Home
http://www.faz.net/-gqe-p60x
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Rentenkompaß (3): Steuerentlastung Steuersenkung für Sparer

 ·  Das Alterseinkünftegesetz entlastet Vorsorgeaufwendungen. Doch die Entlastung gilt nur für bestimmte Sparprodukte. Ist das Alterseinkünftegesetz kompliziert? Details über die Steuerbefreiung der Sparer.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Renten werden künftig besteuert, Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuer befreit. Stark vereinfacht ist das der Kern des Alterseinkünftegesetzes, das vom kommenden Jahr an die Altersvorsorge von Grund auf neu gestalten wird. Zudem werden die Steuern für Lebensversicherungen, Rentenpolicen, "Riester-Renten" und andere Formen der privaten Vorsorge verändert.

Das Prinzip klingt verlockend: Der Fiskus holt sich erst bei der Auszahlung der Renten seinen Teil. Dafür sind Beiträge zur Rentenversicherung und privates Rentensparen künftig von der Steuer befreit. Doch wie es der sperrige Name "Alterseinkünftegesetz" erahnen läßt, sind die Details kompliziert und haben zum Teil auch weniger attraktive Folgen. Die Höhe der Sparsummen, die künftig steuerlich gefördert werden, ändern sich im Laufe der Jahre, und sie schwanken mit dem Einkommen des Sparers. Zudem sind die Sparprodukte, die als Altersvorsorge anerkannt und gefördert werden, die sogenannten "Rürup-Renten", stark reglementiert.

Langsam wachsende Entlastung

Doch der Reihe nach: Weil der Staat nach und nach die nachgelagerte Besteuerung einführt und die gesetzliche Rente besteuert, entlastet er die Bürger in den Lebensjahren, in denen sie Beiträge zahlen und privat vorsorgen. Da die Rentensteuer über einen Zeitraum von 35 Jahren bis zum Jahr 2040 langsam gesteigert wird, wird auf der anderen Seite auch die Entlastung in kleinen Schritten aufgebaut. Diese Phase der langsam wachsenden Entlastung dauert von 2005 bis zum Jahr 2025. In dieser Zeit wächst der steuermindernde Teil der Vorsorgeaufwendungen von 60 auf 100 Prozent.

Wieviel Vorsorge kann sich der Steuerpflichtige denn nun steuermindernd anrechnen lassen? Die Antwort erfordert einige Rechenkünste. Zunächst sind die Beitragssummen zur gesetzlichen Rentenversicherung und für private Vorsorge, die für die steuerliche Förderung anerkannt werden, auf maximal 20 000 Euro begrenzt. Darüber hinausgehende Aufwendungen dürfen - auch in späteren Jahren - nicht in die folgenden Rechnungen einbezogen werden. Aufwendungen für andere staatlich geförderte Vorsorgeprodukte wie die "Riester-Rente" oder die betriebliche Altersvorsorge werden auf den Maximalbetrag nicht angerechnet.

So errechnet sich der Betrag, der bei der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen reduziert: Von der Summe der Vorsorgeaufwendungen - für gesetzliche und private Renten - werden im Jahr 2005, dem ersten Jahr der neuen Regelung, nur 60 Prozent gezählt, also maximal 12 000 Euro. Davon wird bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abgezogen, der ja ohnehin schon steuerfrei ist. Der abzugsfähige Anteil erhöht sich dann in Schritten von 2 Prozentpunkten bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent.

Beispiel eins: Arbeitnehmer und Sparmuffel

Beispiel eins (vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, GDV, berechnet), Arbeitnehmer und Sparmuffel: Der abhängig Beschäftigte hat im Jahr 2005 einen Bruttoarbeitslohn von 70 000 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 61 800 Euro, Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung betragen jeweils 9,75 Prozent. Er will neben der gesetzlichen Rente nicht zusätzlich privat vorsorgen. Damit belaufen sich die Vorsorgeaufwendungen auf 12 051 Euro (zweimal 9,75 Prozent von 61 800). Davon werden im Jahr 2005 60 Prozent anerkannt, also 7230,60 Euro. Abzüglich des Arbeitgeberanteils von 6025,50 Euro bleiben 1205 Euro übrig. Diese Summe kann der Arbeitnehmer von seiner Bemessungsgrundlage abziehen.

Beispiel zwei, sparfreudiger Arbeitnehmer

Der abhängig Beschäftigte verdient ebenfalls 70 000 Euro. Er will einen möglichst hohen Betrag steuermindernd in einen geförderten "Rürup"-Vertrag ansparen. Dafür müßte er die Zahlung von insgesamt 12 051 Euro in die Rentenversicherung durch eine zusätzliche private Sparleistung von 7949 Euro ergänzen, sodaß das Maximum von 20 000 Euro erreicht wird. Dann ergibt sich folgende Rechnung: Die gesamten Aufwendungen summieren sich auf 20 000 Euro. Davon werden 60 Prozent anerkannt, also 12 000 Euro. Abzüglich des Arbeitgeberanteils sind das 5974,50 Euro. Diese Summe ist steuerfrei und verringert die Beitragsbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Spürbare Steuersenkung in der Ansparphase

Das Ergebnis der umständlichen Berechnung: 20 Prozent der Arbeitnehmer-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und 60 Prozent der privaten Aufwendungen können im Jahr 2005 steuermindernd angerechnet werden. Im Jahr 2025 werden es 50 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags zur Rente und 100 Prozent der privaten Aufwendungen sein.

