18.11.2007 · In Berlin werden die Läden an allen vier Adventssonntagen geöffnet sein. Seit der Föderalismusreform sind die Länder für die Öffnungszeiten zuständig, und hier ist Berlin aus kirchlicher Sicht zu weit gegangen. Die Kirche legt dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Sonntagsruhe - was heißt das heute?
Von Reinhard MüllerEs klingt wie eine Formel aus einer anderen Zeit – und so ist es auch: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.“ Das steht in Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung. Also Rechtsgeschichte? Nein, die Vorschrift ist geltendes Verfassungsrecht, das alle staatliche Gewalt bindet.
Der Anstoß dazu, die wichtigsten Kirchenvorschriften der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz aufzunehmen, kam von den Kirchen. Die Auslegung dieser staatskirchenrechtlichen Normen folgt freilich nicht dem Weimarer Verständnis, sondern den Wertungen des Grundgesetzes. Aber was heißt das für die Sonntagsruhe? Gibt es sie überhaupt noch?
„Hohes Verfassungsgut“
In Berlin werden nicht nur an den vier Adventssonntagen die Läden geöffnet sein, sondern insgesamt an zehn Sonntagen im Jahr. Dagegen haben die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Berliner Erzbistum Verfassungsbeschwerden erhoben. Das „hohe Verfassungsgut“ des Sonntagsschutzes dürfe nicht „leichtfertig für ökonomische Belange aufs Spiel gesetzt werden“. Der Sonntag müsse als Tag des Gottesdienstes, der Muße und der Besinnung erhalten bleiben; es gehe um die „kulturelle Qualität“ des Zusammenlebens, um den Raum der Freiheit für die Religion.
Aber als Tag der Religion ist der Sonntag nicht gedacht – jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht. Karlsruhe hielt im Juni 2004 ausdrücklich fest: Der im Grundgesetz normierte Schutz „ist nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt“. Natürlich ist niemand an einer sonntäglichen Religionsausübung gehindert. Die Regelung zielt nach Ansicht der Richter „in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung“. Aber braucht man gerade dafür nicht auch geöffnete Geschäfte? Und muss der Gesetzgeber nicht darauf Rücksicht nehmen?
„Gestaltungsspielraum nicht überschritten“
Das Dilemma hat auch das Verfassungsgericht erkannt: Seit jeher, räsonierten die hohen Richter, würden an Sonn- und Feiertagen auch Arbeiten gestattet, „welche den Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung zugute kommen“. Das Gericht hatte sich mit der damaligen Ladenschlussregelung zu befassen; die Kaufhof AG hatte Verfassungsbeschwerde gegen das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen erhoben.
Im Ergebnis kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, das Öffnungsverbot an Sonntagen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe seinen „erheblichen Gestaltungsspielraum“ nicht überschritten. Vier der acht Richter des Ersten Senats, darunter Präsident Hans-Jürgen Papier, wiesen allerdings auf Widersprüche hin: Es leuchte nicht ein, warum zum Beispiel an großen Bahnhöfen ein „Erlebniseinkauf“ möglich sei, dort also praktisch alles erworben werden könne. Wenn der Schutz vor zu langen Arbeitszeiten gewollt sei, dann sei nicht klar, warum das in Bahnhöfen nicht gelte, anderswo aber doch.
„Klage ist kein Selbstgänger“
Der Schutz der Arbeitnehmer steht freilich nicht im Mittelpunkt der jetzigen kirchlichen Verfassungsbeschwerde, die übrigens von allen Landeskirchen in der EKD unterstützt wird. Sie müssen zunächst darlegen, dass sie in Grundrechten verletzt sind. Ein eigenständiges Grundrecht ist der Sonntagsschutz nicht. Die Kirchen stützen sich auf die Religionsfreiheit, auf die Freiheit, ihren Glauben ausüben zu können. Die wird in der Verfassungsnorm zum Sonntagsschutz konkretisiert. Die Kirchen mochten sich noch mit der alten bundesgesetzlichen Regelung abfinden, nach der die Geschäfte an vier Sonntagen im Jahr öffnen durften. Doch seit der Föderalismusreform sind die Länder zuständig, und hier ist Berlin aus kirchlicher Sicht zu weit gegangen.
Dabei ist der Evangelischen Kirche in Berlin klar, dass ein Erfolg in Karlsruhe keinesfalls gewiss ist. „Ein Selbstgänger ist das nicht“, sagt Konsistorialpräsident Ulrich Seelemann. Die Verwaltungsgerichte haben schon entschieden, dass ein angebliches „Versorgungsinteresse“ der Bevölkerung nicht für eine Ausnahme von der Sonntagsruhe ausreicht. Schließlich solle gerade die „werktägliche Geschäftigkeit“ ruhen. In ihrer Kaufhof-Entscheidung hatten die Verfassungsrichter einerseits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem Auftrag der fortgeltenden Bestimmung der Weimarer Verfassung zum Sonntagsschutz Rechnung zu tragen habe, andererseits aber auch das „erheblich“ veränderte Freizeitverhalten berücksichtigen dürfe. Stets müsse ein „hinreichendes Niveau“ des Sonntagsschutzes gewährleistet sein. Das könnte in dem neuen Verfahren bestimmt werden. Radikal geben sich auch die Kirchen nicht, wie Seelemann hervorhebt: „Wir wollen keine Grabesruhe.“
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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