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Streit mit dem Fiskus Auch ein verlorener Steuerprozess kann ein Gewinn sein

 ·  Jeder Steuerstreit dient der Steuergerechtigkeit. Jeder Steuerstreit ist aber auch ein sicheres Mittel, um eine Verständigung mit der Finanzverwaltung zu erreichen. Ein Gang zum Finanzgericht kann sich also aus vielen Gründen lohnen.

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© Illustration Andrea Koopmann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Prozesskosten "außergewöhnliche Belastungen" im Sinne des Einkommensteuerrechts sein können (F.A.Z. vom 14. Juli; Az.: VI R 42/10). Dies hat manchen erregt und zu der Behauptung geführt, das Finanzamt sei Prozessfinanzierer und Förderer einer Prozessflut; alles dies würde das Bemühen konterkarieren, den Rechtsstreit durch Mediation und ähnliche Verfahren der Streitvermeidung zu ersetzen. Doch die Entscheidung der obersten Steuerrichter ist richtig. Prozesskosten gehören zur rechtsstaatlichen Belastung, die die Leistungsfähigkeit senken und damit außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Wenn Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wird das Finanzamt auch nicht zum Krankheitserreger.

Die Entscheidung aus München betraf den Zivilprozess. Doch gilt sie gleichfalls für den Steuerstreit: Auch er ist rechtsstaatlich notwendig. Denn der Steuerstreit ist nicht etwas Krankhaftes, das es zu vermeiden gilt. Der Steuerstreit dient dem Recht; er bezweckt die Steuergerechtigkeit. Jede Steuergerechtigkeit ist das Ergebnis einer dynamischen Auseinandersetzung zwischen den Belastenden und Belasteten. Da von einer allgemeinen gesicherten Anerkennung einsichtiger Steuergrundsätze keine Rede sein kann, ist es nur folgerichtig, dass das Streben nach Steuergerechtigkeit erst durch die Auseinandersetzung einen breiten Raum einnimmt. Es ist keine Rechtsordnung vorstellbar, in der es nicht einen Kläger, einen Beklagten und einen Richter gibt. Und wenn es Aufgabe des BFH ist, für die Rechtsfortbildung im Steuerrecht zu sorgen, so ist dies nur möglich, wenn Steuerrechtsstreitigkeiten bis dorthin gelangen.

Die Finanzverwaltung ist zur Steuererhebung verpflichtet. Jede Bürokratie entwickelt Eigendynamik mit Drang zur Ausdehnung. Dies führt bei den Finanzämtern in der Tendenz zur ständig steigenden Fiskalität. Soweit der Gesetzgeber hier keine Grenzen zieht, müssen Steuerbürger und ihre Berater sich der Verwaltung durch die Steuerstreitmittel erwehren, um die eigene Steuergerechtigkeit zu finden und zu sichern.

Im Übrigen arbeitet der Steuerstreit mit falscher Etikettierung. Der Kläger ist regelmäßig der Besteuerte - wenn man so will: der Steuerverfolgte. Der Beklagte ist das Finanzamt, immer der - gesetzlich gerechtfertigte - Angreifer. Die Etikette Kläger und Beklagte sind falsch verteilt. Eigentlich müsste das Finanzamt den Namen Kläger tragen. Die falsche Etikettierung hat Auswirkungen. So sind es tatsächlich nicht die Kläger mit ihrer Streitlust, die die Finanzgerichte belasten, sondern eher die Finanzämter (möglicherweise veranlasst durch den steuerlichen Gesetzgeber), die durch rechtswidrige Steuerbescheide oder rechtswidrig erscheinende Bescheide die Notwendigkeit der Prozessflut verursachen. Auch muss der Einspruchsführer und Kläger nicht nach einer Rechtfertigung suchen, warum er den Staat "angreift" - er ist in der Verteidigungsposition. Sein gutes Recht ist es, sich gegen den staatlichen Eingriff zur Wehr zu setzen, um dessen rechtliche Kontrolle zu erzwingen.

Den Klägern wird immer wieder vorgeworfen, dass Streitigkeiten um Kleinstbeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben wegen gewachsenen Anspruchsdenkens und gewachsener Konfliktbereitschaft zunähmen. Auch dies ist eine einseitige Sicht: Dabei wird übersehen, dass dem in gleichem Maße die Bereitschaft des Finanzamts gegenübersteht, sich um Kleinstbeträge zu streiten.

Es mag selbstverständlich sein, dass es in jedem Steuerstreit darum geht, die Steuerlast zu mindern. Das ist der erste Zweck einer steuerlichen Auseinandersetzung. Muss der Steuerbürger den Steuerbescheid akzeptieren? Sieht man die bemerkenswerten Erfolgsaussichten im Einspruchsverfahren, kann man nur davon abraten, einen Steuerbescheid bestandskräftig werden zu lassen. Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, stellt sich die Frage des Prozesses. Vor dem Finanzgericht kann das Ergebnis nicht "verbösert" werden. Der Kläger gewinnt also immer dann, wenn die Steuerminderung im Prozess höher ist als die Prozesskosten. Dies ist sogar denkbar, wenn es in der Kostenentscheidung heißt, dass der Kläger nur zu 20 Prozent gewonnen hat. Dies sieht zwar nach einem Misserfolg aus. Ist die Minderung aber höher als die Gerichtskosten, ist der Erfolg eindeutig.

Hinzu kommt: Steuerprozesse dauern lange. Währenddessen bietet sich die Chance, auf jede Änderung der Rechtsprechung zu reagieren. Ein bestandskräftiger Bescheid kann eine Änderung der Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen nicht mehr berücksichtigen. Im Steuerprozess ist dies hingegen möglich. Auch dies spricht für den Gang zum Gericht. Es ist richtig, dass auf diese Weise die Dauer des Steuerstreitverfahrens ein Argument für zusätzliche Verfahren und damit auch wiederum für deren Verlängerung wird. Aber da die Unstetigkeit der Rechtsprechung mit der Suche nach immer besserem Recht begründet wird, wird man dem Bürger nicht vorwerfen können, dass er an dieser Suche teilhaben will.

Ein sinnvoller Rechtsstreit ist nicht einmal ausgeschlossen, wenn der Berater die Erfolgsaussichten gering einschätzt. Die Rechtsfortbildung wäre ohne Streitverfahren gegen die Erfolgsaussichten nicht denkbar. Zudem gibt es weitere Zwecke, Steuerstreitverfahren zu führen. So sind sie oft die Basis für Haftpflichtverfahren gegenüber der Finanzverwaltung oder dem Berater. In Steuerstrafverfahren ist der Steuerstreit das probate Mittel der Verteidigung.

Schließlich gibt es die Diskussion um "illegitime Steuerstreitverfahren", wenn das Finanzamt einen Steuerpflichtigen nach einem Fahndungsverfahren mit 50 oder 60 Steuerbescheiden überzieht. Dann fragt sich, ob der Steuerpflichtige nicht das Recht hat, über alle diese Bescheide einen Rechtsstreit zu führen, seien diese nun rechtmäßig oder nicht - allein mit dem Ziel, im Wege einer "Ermüdung" der Steuerbehörden zu einer tatsächlichen Verständigung zu gelangen.

Der Autor ist Gründungspartner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm.

Blog: www.faz.net/dasletztewort

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