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Teil 1: Johann Friedrich Städel Der lange Streit um das Vermächtnis

12.09.2007 ·  Nach seinem Tod wollte der Frankfurter Bankier und Gewürzhändler Johann Friedrich Städel sein Vermögen per Testament in eine Stiftung einbringen. Dann tauchten zwei Verwandte auf. Es folgte jahrzehntelange Gerichtsprozesse. Stiftungen von Todes wegen sind streitanfällig.

Von Hans Flick und Christian von Oertzen
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Im Dezember 1816 verstarb der Frankfurter Bankier und Gewürzhändler Johann Friedrich Städel. Er war unverheiratet und kinderlos. In seinem Testament hatte er verfügt, dass sein repräsentatives Haus, seine umfangreiche Kunstsammlung von fast 500 Gemälden, 9000 Kupferstichen und 3000 Zeichnungen sowie sein beachtliches Barvermögen an eine nach seinem Tode zu errichtende Stiftung vererbt werden sollte. Sie sollte nach ihm benannt werden und heißt auch bis heute noch Städelsches Kunstinstitut.

Diese Zuwendung war der Grundstock für das weltweit bedeutende, bis heute existierende Frankfurter Kunstmuseum gleichen Namens. Gleichzeitig war dieses Testament auch der Ausgangspunkt einer der bedeutenden juristischen Streitigkeiten des 19. Jahrhunderts, deren Nachwirkungen bis heute spürbar sind: Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat als Konsequenz des Erbstreites, ob man von Todes wegen eine noch nicht existente Stiftung als Erben einsetzen darf, diese Frage knapp 80 Jahre später ausdrücklich geregelt: In Paragraph 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht heute, dass eine Stiftung für die Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden gilt, wenn sie erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird. Dies bedeutet, dass sie damit auch erbfähig ist.

Nach dem Tod tauchten zwei Verwandte auf

Als Johann Friedrich Städel verstarb, beantragten die von ihm im Testament bestimmten Administratoren, dass sie als Repräsentanten des Instituts in dessen Namen die Erbschaft annehmen. Gleichzeitig beantragten sie bei der Stadt Frankfurt die Genehmigung der Stiftung. Im Jahre 1817 meldeten sich jedoch zwei Straßburger Damen: eine Frau C. S. Burguburu, geborene Städel, und eine Frau C. S. Lasplace, geborene Städel. Diese waren mit dem unverheirateten Herrn Städel entfernt verwandt, dessen Vorfahren ursprünglich aus Straßburg stammten.

Sie waren der Ansicht, dass das Testament nichtig sei, da niemand Erbe sein könne, der zum Zeitpunkt des Todes noch nicht rechtlich existent gewesen sei. Kraft gesetzlichen Verwandtenerbrechts verlangten sie den Nachlass heraus. Dieser Klage trat später noch der Bruder der Klägerin bei, ein Kavalleriehauptmann, der in Paris lebte. Der Rechtsstreit wogte mehr als ein Jahrzehnt hin und her. Zunächst befasste sich das Stadtgericht, dann das Appellationsgericht der Stadt Frankfurt mit dieser Angelegenheit. Schließlich wurden die Akten an das Oberappellationsgericht versandt.

Ein Fall für Heerscharen von Juristen

Eine Heerschar gutachterlich tätiger Juristen beschäftigte sich mit dem Fall, sie verfassten Streitschriften und Gutachten. Auch in der zeitgenössischen Rechtsliteratur nahm man immer wieder zu diesem Fall Stellung. Schließlich wurde in letzter Instanz das Oberappellationsgericht der freien Städte Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt angerufen. Dieses versandte die Prozessakten 1827 zunächst an die Juristenfakultät zu Halle, damit diese ein Gutachten erstellte.

Zu einem endgültigen Urteilspruch kam es aber nicht mehr, wie so oft in erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Zwölf Jahre nach dem Tode Johann Friedrich Städels wurde das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich 1829 beendet. Etwa ein Viertel des Nachlasses, etwa 300 000 Gulden, zahlte das Kunstinstitut an die drei Kläger aus. Erst danach konnte das Institut richtig tätig werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch der Nachlass aufgrund der hohen Prozesskosten und der Abfindung schon erheblich gelitten.

