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Start-up Patentrezepte für Geschäftsideen!?

10.10.2002 ·  Patente auf technische Erfindungen sind schon lange Bestandteil der Wettbewerbsstrategie junger Unternehmen. Zunehmend wird versucht, auch Geschäftsmodelle und -methoden durch Patente zu schützen.

Von Felix Treptow
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Für junge Unternehmen ist die Sicherung komparativer Wettbewerbsvorteile eine elementare Herausforderung und facettenreiche Aufgabe. Der Festigung der eigenen Wettbewerbsposition durch Patente kommt dabei eine wichtige Funktion zu.

Eigene Patente demonstrieren Innovationskraft und legen Konkurrenten wirksam Steine in den Weg. Sie verhindern die unberechtigte Nutzung selbst entwickelter Technologien, stellen wertvolle Tauschgüter dar und generieren im Lizenzierungsfall nachhaltige Finanzmittelzuflüsse.

Die Hoffnungen junger Unternehmen sind aber nicht nur auf technischen Erfindungen begründet. Vielfach resultiert ihr Entwicklungspotential auch aus neuartigen Geschäftsmodellen und -methoden, die zwar der etablierten Konkurrenz überlegen, aber ständig der Gefahr der Imitation ausgesetzt sind. Dabei müssen häufig namhafte Beträge in deren Entwicklung investiert werden.

Nicht verwunderlich also, dass jungen Unternehmen neben dem Schutz technischer Neuerungen auch die Sicherung innovativer Geschäftsideen am Herzen liegt. Und so wird seit einigen Jahren unter Ökonomen und Juristen über die Ausweitung des Patentschutzes auf diesen Bereich diskutiert.

Amerika patentiert

Wieder einmal kommt der Anstoß aus der neuen Welt. Amerikanischen Entrepreneurs ist die Verteidigung ihrer Geschäftsmodelle auf rechtliche Art mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Nach richtungsweisenden Entscheidungen zum Ende der Neunziger Jahre gilt dort, dass neuartige Geschäftsmethoden den gleichen rechtlichen Schutz wie technische Erfindungen genießen können.

Unternehmen ist es möglich, genau definierte geschäftliche Tätigkeiten durch so genannte business method patents zu schützen. Zwar gleicht der Weg von der Anmeldung zur Erteilung einem Feilschen zwischen Antragsteller und Prüfer um jedes Wort, aber die Ergebnisse können sich sehen lassen: Buchhaltungsmethoden, Marketingverfahren sowie Schulungs- und Ausbildungsmethoden sind bereits Gegenstand erteilten Patentschutzes.

Europa zeigt sich reserviert

Dem europäischen Unternehmer wird sein Dasein nicht so leicht gemacht. Die Voraussetzungen zur Patentfähigkeit orientieren sich stark am Fortschrittsbegriff der Industriellen Revolution, sind aber nicht auf die moderne Informations- und Servicewelt abgestimmt. So wird insbesondere das Vorliegen einer technischen Idee verlangt, das heißt der Beherrschung und Steuerung von Naturkräften. Geschäftsmodelle und -methoden „als solche“ sind somit nicht patentierbar.

Aber ein Hintertürchen steht offen: Neuartige Geschäftsideen die über den Umweg der Computerimplementierung einen Beitrag liefern, der über den Stand der Technik hinausgeht, sind schützbar. Das heißt, dass ein neuartiges Computerprogramm allein nicht genügt. Es muss zusätzlich über die „normale“ physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm und dem Computer hinausgehen. Dass auf diesem Wege wirksam Verteidigungsgräben gezogen werden können, zeigt die Patentierungspraxis: Automatische Handelssysteme, Kreditmanagementsysteme und E-Payment-Verfahren konnten bereits patentiert werden.

Eine Chance für junge Unternehmen?

Können Patente auf Geschäftsmodelle jungen Unternehmen die Sicherung profitabler Wettbewerbspositionen erleichtern? Die Verbesserung der strategischen Unternehmensentwicklung durch eine starke Patentstellung ist unbestritten. Gerade in der Frühphase der Unternehmung kann hier wertvolles Terrain gesichert werden. Anmeldung, Prüfung und insbesondere Geltendmachung eines Patents können hingegen bedeutende Kosten verursachen, da die Hilfe eines Patentanwalts unerlässlich ist. Sollte man sich für eine Patentanmeldung entscheiden, ist besonderer Wert auf die Qualität der Innovation zu legen und ihr technischer Charakter herauszustellen.

Kritische Stimmen stellen die Patentierbarkeit von Geschäftsideen grundsätzlich in Frage. Geschäftliche Methoden würde aus der Cleverness des Unternehmers entstehen, stellten aber keinen schützenwerten Fortschritt dar. Generell gilt aber: Solange die Rahmenordnung die Erlangung rechtlich geschützter Wettbewerbsvorteile zulässt, sollte deren Erlangung zum individuellen Nutzen gesucht werden. Auch das entspricht der Cleverness eines Gründers.

Dipl.-Kfm. Felix Treptow ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Innovationsforschung, Technologiemanagement und Entrepreneurship an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU). E-Mail: treptow@bwl.uni-muenchen.de

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Quelle: @wiz
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