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Zulässige Technikskepsis Richter darf Computerarbeit ablehnen

21.04.2010 ·  Ein Richter hat sich das Recht erstritten, weiter auf Papier zu arbeiten. Servicekräfte müssen ihm sämtliche Akten ausdrucken, bevor er sie bearbeitet. Selbst auf den Druckbefehl zu klicken, hält er für unzumutbar.

Von Joachim Jahn
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Vor drei Jahren ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach dem Handelsregister von den Gerichten elektronisch geführt werden müssen. So sollte die Justiz schneller werden und beispielsweise Unternehmensgründern das Leben erleichtern. Doch ein Amtsrichter aus Bochum hat sich jetzt das Recht erstritten, weiter auf Papier zu arbeiten.

Servicekräfte müssen ihm sämtliche Akten ausdrucken, bevor er sie bearbeitet. Denn selbst den Vorschlag der Justizverwaltung, er möge wenigstens selbst im Gerichtscomputer auf den Druckbefehl klicken, hält der Robenträger für unzumutbar. Der Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Hamm gab ihm bei seiner Klage nunmehr recht.

„Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“

Das Ausdrucken sei eine „typische Hilfstätigkeit“, die einem Richter nicht abverlangt werden könne, urteilten seine Kollegen bereits in zweiter Instanz – und zwar einstimmig.

Die Anregung der Spitzen von Amts-, Land- und Oberlandesgericht, selbst die Papierausdrucke anzufertigen, sei ein „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“. Damit verstoße sie gegen das Grundgesetz (Az.: 1 DGH 2/08). Indirekt definierten die Richter damit auch ihren eigenen Spielraum - und urteilten über die Freiräume ihres gesamten Berufsstandes.

„Hohes Haftungsrisiko“

Der klagende Registerrichter meint, die Prüfung von Gesellschaftsverträgen oder Gesellschafterbeschlüssen sei am Computerbildschirm „ausgesprochen schwierig“. Dadurch sei auch sein Haftungsrisiko zu hoch. Diese Argumente seien „leicht nachvollziehbar“, befand der Dienstgerichtshof. Auch der Hinweis der Gerichtschefs, der Bundestag habe eigens ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Handelsregister verabschiedet, zählte nicht. In dem Beschluss, der dieser Zeitung vorliegt, heißt es: „Die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet ist, diese Technik tatsächlich zur Anwendung zu bringen.“

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das letzte Wort muss also der Bundesgerichtshof sprechen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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