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Werksrabatte Keine Steuer für Arbeitnehmer auf üblichen Rabatt

 ·  In vielen Firmen erhalten Mitarbeiter einen Rabatt auf die hergestellten Produkte. Bislang sahen die Finanzamter die Rabatte in voller Höhe als einen zu versteuernden „geldwerten Vorteil“. Nun ist der Bundesfinanzhof von seiner strengen Linie abgerückt.

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Auf übliche Werksrabatte müssen Beschäftigte keine Lohnsteuer entrichten, wenn sie von ihrem Arbeitgeber verbilligte Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen entschieden, die Arbeitnehmer von Autoherstellern betrafen. Nur wenn der Preisnachlass noch stärker ausfällt als üblich, werden darauf Steuern fällig.

Maßstab ist dem Urteil zufolge nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Endpreis. Das sei jener Preis, „der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht“, urteilten die obersten Steuerrichter. „Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte.“

Mit dieser Entscheidung rückte der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Linie ab. Die Münchner Richter stützten sich dabei auf Paragraph 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (Az.: VI R 30/09). Dieser sieht zusätzliche Vergünstigungen dadurch vor, dass ein etwaiger Restbetrag zwar versteuert werden muss. Davon werden aber 4 Prozent zugunsten des Arbeitnehmers abgezogen; außerdem bleiben jährlich 1080 Euro steuerfrei.

Sonderrabatte, die nur für einzelne Branchen - etwa das Taxigewerbe - gelten, sind hingegen steuerpflichtig, wie das Gericht in dem zweiten Fall entschied. Hier hatte der Arbeitnehmer nicht nur einen Nachlass von bis zu 9 Prozent bekommen, den dieser Hersteller generell Abnehmern einräumte, sondern rund 20 Prozent. Dieser muss dem Urteil zufolge an sich versteuert werden.

Allerdings könne selbst ein solcher „Endpreis“ noch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen, stellten die Richter fest. Dann können Beschäftigte sich stattdessen auf eine andere Vorschrift stützen (Absatz 2) und müssen nur den tatsächlichen Geldvorteil versteuern. In diesem Fall dürfen sie aber nicht zusätzlich den Bewertungsabschlag von 4 Prozent und den Jahresfreibetrag geltend machen (Az.: VI R 27/11).

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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