21.10.2003 · Künftig soll es ein Recht des Arbeitnehmers werden, die Rentenansprüche zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Direktzusage und Unterstützungskasse bleiben davon ausgeschlossen.
Die betriebliche Altersversorgung soll künftig niemanden mehr von einem Wechsel des Arbeitgebers abhalten. Die Rentenreform sieht vor, daß der Arbeitnehmer seine beim bisherigen Arbeitgeber angesammelten Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Was bisher auf freiwilliger Basis möglich ist, soll künftig ein Recht des Arbeitnehmers werden. Bisher bleibt in der Regel der erworbene Betriebsrentenanspruch bei dem alten Arbeitgeber bis zur Rente eingefroren. Wer fünfmal den Arbeitgeber wechselt, bekommt im Alter aus fünf Quellen eine im Einzelfall minimale Rente. Ziel der geplanten Rechtsänderung ist die Vermeidung solcher Mini-Anwartschaften. Daher soll der Arbeitnehmer künftig seine betrieblichen Rentenansprüche sammeln und zum neuen Arbeitgeber mitnehmen.
Was ganz einfach und vernünftig klingt, ist aber in der Praxis schwierig. Die beliebteste Form der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktzusage. Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer eine Rente und bildet Rückstellungen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch mitnähme, müßte ihm der Arbeitgeber diesen auszahlen. Das würde zu einem Geldabfluß führen. Da man dies nicht will, wird die betriebliche Altersvorsorge sowohl über die Direktzusage als auch über die (betriebliche) Unterstützungskasse vom Mitnahmerecht ausgeschlossen. Das Recht des Arbeitnehmers auf Mitnahme des Rentenanspruchs wird sich also nur auf die Formen Direktversicherung (Lebensversicherung), Pensionskasse und Pensionsfonds beziehen. Da der Rückkauf einer Direktversicherung immer mit hohen Verlusten verbunden ist, kommt in diesem Fall nur der Einstieg des neuen Arbeitgebers in die bestehende Versicherung in Frage. Darauf wird der Arbeitnehmer künftig ein Recht haben.
Auswirkung der Neuregelung ungewiß
Hat der alte Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter bisher in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt, kann sich der Arbeitnehmer das angesparte Geld bei einem Jobwechsel auszahlen lassen. Weil hohe Liquiditätsreserven das Anlageverhalten beider Institute beeinflussen würden, soll der Mitnahmeanspruch des Arbeitnehmers auf die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 61 800 Euro begrenzt werden. Hat der Arbeitnehmer aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit bereits einen höheren Anspruch erworben, wird dieser bei einem Wechsel des Arbeitgebers eingefroren und später als Rente ausgezahlt.
Die Neuregelung bringt mehr Rechte für den Arbeitnehmer. Ob sie vorteilhaft ist, kann man nach Ansicht von Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorgeg, noch nicht sagen. Wichtig ist nach seiner Ansicht, daß die Mitnahme steuerlich neutral ist, der mitzunehmende Betrag also nicht als Lohnzufluß behandelt wird. Zu regeln ist auch die Haftung. Mit der Mitnahme des Rentenanspruchs wird der alte Arbeitgeber aus der Haftung dafür befreit. Aber haftet der letzte Arbeitgeber in Zukunft für die Beiträge seiner Vorgänger? Was passiert bei einem Arbeitgeber, der die Gelder des neuen Mitarbeiters in eine Direktzusage einbringt, im Fall der Insolvenz? Eine Insolvenzsicherung für Pensionszusagen besteht derzeit erst nach zwei Jahren. Die mitgebrachten Ansprüche müßten aber sofort der Insolvenzsicherung unterliegen. Von den offenen Fragen unabhängig gilt nach Stiefermann, daß "das neue Recht Geld kostet, und das wird der Arbeitnehmer zu bezahlen haben".
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