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Gesetzentwurf der Regierung Arbeitgeber: Beschäftigten-Datenschutz hat Mängel

25.08.2010 ·  Die Regierung will Arbeitnehmer schützen - gegen Bespitzelung und Überwachung am Arbeitsplatz. Doch den Gesetzentwurf dazu finden die Arbeitgeber mangelhaft: Damit würde die Bekämpfung von Korruption und Kriminalität in Unternehmen behindert.

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Die Bundesregierung will die Beschäftigten schützen - und stößt damit bei den Arbeitgebern auf Kritik. Das geplante Gesetz zum Beschäftigten-Datenschutz hat für Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt wesentliche Mängel: Die Bekämpfung von Korruption und Kriminalität in Unternehmen werde behindert. Das sagte der Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am Mittwoch in Berlin. Nach dem vorliegenden Entwurf dürften Daten zur Korruptionsbekämpfung nur noch erhoben werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliege.

Das Kabinett beschloss am Mittwoch in Berlin den Gesetzentwurf zum Datenschutz von Arbeitnehmern. Nach einer Reihe von Skandalen in Unternehmen wie dem Discounter Lidl, der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom sollen Beschäftigte künftig besser gegen Überwachung und Bespitzelung am Arbeitsplatz geschützt sein. Die Planungen stoßen allerdings auf große Kritik bei den Arbeitgebern, insbesondere im Einzelhandel.

Die Korruptions- und Kriminalitätsbekämpfung dürften nicht erschwert werden

Zudem solle es nicht mehr möglich sein, den Datenschutz mit Betriebsvereinbarungen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat zu regeln. Für diese Pläne habe er kein Verständnis, sagte Hundt. Auch beinhalte der Entwurf zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Er sehe die Gefahr, dass die neue Regelung mehr Streit provoziere und mehr Rechtsunsicherheit schaffe als praxisgerechte Klarheit. „Bundestag und Bundesrat sollten deshalb den Gesetzentwurf auf Rechtsklarheit und Unverständlichkeit überprüfen“, sagte Hundt.

Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Reinhard Göhner, sagte am Mittwoch im ZDF, der Entwurf müsse nachgebessert werden. Die Korruptions- und Kriminalitätsbekämpfung dürften nicht erschwert werden. Zudem müssten weiterhin Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz möglich sein. Als dritten Punkt mahnte Göhner an, dass die Regelungen rechtsklar sein müssten. So sei in dem Entwurf schwammig formuliert, wann der Arbeitgeber in das E-Mail-Fach eines Mitarbeiters schauen dürfe.

Kritik äußerte der Hauptgeschäftsführer an dem geplanten Verbot der geheimen Videoüberwachung. Wenn es einen konkreten Verdacht einer Straftat gebe, müsse es möglich sein, diesen gezielt per Video zu überprüfen. „Ich glaube, dass das sehr viel vernünftiger ist für den betrieblichen Alltag und die Kriminalitätsbekämpfung, als gleich den Staatsanwalt zu holen.“ Der Arbeitsrechtsexperte des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE), Thomas Bade, sagte dem Radiosender MDR Info, eine Überwachung beispielsweise von Lagerräumen ohne Wissen der Beschäftigten könne sinnvoll sein.

Heimliche Überwachungen mit Kameras soll komplett untersagt werden

Ein wichtiger Punkt der geplanten Neuregelung ist, dass heimliche Überwachungen mit Kameras komplett untersagt sein sollen. Die offene Videoüberwachung soll weiterhin möglich sein, aber nur in bestimmten Bereichen und wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden. Arbeitgeber sollen sich im Internet über Bewerber informieren dürfen. Daten aus sozialen Netzwerken sollen dabei aber tabu sein - es sei denn, es handelt sich um Plattformen, auf denen sich Bewerber ihren möglichen Arbeitgebern präsentieren. Allgemein zugängliche Informationen auch im Internet sollen die Arbeitgeber nutzen können.

Gesundheitsprüfungen vor der Einstellung sollen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Allerdings bekommt der Arbeitgeber dann nur eine kurze Nachricht, ob ein Bewerber für die vorgesehene Arbeit geeignet ist. Der Bewerber selbst soll das vollständige Ergebnis erhalten. Um Straftaten oder „schwerwiegende Pflichtverletzungen“ aufzudecken, soll ein automatischer Abgleich von Beschäftigtendaten („Screening“) in anonymisierter Form erlaubt sein. Ergibt sich ein Verdacht, dürfen die Daten konkreten Personen zugeordnet werden.

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Von Heike Göbel

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