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Mannesmann-Prozeß Anzeige gegen Ackermann

20.10.2006 ·  Leo Kirch verdächtigt Josef Ackermann der Anstiftung zur Untreue. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt bestätigte, daß der frühere Medienunternehmer Strafanzeige gegen den Deutsche-Bank-Chef gestellt hat. Eine Kopie ging nach Düsseldorf, wo kommende Woche der zweite Mannesmann-Prozeß beginnt.

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Der frühere Medienunternehmer Leo Kirch hat in seinem Rachefeldzug gegen die Deutsche Bank einen neuen Schachzug unternommen: Über seinen Münchner Rechtsanwalt Peter Gauweiler erstattete er eine Strafanzeige gegen den Vorstandschef des Geldinstituts, Josef Ackermann. Darin wirft er Ackermann eine „Anstiftung zur Untreue in einem besonders schweren Fall“ vor. Diese Straftat sieht Kirch darin, daß Ackermann angeblich die Abfindung von 20 Millionen Euro veranlaßt hat, die der frühere Finanzvorstand Clemens Börsig für seinen vorzeitigen Wechsel in den Aufsichtsrat erhält. Dort hat Börsig im Mai den wegen Kirchs Störmanövern zurückgetretenen Rolf-Ernst Breuer ersetzt.

Kirch bezeichnet die auf die kommenden vier Jahre verteilte Zahlung als „leistungslose Abfindung“ wie im Fall Mannesmann. Weil sich Ackermann wegen seiner Zustimmung zu den dort geflossenen Millionenprämien von der kommenden Woche an wieder zusammen mit fünf weiteren Angeklagten verantworten muß, hat Kirch eine Kopie seiner Strafanzeige an den dortigen Vorsitzenden Richter, Stefan Drees, geschickt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt bestätigte unterdessen den Eingang der Anzeige. Sie will bis November prüfen, ob sie deswegen ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Verteidiger: Anzeige entbehrt jeglicher Grundlage

Die Anzeige entbehre „jeglicher Grundlage“, sagte Ackermanns Verteidiger Eberhard Kempf der F.A.Z. am Freitag. Das Ziel sei es offenbar, Einfluß auf das Mannesmann-Verfahren zu nehmen und das Gericht gegen Ackermann einzunehmen. Zugleich solle dessen Ansehen sowie das seiner Bank geschädigt werden. Kempf erklärte, der Vorstandsvorsitzende sei an dem Beschluß über die Zahlungen nicht beteiligt gewesen. „Er war bei diesen Beratungen des Aufsichtsrats und seines Ausschusses weder physisch präsent noch als Drahtzieher.“

Kirchs Anwalt Gauweiler schreibt, nur wenige Wochen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Freisprüche für Ackermann und seine Mitangeklagten im Mannesmann-Prozeß aufgehoben habe, habe dieser erneut „ohne jedes Bedenken“ eine mit dem Aktienrecht „völlig unvereinbare“ Sonderzahlung an ein ausscheidendes Vorstandsmitglied initiiert. Dabei hätte er in besonderer Weise sensibilisiert sein müssen, „daß das Gesetz hinsichtlich Geldzahlungen aus der Firmenkasse zugunsten einzelner Vorstandsmitglieder einen strengen Maßstab anlegt“.

Gutachten des BGH-Richters Henze

Gauweiler stützt sich bei seinem Vorstoß auf ein Gutachten des früheren BGH-Richters Hartwig Henze. Dieser gehörte dort sechzehn Jahre lang dem Zweiten Zivilsenat an, der für Aktien- und Gesellschaftsrecht zuständig ist. Henze gilt noch immer als einer der führenden Aktienrechtler in Deutschland. Seine Expertise hat er im Auftrag der Kirch-Ehefrau Ruth erstellt.

Henze beschäftigt sich ausschließlich mit der zivilrechtlichen Seite des Wechsels von Börsig in das Kontrollgremium. Dabei kommt er zu dem Schluß, daß dessen Abfindung nicht - wie es geschehen ist - vom Aufsichtsrat hätte beschlossen werden dürfen, sondern ausschließlich von der Hauptversammlung. Denn in Wirklichkeit handele es sich dabei um einen „zusätzlichen Vergütungsbetrag für die Übernahme und Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender“.

Deshalb wirft Henze der Deutschen Bank eine „Umgehung“ der zwingenden Regelung des Aktiengesetzes (Paragraph 113) vor. „Leistungen aus der Vereinbarung dürfen nicht erbracht werden“, folgert er. Wenn sie jedoch schon teilweise gezahlt worden seien, müßten diese Geldbeträge „nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen uneingeschränkt zurückgewährt“ werden.

Quelle: jja. / F.A.Z., 21.10.2006, Nr. 245 / Seite 14
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