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Start-up Hartz-Gesetze - Was ist in der Praxis zu beachten?

03.07.2003 ·  Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - die offizielle Bezeichnung der Hartz-Gesetze ist gerade für Start-ups eine unverzichtbare Prämisse ihres Auftretens am Markt.

Von Gunther Mävers
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Nur wenige Wochen nach Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren verabschiedete der Bundestag am 23. Dezember 2002 die Hartz-Gesetze. Die zum 1. Januar 2003 beziehungsweise zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetze beinhalten vor allem folgende Themen:

- Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Meldepflicht von Arbeitnehmern
- Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
- Ich-AG / Existenzgründungszuschuß

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist nunmehr verpflichtet, sich unverzüglich nachdem er von der bevorstehenden Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erfahren hat, persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Hierauf hat ihn der Arbeitgeber hinzuweisen. Falls er dies nicht tut, setzt er sich einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer aus. In der Fachliteratur ist dies jedoch noch umstritten, da der Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches in Kauf nehmen muß.

Praxistip: Gerade Start-ups sollten durch eine rechtzeitige schriftliche Information der Arbeitnehmer das Risiko einer Schadensersatzpflicht vermeiden.

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Die Hartz-Gesetze haben ferner zu einer Reform der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse geführt. Fortan liegt eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet; die frühere Grenze von 325 Euro wurde aufgehoben.

Neu ist auch, daß zukünftig mehrere geringfügige Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) nebeneinander ausgeübt werden können. Dabei ist allerdings zu beachten, daß sie für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammengerechnet werden.

Überschreitet das Arbeitsentgelt aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen den Grenzwert von 400 Euro, unterliegen die Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht. Bei einem Entgelt bis zu 800 Euro tritt die Sozialversicherungspflicht allerdings nicht im vollen Umfang, sondern nach einer Staffelung (sogenannte Gleitzone) ein. Leider gilt dies nur für den Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hingegen hat die Beitragslast nach den üblichen Abgabensätzen zu tragen.

Die Pauschalbeiträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigen betragen zukünftig elf Prozent für die Krankenversicherung und zwölf Prozent für die Rentenversicherung. Bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte besteht zudem die Möglichkeit eine Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent abzuführen, sonst fallen 25 Prozent an Steuern an.

Praxistip: Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bringt den Arbeitnehmern eine erhebliche Flexibilisierung. Allerdings geht dies zu Lasten des buchhalterischen Aufwandes des Arbeitgebers, der bei entsprechenden Einstellungen - insbesondere bei Start-ups - ganz erhebliche Kosten produzieren kann.

Ich-AG / Existenzgründungszuschuß

Mit den Hartz-Gesetzen wurde ferner ein sogenannter Existenzgründungszuschuß neu eingeführt, der besser unter der einprägsamen Bezeichnung „Ich-AG“ bekannt ist. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuß für Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Der Anspruch wird monatlich gewährt und besteht für einen Zeitraum von maximal drei Jahren, wobei eine jährliche Bewilligung erforderlich ist. Der Zuschuß beläuft sich auf monatlich 600 Euro im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit. Diese Regelung gilt bis zum 1. Januar 2006.

Der Zuschuß wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

- unmittelbar vorhergehender Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise ähnlicher Leistungen

- voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen von maximal 25.000 Euro

- nu r Beschäftigung von Arbeitnehmern oder mitarbeitenden Familienangehörigen

Zu beachten ist schließlich noch, daß der Zuschuß ausgeschlossen ist, wenn die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bereits durch Überbrückungsgeld gefördert wird.

Praxistip: Sofern die oben genannten Voraussetzungen für die Zuschuß-Gewährung sich mit dem Zuschnitt eines kleinen Start-ups in der Anfangsphase vereinbaren lassen, sollte auf die Gewährung dieser staatlichen Anschubfinanzierung nicht verzichtet werden.

Zusammenfassung

In der Fachliteratur besteht Einigkeit darüber, daß die Bundesregierung mit der Verabschiedung der Hartz-Gesetze die beabsichtigten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen nur teilweise erzielen wird. Handwerkliche Fehler im Gesetzgebungsverfahren führen dazu, daß Unternehmer bei der Rechtsanwendung neuen Risiken ausgesetzt sind. Um diese zu vermeiden, sind sie auf fachmännischen Rat angewiesen. Die erhoffte Flexibilisierung wird häufig im Keim erstickt.

Wenn auch die Einhaltung und Nutzung der vorgestellten Vorschriften letzten Endes nicht über den Erfolg oder Mißerfolg eines Start-ups entscheiden wird, so erspart sie dem jungen Unternehmer möglicherweise dennoch in nicht unerheblichem Umfang Zeit beziehungsweise Geld.

Dr. Gunther Mävers ist Rechtsanwalt und Maître en droit (Aix-en-Provence) bei der PricewaterhouseCoopers Veltins Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln

www.pwc.com/de

Quelle: @wiz
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