09.11.2007 · Die Bahn im Fokus der Ökonomen: Der Sachverständigenrat hat vor wirtschaftlichen Schäden der Tarifpluralität im Unternehmen gewarnt. Heike Göbel stellt das Gutachten vor.
Von Heike GöbelMit der im Tarifkonflikt der Bahn aufgeworfenen Frage nach der Tarifeinheit im Unternehmen haben sich auch die Ökonomen des Sachverständigenrats befasst. Bisher habe Deutschland mit dem weitgehend praktizierten Prinzip, „ein Unternehmen, ein Tarifvertrag“ gute Erfahrungen gemacht, schreiben sie in ihrem jüngsten Jahresgutachten.
Andererseits habe es seit jeher auch einen Tarifpluralismus gegeben, der sich früher etwa in getrennten Tarifvereinbarungen mit den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) gezeigt habe. Da das Grundgesetz Gewerkschaftskonkurrenz schütze, müssten Regelungen zur Konfliktlösung entwickelt werden, die geeignet seien, die ökonomisch bedenklichen Auswirkungen des Tarifpluralismus in einem Unternehmen einzudämmen, fordern die Ökonomen.
Schaden droht ihrer Ansicht nach zum einen durch einen möglichen Überbietungswettlauf konkurrierender Gewerkschaften. Zum anderen gebe es gravierende Probleme der praktischen Handhabung, wenn in einem Unternehmen unterschiedliche Tarifverträge existierten. Die geltende Rechtslage lasse beispielsweise nicht ohne weiteres zu, dass der Arbeitgeber die Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschäftigten in Erfahrung bringe. Sollten Tarifverträge unterschiedliche Arbeits- und Pausenregelungen enthalten, könne dies die Betriebsabläufe stören. „Allgemein steigen die Transaktionskosten von Tarifverhandlungen aus Sicht der Unternehmen, wenn Tarifpluralität herrscht“, heißt es im Gutachten. Zu berücksichtigen seien nicht nur die eigentlichen Verhandlungskosten, sondern auch die geringere Planungssicherheit, die die Kalkulation künftig zu erbringender Leistungen erschwere.
Hemmschwelle für Streiks gesenkt
Der Sachverständigenrat schlägt daher vor, das „Ultima-Ratio-Prinzip“ zu stärken, nach dem Arbeitskampfmaßnahmen eigentlich erst dann zulässig sind, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten einer friedlichen Einigung ausgeschöpft worden sind. Durch mehrere Entscheidungen habe das Bundesarbeitsgericht die Hemmschwelle für Streiks gesenkt, etwa bei der Zulässigkeit von Warnstreiks oder neuerdings von Sympathiestreiks, kritisieren die Wirtschaftswissenschaftler.
Ein Schlichtungsverfahren gehöre zu den zumutbaren Regelungen von Konfliktlösungen. Es sollte im Tarifvertragsgesetz vorgeschrieben werden, sofern es nicht von den Tarifparteien schon vereinbart sei, empfehlen die Ökonomen. Zugleich zweifeln sie an der Wirksamkeit ihrer Empfehlung: Ein Schlichtungsverfahren könne bei konkurrierenden Gewerkschaften häufig nur dazu führen, dass die Nachforderungen einer Gewerkschaft abgemildert würden, beseitigen könnten sie den Überbietungswettlauf nicht.
Zusätzlich sollte der Gesetzgeber prüfen, ob er dem Bundesarbeitsminister das Recht zubillige, den Tarifparteien vor einem Streik eine Abkühlungsphase vorzuschreiben. Nach amerikanischem Recht könne der Präsident unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Phase von bis zu 80 Tagen festlegen, während derer die Tarifvertragsparteien weiterverhandeln. Allerdings dürfe eine solche Regelung nur angewendet werden, wenn eine „krasse Unverhältnismäßigkeit des Arbeitskampfes“ zu befürchten sei. Dies betreffe hauptsächlich Versorgungsbetriebe.
Heike Göbel Jahrgang 1959, verantwortliche Redakteurin für Wirtschaftspolitik, zuständig für „Die Ordnung der Wirtschaft“.
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