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Steuersünder Für Selbstanzeigen ist es noch nicht zu spät

01.02.2010 ·  Für deutsche Steuersünder tickt die Uhr: Straffreiheit durch eine Beichte beim Finanzamt kann nur erlangen, wessen Tat noch nicht „entdeckt“ worden ist. Bei den meisten Steuerhinterziehern, die mutmaßlich auf der CD verzeichnet sind, ist das wohl noch so.

Von Joachim Jahn
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Für deutsche Steuersünder tickt die Uhr: Jederzeit könnte öffentlich bekanntwerden, von welcher Bank die Daten stammen, die ein Informant dem Fiskus verkaufen will. Und dann wäre es möglicherweise zu spät für eine Selbstanzeige. Denn Straffreiheit durch eine Beichte beim Finanzamt kann nur erlangen, wer die hinterzogenen Abgaben nachzahlt – und wessen Tat noch nicht „entdeckt“ worden ist. Diese Einschränkung gilt zwar nur, wenn der Täter weiß, dass ihm die Fahnder bereits auf der Spur sind. Aber dafür reicht es auch aus, wenn er „bei verständiger Würdigung der Sachlage“ mit seiner Entdeckung rechnen muss (Paragraph 371 der Abgabenordnung).

Die allermeisten Steuerhinterzieher, die mutmaßlich auf der CD mit den Bankdaten verzeichnet sind, können also derzeit noch eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. „Diese Kapitalanleger wissen schließlich noch nicht, dass sich der Kreis um sie herum enger zieht“, sagte der Steuerstrafrechtler Karsten Randt aus der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg dieser Zeitung. Denn bislang sei der Öffentlichkeit weder bekannt, von welchem Geldinstitut das belastende Beweismaterial stammt, noch welche Veranlagungszeiträume davon erfasst sind.

Für die fünf in der Stichprobe ist es wohl zu spät

Heikler wird es für die fünf Personen, deren Akten nach Informationen der F.A.Z. von Finanzbeamten schon vollständig ausgewertet worden sind. Der Informant hatte diese Unterlagen den Ermittlern als Probe zur Verfügung gestellt. In jedem dieser Fälle hätten sich Nachforderungen von rund einer Million Euro ergeben, heißt es in der Finanzverwaltung. Die Betroffenen wüssten zwar noch nichts von ihrem Schicksal; aber für eine Selbstanzeige sei es damit zu spät, weil sie nunmehr überführt seien.

Rechtsanwalt Randt zeigt sich jedoch optimistischer. Was bisher publik wurde, ist nach seiner Ansicht nicht konkret genug, um ihnen den Weg in die Straffreiheit zu versperren. Chancen sieht er auch dann noch, wenn herauskommt, welchem Geldinstitut die Daten entwendet wurden, sofern diese nur einen Teil seiner Kundschaft erfassen. „Niemand kann dann wissen, ob er selbst auf der CD drauf ist.“ Diese Frage sei allerdings bislang noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden, räumt Randt ein.

Auf den Kurs der Oberrichter gehen Strafverteidiger allerdings keine Wetten ein. Seit dort die Zuständigkeit für das Steuerstrafrecht vom Fünften Strafsenat, der in Leipzig sitzt, zum Ersten Strafsenat gewechselt ist, beklagen Anwälte vielfach eine strengere Linie. So hatten die Richter noch kurz vor dem Urteil gegen den ehemaligen Postchef Klaus Zumwinkel Untergrenzen für Geld- und Freiheitsstrafen bei Steuerdelikten festgesetzt – Vorgaben, an die sich aus Karlsruher Sicht das Landgericht Bochum im Fall Zumwinkel dann aber nicht gehalten hat.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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