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Rettungspaket Bankmanagern droht eine Kürzung ihrer Gehälter

16.10.2008 ·  Die Banken werden Hilfen vom Staat nur gegen Auflagen bekommen. Die Details werden in mehreren Rechtsverordnungen geregelt, die die Bundesregierung allein - also ohne Zustimmung der Länderkammer - erlassen kann. Sie werden frühestens in der kommenden Woche verabschiedet; Entwürfe dafür sind noch nicht bekannt.

Von Joachim Jahn
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Bankmanager müssen noch rätseln, ob sie um die Höhe ihres Gehalts und um Eingriffe in ihre Geschäftspolitik bangen müssen. Bundestag und Bundesrat wollen zwar an diesem Freitag das Gesetzespaket verabschieden, das die Einrichtung eines staatlichen Notfonds regelt. Mit ihm sollen angeschlagene Geldinstitute, der Zahlungsverkehr und die Vergabe von Krediten gesichert werden. Doch die Entscheidung über die damit verbundenen Auflagen stellt das neue "Finanzmarktstabilisierungsgesetz" ausdrücklich in das "pflichtgemäße Ermessen" von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück. Dieser hat eine Gehaltsgrenze von 500.000 Euro jährlich in den Raum gestellt. Je nach "Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme" darf er dabei Unterschiede machen, heißt es nun im Gesetz.

Klar ist lediglich: Wer keine staatlichen Hilfen beantragt, wird dazu auch nicht gezwungen. Allen anderen Unternehmen des Finanzsektors kann der SPD-Politiker dagegen Auflagen diktieren - oder dies der Bundesbank überlassen. Das gilt nicht nur für jene Banken, die eine staatliche Geldspritze erhalten; von ihnen kauft der Fonds neue Aktien, die sie jetzt unter Befreiung von einigen Vorschriften des Aktiengesetzes und des Kapitalmarktrechts ausgeben können. Sondern die Ermächtigung erstreckt sich auch auf solche Banken, denen der Fonds nur eine Garantie ausstellt.

Mitsprache auch bei der Ausschüttung von Dividenden

Die Details werden in mehreren Rechtsverordnungen geregelt, die die Bundesregierung allein - also ohne Zustimmung der Länderkammer - erlassen kann. Diese werden frühestens in der kommenden Woche verabschiedet; Entwürfe dafür sind noch nicht bekannt. Das Gesetz sagt nur allgemein: "Die Leistungen können von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden." Die Gebühr für die Übernahme von Risiken solle "grundsätzlich eine Höhe von 2 Prozent im Jahr nicht unterschreiten", heißt es in der offiziellen Erläuterung. Doch über die genauen "Gegenleistungen und sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung" steht dort wenig. Berücksichtigt werden sollen jeweils die Bedeutung des betroffenen Unternehmens für die Finanzmarktstabilität, die Dringlichkeit der einzelnen Hilfsmaßnahme und der "Grundsatz des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes" der Fondsmittel. Durchgesetzt werden können die Bedingungen "durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt". Auch Sanktionen für deren Nichtbeachtung sind geplant.

An die Kandare genommen werden Vorstände besonders durch Paragraph 10. Demnach kann die Regierung in einer Verordnung zusätzliche Anforderungen an die "begünstigten Unternehmen des Finanzsektors" festlegen. Dies betrifft etwa die "geschäftspolitische Ausrichtung". Insbesondere wird die Kreditvergabe an kleine und mittlere Betriebe genannt, ferner die "Nachhaltigkeit" des eigenen Geschäftsmodells. Ebenso erfasst werden die Ausschüttung von Dividenden und der Zeitraum, für den diese Vorgaben gelten. Aber auch die "Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen" ist einbezogen. Nicht nur Vorstände, sondern auch andere Spitzenverdiener auf unteren Ebenen - etwa im besonders hoch bezahlten Investmentbanking - müssen also womöglich auf einen Teil ihrer Bezüge verzichten.

Aktienrechtler„Reduzierung oder Rauswurf“

Dabei seien auch Eingriffe in laufende Dienstverträge möglich, sagte der Aktienrechtler Marcus Lutter am Donnerstag dieser Zeitung. Wenn sich Manager nicht mit einer Kürzung einverstanden erklärten, sei dies nach dem Aktiengesetz ein "wichtiger Grund", um sie außerordentlich zu kündigen. Und das sei dann sogar zulässig, ohne einen einzigen Cent zu zahlen. "Reduzierung oder Rauswurf" bringt der Bonner Juraprofessor das auf eine Formel. Denn durch das Eingehen übergroßer Risiken hätten sich die Vorstände grob pflichtwidrig verhalten. Zudem schnitten sie ihr Unternehmen von der staatlichen Hilfe ab, wenn sie sich weigerten, Steinbrücks Auflagen zu erfüllen.

Lutter warnte die zuständigen Aufsichtsräte: "Die jetzt abgelösten Bankmanager werden natürlich versuchen, sich ihren Abgang vergolden zu lassen." Doch seien etwa Übergangsgelder hochproblematisch. Währten sie länger als zwei Jahre, seien sie automatisch rechtswidrig. Auch Abfindungen seien unzulässig, wenn sie länger dauerten als die Restlaufzeit des Vertrags. Der renommierte Wirtschaftsrechtler kritisierte überdies, Aufsichtsräte hätten bis heute ihr "großzügiges Spendierverhalten" nicht geändert, obwohl sie für die Vergütungen verantwortlich seien. "Möge Steinbrück also hart bleiben."

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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