12.07.2007 · Ermittler dürfen heimlich Kontostammdaten abfragen. Dazu haben sie nun den Segen der Verfassungsrichter. Die FDP sieht das Bankgeheimnis in Gefahr; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat wenig zu bemängeln.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die heimliche Abfrage von Kontostammdaten durch Ermittler und Steuerfahnder rechtmäßig ist, ist auf geteiltes Echo gestoßen. Der finanzpolitische Sprecher der FDP, Hermann Otto Solms, sprach von einer „weitgehenden Beseitigung des Bankgeheimnisses“ und erklärte dies für falsch. Das Vertrauen der Bürger in einen fairen Steuerstaat werde untergraben und die Kapitalflucht aus Deutschland werde befördert. „Bei einer künftigen Regierungsbeteiligung der FDP wird die Möglichkeit der Kontenabfragen durch die Finanzbehörden zurückgenommen“, betonte Solms.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sieht hingegen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kontoabfrage den Datenschutz gestärkt. Trotz weitgehender Abweisung der Klagen gegen den Ämterzugriff auf die Kontendaten kam Schaar am Donnerstag in Bonn zu einem positiven Gesamturteil. So sehe er in den vom Gericht verhängten Auflagen zu den Sozialämtern seine Kritik bestätigt, dass die bisherige gesetzliche Regelung den Kreis der zur Abfrage berechtigten Behörden nicht präzise festlege.
„Hier muss der Gesetzgeber nachbessern“
Dem entsprechenden Paragrafen in der Abgabenordnung fehle es an der notwendigen Bestimmtheit: „Hier muss der Gesetzgeber nachbessern“, sagte Schaar. Er erwarte, dass der Gesetzgeber vor der nun notwendigen Änderung der gesetzlichen Vorgaben die Erfahrungen mit dem Kontenabruf kritisch überprüfe. Daraus müssten dann die notwendigen Konsequenzen gezogen werden.
Zudem habe das Gericht betont, dass die Verfassungsnormen Kontenabrufe nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente erlauben. „Vor diesem Hintergrund sehe ich die Planungen des Bundesfinanzministeriums kritisch, die täglichen Abrufmöglichkeiten von jetzt 100 auf bis zu 5000 Abrufe täglich zu vervielfachen“, betonte der Datenschützer. Das Gericht habe auch klargestellt, dass den Betroffenen grundsätzlich ein Auskunftsrecht zu den Kontenabfragen zustehe, erklärte Schaar und fügte hinzu: „Interessierte Betroffene möchte ich ermuntern, hiervon Gebrauch zu machen.“
„Gemeinwohlbelange von erheblicher Bedeutung“
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die seit rund zwei Jahren geltende Regelung zur Abfrage von Kontendaten mutmaßlicher Steuersünder durch die Finanzbehörden größtenteils mit dem Grundgesetz vereinbar (siehe dazu auch: Beschluss).
Die Regelung diene „Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung“. Sie erlaubt den Finanzbehörden einen automatisierten Abruf von Kontostammdaten der Bankkunden wie Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Auf Kontenstände und -bewegungen kann auf diese Weise nicht zugegriffen werden. Zum Abruf der Kontostammdaten soll es laut Bundesfinanzministerium nur dann kommen, wenn der Steuerpflichtige Zweifel des Finanzamts an seinen Angaben in der Steuererklärung nicht ausräumen kann.
Regeln sind „nicht präzise genug“
Erfolg hatten lediglich die Verfassungsbeschwerden einer Bezieherin von Wohngeld und eines Sozialhilfeempfängers. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten „nicht präzise genug“ geregelt, welche Behörden zu welchem Zweck Kontendaten abrufen dürfen. Dadurch würden die beiden Kläger, die Sozialleistungen empfangen, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dem Gesetzgeber stehe für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis 31. Mai 2008 zur Verfügung.
Allerdings dürfte diese jetzt erst veröffentlichte Forderung aus Karlsruhe de facto hinfällig sein. Denn die vom Verfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2007 verlangten Vorgaben sind im Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bereits erfüllt, das am 6. Juli 2007 vom Bundesrat gebilligt wurde. Der Bundestag hatte das Reformgesetz, das Anfang 2008 in Kraft tritt, bereits Ende Mai beschlossen.
„Keine besondere Persönlichkeitsrelevanz“
Das Verfassungsgericht betonte weiter, dass die generelle Ermächtigung für die Behörden zur Erhebung von Kontostammdaten im sozialrechtlichen Bereich „nicht zu beanstanden“ sei. Diese Ermächtigung sei verhältnismäßig, soweit sie nur für die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen und die Sicherstellung der Erhebung von Sozialabgaben angewandt werde.
Die bloßen Kontostammdaten sind nach Auffassung der Karlsruher Richter im Vergleich zu anderen Daten wenig sensibel. Die durch den Kontenabruf erlangten Informationen hätten „keine besondere Persönlichkeitsrelevanz, zumal die Behörde über die Kontoinhalte nichts erfährt“. Kontenabrufe seien laut Gesetz auch nur bei „konkreten Verdachtsmomenten“ der Steuerhinterziehung erlaubt. Routinemäßige oder anlasslose Abrufe „ins Blaue hinein“ seien demnach unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden einer Bank und eines Rechtsanwalts, der treuhänderisch Anderkonten für Mandanten führt, hatten keinen Erfolg.
Das Verfassungsgericht hatte bereits im März 2005 einen Eilantrag gegen das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ abgelehnt, das am 1. April 2005 in Kraft trat.
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