Die Telekom hat sich als eine Art Staatsanwaltschaft in eigener Sache betätigt. Denn nur Strafverfolgungsbehörden dürfen gemäß Paragraph 100g Strafprozessordnung (StPO) in engen Grenzen die Verbindungsdaten von Telefonaten auswerten.
Dabei muss ein Anfangsverdacht einer bereits begangenen Straftat bestehen, die „mittels Telekommunikation“ begangen wurde oder von einem gewissen Gewicht ist. Einen Katalog solcher Delikte enthält Paragraph 100a StPO.
Richterlicher Beschluss ist nötig
Die Weitergabe von Unternehmensinterna an Dritte zählt nicht dazu. Die Ermittlungsbehörden benötigen einen richterlichen Beschluss. Allerdings werden die Beschlüsse von Polizei oder Staatsanwaltschaft vorbereitet. Manche Ermittlungen scheitern schon daran, dass die Daten nicht mehr vorrätig sind, da erst zum 1.1.2008 das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung in Kraft trat.
Unternehmen, die Geheimnisverrat durch Mitarbeiter fürchten, können in sehr engen arbeitsrechtlichen Grenzen etwa die von Diensttelefonen gewählten Nummern kontrollieren. Dabei muss fast immer der Betriebsrat einbezogen werden, und es darf nicht flächendeckend geschehen, sondern gezielt im Einzelfall auf der Basis eines konkreten Verdachtes.