12.09.2007 · Im Jahre 1898 lernten sich der künftige englische König Edward VII. und die damals 29 Jahre alte Alice Keppel kennen. Bald wurde sie seine Geliebte - mit Duldung der künftigen Königin. Nach dem Tod des Königs wurde sie bald entfernt. Selbst ein Testament hilft wenig, um den außerehelichen Partner besser zu stellen.
Nicht immer endet eine außereheliche Beziehung so glücklich wie die zwischen der ehemaligen Camilla Parker Bowles, der heutigen Camilla Mountbatten-Windsor, und Prinz Charles, dem vermutlich künftigen König von Großbritannien. Ebenso selten gibt es Geliebte und betrogene Ehefrauen, die so taktvoll und diskret miteinander umgehen, wie dies zwischen der Ururgroßmutter von Camilla, Alice Keppel, die für zwölf Jahre die geduldete Geliebte von König Edward VII. war, und Königin Alexandra geschah.
Im Jahre 1898 lernten sich der damals 56 Jahre alte playboyhafte Prince of Wales, der für seinen exzessiven Lebensstil bekannt war, und die 29 Jahre alte Alice kennen. Der älteste Sohn von Königin Victoria und Alice Keppel wurden schnell ein Liebespaar. Dies beruhte unter anderem auch darauf, dass sie eine exzellente Bridgespielerin war. Diese Beziehung duldete Königin Alexandra, weil Alice - im Gegensatz zu ihren vielen Vorgängerinnen - zurückhaltend, taktvoll und diskret war. Es gelang ihr, den König während seiner depressiven und cholerischen Phasen aufzuheitern und mäßigend auf seinen egozentrischen und leicht reizbaren Charakter einzuwirken.
Die Geliebte wurde bald seine Beraterin
Alice Keppel gewann schnell großen Einfluss auf ihn und beriet ihn auch in politischen Fragen. Dies gilt auch für die Zeit nach seiner Thronbesteigung im Jahre 1901. So war sie regelmäßig seine halboffizielle Begleiterin auf offiziellen Veranstaltungen oder bei seinen regelmäßigen Sommerreisen nach Biarritz und Monte Carlo. Auch bei Staatsbesuchen war sie präsent, wie Aufzeichnungen über ein Staatsbankett anlässlich eines Besuches von Kaiser Wilhelm II. in Großbritannien und anschließende Korrespondenz zwischen Alice Keppel und dem deutschen Kaiser zeigen.
Als Edward VII. an einem akuten Schub einer chronisch gewordenen Bronchitis im Mai 1910 im Buckingham Palace verstarb, wurde sie noch an das Sterbelager zum Abschiednehmen aufgrund des ausdrücklichen schriftlichen Wunsches des Königs gerufen. Jedoch ist überliefert, dass in dem Moment, als Edward VII. endgültig das Bewusstsein verlor, Königin Alexandra unverzüglich die anwesenden Ärzte aufgefordert haben soll, „jene Frau“ zu entfernen. Auch eine Eintragung in das offizielle Kondolenzbuch wurde ihr verweigert. Sie trat daraufhin - taktvoll, wie sie war - eine einjährige Reise nach Fernost, Sri Lanka und China an. Sicherlich geschah dies auch, um sich weitere Nadelstiche dieser Art zu ersparen, zumal ihr Einfluss bei Hofe mit dem Tode des Königs sofort erloschen war.
Der außereheliche Partner ist rechtlich schwach
Die Umstände beim Tode beziehungsweise danach offenbaren - zwar abgedämpft durch Hofetikette und Zeremoniell - einen tiefen, menschlich nachvollziehbaren Konflikt. Auch noch heutzutage bricht er in derartigen Dreiecksbeziehungen mit dem Tode ungehemmt und ungebremst aus und lässt regelmäßig den außerehelichen Partner als den rechtlich schwächeren Part zurück. Dabei stand er jedoch vielleicht aufopferungsvoller als die eigene Familie dem oder der Verstorbenen nahe.
