücken von den Entscheidungen des Zweiten Senats - nicht der Erwerber, sondern der Fonds ein Grundpfandrecht bestellt hat.

Rechtsanwalt Robert Henrici von der Kanzlei Linklaters Oppenhoff & Rädler lobte denn auch, die wenig interessengerechte und „kaum begründbare Rechtsprechung“ des Zweiten Senats gehöre nun der Vergangenheit an. Sie habe praktisch sämtliche Risiken einer kreditfinanzierten Immobilienbeteiligung auf die finanzierenden Banken abgewälzt. Mit dem Urteil habe der als anlegerunfreundlich geltende Elfte Senat seinen Ruf bestätigt, rügte dagegen die Anlegeranwältin Eva-Maria Ueberrück aus der Kanzlei Marzillier & Dr. Meier. Die Durchsetzung von Anlegerrechten sei erschwert worden. Entspannter zurücklehnen könnten sich aber Investoren, die ihre kreditfinanzierte Beteiligung in einer Haustürsituation gezeichnet haben. „In diesem Bereich sind die Anforderungen durch die Rechtsprechung des EuGH weitgehend vorgegeben.“

Quelle: jja., F.A.Z., 26.04.2006, Nr. 97 / Seite 25
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