Stiftungen von Todes sind streitanfällig

Obwohl schon knapp 200 Jahre seit diesem berühmten Prozess vergangen sind, zeigt dieser Fall exemplarisch, dass eine erst von Todes wegen errichtete Stiftung, erheblichen Streit, Rechtsunsicherheiten und mehrjährig offene Rechtsverhältnisse auslösen kann.

Dies gilt bis heute. Zwar wird nun nicht mehr um die Frage gestritten, ob eine Stiftung, die erst von Todes wegen entsteht, erbfähig ist. Dies ist mittlerweile ausdrücklich im Gesetz geregelt. Dennoch kann es bei der Stiftungsgründung von Todes wegen zu Verzögerungen kommen, sei es weil Angehörige das Testament anfechten, Pflichtteile geltend machen oder weil unklare Regelungen über die Stiftungssatzung oder über die Versorgung weichender Angehöriger im Testament enthalten sind, über die dann kräftig gestritten wird.

Auch steuerliche Nachteile

Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die Errichtung einer testamentarischen Stiftung nicht optimal. Dies beruht bei steuerpflichtigen Stiftungen wie Familienstiftungen auf einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 1995. Dieser hatte entschieden, dass zwar zivilrechtlich eine erst nach dem Tode des Erblassers anerkannte Stiftung für die Zuwendungen des Stifters als schon vor seinem Tode entstanden gilt. Diese zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion gelte aber nicht steuerlich.

Auch die Wertsteigerungen im Stiftungsvermögen seit dem Tode bis zur tatsächlichen Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht seien erbschaftsteuerbar. Die steuerlichen Vorstellungen hätten Vorrang vor den zivilrechtlichen Grundsätzen. Auch bei gemeinnützigen Stiftungen ist es besser, diese zu Lebzeiten zu gründen. Bei ihnen spielt zwar die Erbschaftsteuer keine Rolle, da Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit sind. Wichtiger ist aber der einkommensteuerliche Spendenabzug, der kürzlich nochmals auf eine Million Euro bei Stiftungsgründungen und Zustiftungen erhöht worden ist. Der Spendenabzug in der Einkommensteuer wird nur bei lebzeitigen Stiftungserrichtungen gewährt und nicht bei Stiftungen, die von Todes wegen, zum Beispiel durch Vermächtnis, eine Zuwendung erhalten.

Ein Fall für den Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof begründet seine Ansicht damit, dass ein Spendenabzug in der Einkommensteuer nur gewährt werden kann, wenn man eine freiwillige Zuwendung macht. Ist man testamentarisch dazu verpflichtet, fehlt es an dieser spendenrechtlichen Freiwilligkeit. Als Fazit ist festzuhalten, dass auch heute noch wie zu Zeiten des Frankfurter Handelsmannes Johann Friedrich Städel eine Stiftung von Todes wegen streitbehaftet sein kann.

Deswegen hat sich in der Praxis ein Zweitaktverfahren herausgebildet: Zu Lebzeiten errichtet man die Stiftung, und von Todes wegen wendet man weiteres Vermögen zu. Auf diese Weise kann man schon zu Lebzeiten den Wunscherben erschaffen, so dass ein staatliches Anerkennungsverfahren nach dem Tode des Stifters nicht mehr erforderlich wird. Gleichzeitig kann man bei gemeinnützigen Stiftungen bei lebzeitigen Zuwendungen den Spendenabzug für seine eigene Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Restvermögen wird dann von Todes wegen transferiert.

Die lebzeitige Errichtung hat auch noch einen weiteren Vorteil: Der Stifter erhält noch zu seinen Lebzeiten Dank für seine hochherzige Zuwendung und nicht der Testamentsvollstrecker, aus dessen Vermögen diese Zuwendung nicht stammt. Schließlich kann das Stiftungsleben noch zu Lebzeiten unter der Oberaufsicht des Stifters mit seinen Vertrauenspersonen gemeinsam geübt werden.

Hans Flick ist Gründer und Christian von Oertzen Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt am Main.

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