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FAZ.NET-Spezial „Ein krasser Fall von Interessenkollision“

 ·  An der Rolle von Porsche-Miteigentümer Piech als VW-Aufsichtsratschef scheiden sich die Geister. Eine Investmentbank fordert seinen Rücktritt. Auch Wissenschaftler sagen, daß er gehen muß. Sie haben gute Argumente. FAZ.NET-Spezial.

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An der Rolle von Porsche-Miteigentümer Ferdinand Piech als Aufsichtsratschef von VW scheiden sich seit dem Einstieg des Wolfsburger Konkurrenten aus Zuffenhausen die Geister. "Ich bin der Meinung, daß sich Interessenkollisionen ergeben könnten", sagte etwa Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff am Montag in Wolfsburg kurz vor der Sitzung des Kontrollgremiums.

Schließlich sei Piech Großaktionär von Porsche sowie Mitinhaber der österreichischen Porsche-Holding, die in vielen Ländern VW-Fahrzeuge vertreibt. Allerdings ist auch der Christdemokrat Wulff keineswegs ein unabhängiger Aufseher: Als Landesvater und Parteipolitiker hat er ganz eigene Interessen daran, Arbeitsplätze zwischen Ems und Elbe zu halten - womöglich auf Kosten anderer und billigerer Standorte. Und aufgrund des umstrittenen VW-Gesetzes ist er sogar von Staats wegen Mitglied des Kontrollorgans.

Doppelfunktion Piechs problematisch

Bedenken hegt aber auch der Frankfurter Juraprofessor Theodor Baums, der die frühere Regierungskommission "Corporate Governance" geleitet hat. Der Experte für Führung und Kontrolle von Unternehmen unterstreicht zwar: "Das Problem liegt nicht darin, daß Piech Miteigentümer ist - im Gegenteil: So etwas wünschen wir uns ja gerade. Denn Eigenkapitalgeber haben ein Interesse daran, den Ertragswert ihrer Beteiligung zu maximieren."

Doch schwierig werde es, wenn ein Aufsichtsratschef zugleich Funktionen habe, aus denen sich andere Interessen ergäben als die der von ihm kontrollierten Aktiengesellschaft. Die Doppelfunktion Piechs in den Aufsichtsräten der beiden Autobauer VW und Porsche hält er nicht für unproblematisch. So verweist der Wissenschaftler auf den Corporate-Governance-Kodex, der auf Vorschlag der Baums-Kommission eingeführt wurde. Demnach ist jedes Aufsichtsratsmitglied dem Interesse des Unternehmens verpflichtet.

Wann ist ein Konkurrent wesentlich?

"Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen", heißt es dort unter Ziffer 5.5. Interessenkonflikte - "insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können" - muß es dem Gremium gegenüber offenlegen. Dieses hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung die Aktionäre darüber zu informieren. Und schließlich: "Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen." Demnach müsse ein Kontrolleur sein Amt niederlegen, wenn er zugleich bei einem wesentlichen Wettbewerber Organmitglied sei, stellt Baums klar.

Doch wann ist ein Konkurrent wesentlich? "In Randbereichen stehen sogar Deutsche Bank und Daimler-Chrysler im Wettbewerb miteinander", sagt der Wirtschaftsjurist mit Blick auf das Fahrzeugleasing. Im Spitzenklassensegment gelte das sicher auch für VW und Porsche. Doch ob dieser Interessenkonflikt so bedeutsam ist, daß er Piech zum Rücktritt zwänge, mag Baums nicht beurteilen. "Manche gehen bei einer Überschneidung von 25 Prozent des Umsatzes davon aus, andere schon bei 10 Prozent."

Pflichtenkanon für Unternehmenskontrolleure“

Auch das Aktienrecht gibt keine klare Antwort. "Im Gesetz steht nichts Ausdrückliches dazu", erläutert Baums. "Doch Gerichte und Fachliteratur haben einen festen Pflichtenkanon für die Unternehmenskontrolleure entwickelt." Demnach muß ein Aufsichtsrat eigene Interessenverquickungen aufdecken; an entsprechenden Beratungen und Verhandlungen darf er ebensowenig teilnehmen wie an Abstimmungen. "Wenn das dazu führt", sagt Baums, "daß jemand seine Position im Kern nicht mehr wahrnehmen kann, muß er nach ganz herrschender Meinung zurücktreten." Denn niemand dürfe auf zwei Schultern zugleich tragen - etwa wenn VW eine neue Produktlinie entwickeln wolle und Piech das womöglich mit Blick auf Porsche verhindere.

Drastischer fällt die Kritik von Manuel R. Theisen aus. Der Ökonomieprofessor von der Uni München, der zugleich Jurist ist, meint: "Das ist der krasseste Fall von Interessenkollision, den wir bisher auf diesem Niveau erlebt haben." Als Chefaufseher von VW habe Piech bei einem Aktiengeschäft nur auf einer Seite des Tisches zu sitzen und dürfe keinen Millimeter davon abrücken - er aber nehme jetzt gleichzeitig zwei weitere Rollen wahr. Dieser Widerspruch ist nach Ansicht Theisens, der auch eine Fachzeitschrift für Aufsichtsräte herausgibt, allzu massiv. "Selbst beim besten Willen läßt sich das nicht mehr durch eine Art von Bewußtseinsspaltung bei der Wahrnehmung des Mandats lösen." Schon bei einem einfachen Mitglied des Kontrollorgans sei das kaum hinzunehmen, doch beim Vorsitzenden sei dies noch brisanter.

„Kein Mut zu einer generellen Regelung“

"Schon im Vorfeld ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet zu prüfen, ob er mit zwei Hüten zugleich dort sitzt", unterstreicht Theisen. Und als Vorsitzender könne Piech nicht zu einer Sitzung einladen, die Tagesordnungspunkte aufrufen - und dann vor die Tür gehen. "Der Aufsichtsrat von VW ist jetzt insgesamt gefordert, sich einen anderen Vorsitzenden zu wählen."

Der Forscher weist zudem darauf hin, daß Thyssen-Krupp-Aufsichtsratschef Gerhard Cromme, unter dessen Führung der Corporate-Governance-Kodex ausgetüftelt wurde, gleichfalls im Aufsichtsrat von VW sitzt. "Leider hat die Cromme-Kommission nicht den Mut zu einer generellen Regelung gefunden", bedauert Theisen die allgemeinen Formulierungen in dem Regelwerk. Theisen setzt auf eine gesunde Mischung im Aufsichtsrat; nicht jedes einzelne Mitglied könne vollständig unabhängig sein. Freilich fürchtet er, die Europäische Kommission könne ihren Vorstoß wiederholen, selbst Anteilseignern einen Sitz im Kontrollgremium zu verwehren. Was sich wohl kaum mit dem Schutz des Aktieneigentums durch das deutsche Grundgesetz vertragen würde.

Quelle: F.A.Z., 11.10.2005, Nr. 236 / Seite 26
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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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