Für Beamte sind die Rechnungen identisch. Sie zahlen zwar nicht in die Rentenversicherung ein, aber es werden fiktive Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von jeweils 9,75 Prozent veranschlagt. Das gilt nicht für Selbständige. Sie können im Jahr 2005 bis zu 12 000 Euro steuerlich geltend machen (60 Prozent von 20 000), wenn sie 20 000 Euro in eine "Rürup-Rente" einzahlen.

Das Alterseinkünftegesetz wird also zu einer durchaus spürbaren Steuersenkung in der Ansparphase führen, die zudem jährlich wächst. Selbst Arbeitnehmer und Beamte, die auf steuerlich geförderte private Vorsorge verzichten, können bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 70 000 Euro im Jahr 2005 immerhin rund 1,8 Prozent des Arbeitseinkommens absetzen. Im Jahr 2015 sind es schon 5,3 Prozent und im Jahr 2025, dem letzten Jahr der Anpassungsphase, 8,8 Prozent. Bei Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze von 61 800 Euro beträgt der steuerlich absetzbare Betrag für Sparmuffel zunächst rund 2 Prozent und steigt bis zum Jahr 2025 auf 10 Prozent des Bruttolohns.

Nicht in beliebige Anlageformen investieren

Arbeitnehmer, die über die gesetzliche Rente hinaus in private Vorsorge investieren, können bei einem Bruttolohn von 70 000 Euro schon im ersten Jahr bis zu 8,3 Prozent von der Bemessungsgrundlage abziehen. Dafür müssen sie allerdings knapp 11 Prozent des Lohns in die private Vorsorge investieren.

Durch private Vorsorge können Steuerzahler also in Zukunft ihre Zahlungen an den Fiskus deutlich verringern. Das hat allerdings einen Haken. Sie dürfen das Geld nicht in die beliebtesten Anlageformen stecken. So wird zum Beispiel der Kauf von Aktien, Anleihen oder Immobilien nicht steuerlich gefördert. Auch Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die am Ende der Laufzeit auf einmal ausgezahlt wird, mindern die Steuerlast nicht. Selbst herkömmliche private Rentenversicherungen zählen nicht als förderungswürdige private Altersvorsorge.

Hohe Ansprüche an die Sparprodukte gelegt

Der Gesetzgeber hat hohe Ansprüche an die Produkte gelegt, die als private Vorsorge im Sinne des Alterseinkünftegesetzes gelten sollen. Die angesparten Beträge dürfen am Ende der Laufzeit nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden, sondern müssen in monatlichen Raten bis zum Lebensende überwiesen werden. Außerdem dürfen die Ansprüche nicht beliehen oder veräußert werden. Sie dürfen darüber hinaus nicht vererbbar sein.

Erfüllen die Produkte, an denen viele Versicherer und Finanzdienstleister bereits arbeiten, diese Bedingungen, dann werden die Beiträge wie beschrieben steuerlich gefördert. Allerdings werden im Gegenzug die Auszahlungen, wie die gesetzlichen Rente auch, nachgelagert besteuert. Hierbei gelten die gleichen Übergangsfristen. Sparprodukte, die alle Anforderungen des Alterseinkünftegesetzes erfüllen, sind jedoch noch nicht auf dem Markt. Sie werden im Fachjargon "Rürup-Renten" oder "private Leibrentenversicherungen" genannt.

Wegen der zahlreichen einschränkenden Bedingungen halten viele Lebensversicherer die "Rürup-Renten" schon jetzt für schwer verkäuflich. Sie erwarten, daß die meisten Sparer auf den Steuervorteil in der Ansparphase verzichten und wegen der größeren Flexibilität lieber herkömmliche Rentenversicherungen wählen werden, zumal für diese Produkte durch das Alterseinkünftegesetz die Steuern gesenkt werden. Doch das ist ein gesondertes Thema in der Serie "Rentenkompaß".

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.08.2004, Nr. 193 / Seite 21
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Jahrgang 1968, Redakteur in der Wirtschaft.

Jüngste Beiträge

Yahoo kauft Relevanz

Von Roland Lindner

Des Internetkonzerns Yahoo zahlt 1,1 Milliarden Dollar in bar für den Blogging-Dienst Tumblr. Der Zukauf hat den Anschein einer Verzweiflungstat. Mehr 4

Umfrage

Gentests machen Aussagen über das Risiko künftiger Krankheiten. Wollen Sie Ihr Risiko kennen?

Alle Umfragen

Bitte aktivieren Sie ihre Cookies.

Umfrage

Sollen Ein- und Zwei-Cent-Münzen abgeschafft werden?

Alle Umfragen

Bitte aktivieren Sie ihre Cookies.

Wichtigste Werte
Name Wert Änderung
  F.A.Z.-Index --  --
  Dax --  --
  Dow Jones --  --
  Euro in Dollar --  --
  F.A.Z.-Anleih… --  --
  Gold --  --
  Rohöl Brent --  --
  Bund Future --  --
Umfrage

Soll die Selbstanzeige für Steuerhinterzieher abgeschafft werden?

Alle Umfragen

Bitte aktivieren Sie ihre Cookies.