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Thilo Sarrazin Bundesbank entscheidet vorerst nicht

01.09.2010 ·  Die Bundesbank wird frühestens am Donnerstag über die berufliche Zukunft Thilo Sarrazins entscheiden. Zwar hatten Vorstandsmitglieder schon angedeutet, dass Sarrazins Entlassung eine Option sei, doch ziehen sich die Anhörungen nun in die Länge. Eine Amtsenthebung gilt als sehr schwierig.

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Die Bundesbank hat noch nicht über die berufliche Zukunft Thilo Sarrazins entschieden. Wie ein Sprecher der Bundesbank am Dienstag sagte, dauerten die Gespräche zwischen dem Vorstand und Sarrazin an. „Vor Donnerstag ist nicht mit einer Entscheidung zu rechnen“, sagte er nach einer Sitzung des Vorstands. Mitglieder des Vorstands hatten allerdings bereits gestern angedeutet, dass Sarrazins Entlassung eine Option sei, die zumindest geprüft werde.

Sarrazin sieht sich wegen seiner umstrittenen Äußerungen zu Ausländern und Juden Rücktrittsforderungen ausgesetzt. Am Montag hatte Sarrazin, der dem Vorstand seit dem vergangenen Jahr angehört, in Berlin sein Buch „Deutschland schafft sich ab“ vorgestellt. Am selben Tag distanzierten sich seine Vorstandskollegen mit ungewöhnlich scharfen Worten von Sarrazins Äußerungen und stellten fest, er habe dem Ansehen der Bundesbank Schaden zugefügt und gegen ihren Verhaltenskodex verstoßen. Sie kündigten an, über weitere Schritte entscheiden zu wollen.

Sarrazins Enthebung von den Ämtern gilt jedoch als schwierig. In diesem Fall müsste der Vorstand mehrheitlich entscheiden, einen Antrag auf Entlassung zu stellen, der Bundespräsident die Entlassungsurkunde unterschreiben und die Bundesregierung gegenzeichnen. Das Verfahren ist in den Organverträgen mit den Vorständen beschrieben.

Zwei Rechtsgrundlagen sind denkbar: Das Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Verhaltenskodex der Bundesbank. In Artikel 14 des Statuts ist geregelt, wann Präsidenten einer nationalen Notenbank entlassen werden können. Um die Unabhängigkeit gegenüber der Politik zu gewährleisten, sind die Hürden hoch gesetzt. Nur wenn ein Präsident die „Voraussetzung für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt, oder eine schwere Verfehlung begangen hat“, kann er entlassen werden.

Die andere Rechtsgrundlage könnte der Verhaltenskodex der Bundesbank sein. Dort sind schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeiten der Vorstände, die nicht ihrem Amt zuzurechnen sind, ausdrücklich erlaubt, solange sie als Privatangelegenheit gekennzeichnet sind. Die private Meinungsäußerung hat Sarrazin in seinem Buch und auch bei anderen öffentlichen Äußerungen klargestellt. Der Kodex verlangt von den Vorständen jedoch auch, dass sie „sich jederzeit in einer Weise verhalten, die das Ansehen der Bundesbank und das Vertrauen der Öffentlichkeit“ aufrecht erhält und fördert. Ob Sarrazin gegen diese Regel jedoch so schwerwiegend verstoßen hat, dass eine Amtsenthebung gerechtfertigt wäre, gilt in Fachkreisen zumindest als fraglich. Der Beauftragte für Fragen der Corporate Governance der Bundesbank, der Mainzer Finanzwissenschaftler Uwe Schneider, hat sich dazu bislang nicht geäußert. Sarrazin selbst wird anwaltlich beraten und fühlt sich in diesen Punkten rechtlich auf der sicheren Seite.

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