Dem nicht- oder außerehelichen Lebensgefährten gewährt die Rechtsordnung keinen Unterhalt und auch kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Er kommt im gesetzlichen Erbrecht grundsätzlich nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn er derjenige war, der in den letzten Lebensjahren dem Erblasser hingebungsvoll beigestanden hat. Nur die Blutsverwandtschaft und der Eheschluss stellen eine rechtlich relevante Verbindung her. Früher galt darüber hinaus der Grundsatz, dass selbst wenn man diese Person im Testament bedachte, ein derartiges Geliebtentestament sittenwidrig sei, weil eine solche Zuwendung nur als Hergabe für die außereheliche Hingabe erfolge. Dies gilt in dieser Form heute nicht mehr.
Ein Testament hilft wenig
Heute gilt vielmehr im deutschen Erbrecht der Grundsatz, dass, je länger eine außereheliche Beziehung dauert, es als desto wahrscheinlicher gilt, dass sich die Beziehung nicht nur auf das Körperliche beschränkt hat. Aber auch heute ist eine testamentarische Versorgung dennoch nicht empfehlenswert. Ohnehin muss man das Recht des angeheirateten Ehepartners und der Abkömmlinge auf den Pflichtteil bei der Bemessung der Zuwendung berücksichtigen.
Im Übrigen kommt es bei testamentarischen Zuwendungen regelmäßig zu Streit, da die Erbengemeinschaft aus Geliebter, Ehefrau und Kindern hochexplosiver Sprengstoff ist. Der richtige Weg ist deshalb, die Zuwendung an die oder den Geliebten außerhalb der Erbengemeinschaft, mit möglichst wenig Publizität und unter Beachtung der Pflichtteilsrechte der Angehörigen, sicherzustellen. Durch Schenkungen auf den Todesfall oder durch Verträge zugunsten Dritter wie Lebensversicherungsverträge bei gleichzeitiger Dokumentation der achtenswerten Motive wird die Zuwendung auf diese Person übertragen und zwar taktvoll am Nachlass und der Erbengemeinschaft vorbei, ohne dass Störungen auftreten können.
Übertragungen zu Lebzeiten sind eine Option
Auch lebzeitige Übertragungen können überlegt werden. Dabei sollte man aber in gleichem Maße wie bei den Zuwendungen auf den Todesfall auf die ausreichende Dokumentation der achtenswerten Motive achten. Nur im äußersten Notfall wird man auf eine besonders publizitätswirksame Zuwendung im Testament vertrauen. Dann wird man jedoch den Vollzug durch eine Testamentsvollstreckung absichern, damit nicht die Familienangehörigen die Zuwendungen aus dem Gefühl der tiefen persönlichen Verletzung heraus verhindern.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das Testament zügig zu vollziehen, ohne dass die Erben durch eine Verzögerungstaktik über Jahre hinweg unter vorgeschobenen Gründen die Auszahlung des Deputats verhindern können. Gleichzeitig hält der Testamentsvollstrecker die Familie und die Geliebte auf Distanz. Der „Königsweg“ ist jedoch die lebzeitige Versorgung, die Versorgung über Schenkungen auf den Todesfall oder über Verträge zugunsten Dritter, die so diskret sein können, wie es Alice Keppel war.
Alice Keppel war wenigstens gut versorgt
Finanzielle Sorgen musste Alice Keppel nach dem Tode des Königs nicht haben. Edward VII. hatte sie in den zwölf Jahren ihrer Verbindung großzügig mit Geschenken überhäuft. Seine Verbindungen konnten sie und ihr Ehemann (den gab es auch noch) für geschäftliche Beziehungen und Investitionen nutzen, so dass sie zum Zeitpunkt des Todes von Edward VII. eine vermögende Dame war. Nach dem Ersten Weltkrieg erwarb sie in den zwanziger Jahren nahe Florenz den stattlichen Landsitz Villa dell'Ombrellino und führte dort ein großzügiges und abgesichertes Leben.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.378,07 | −1,15% |
| Dow Jones | 12.580,70 | +1,01% |
| EUR/USD | 1,2438 | −0,40% |
| Rohöl Brent Crude | 104,76 $ | −1,96% |
| Gold | 1.579,50 $ | 0,00% |
Anonym bewerben? Ist das gut?