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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Weiterverkauf von Software Kampf um den Graumarkt für gebrauchte Computerprogramme

 ·  Der Weiterverkauf von Software spielt sich mitunter in urheberrechtlichen Grenzbereichen ab. Die Hersteller von Programmen haben kein Interesse daran, dass zu viele Altversionen zirkulieren. Und klagen immer wieder gegen Händler.

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In Zeiten knapper Kassen wird auch die Vermarktung gebrauchter Computerprogramme ein Thema. Denn einerseits können Unternehmen ihre Rechner schneller mit einer neuen Softwareversion aufrüsten, wenn sie die alten Programme verkaufen. Andererseits können sich weniger zahlungskräftige Firmen auf dem Gebrauchtmarkt günstiger versorgen. Doch die Softwareindustrie sieht das Geschäft mit Altprogrammen nicht gern. Wenn es nach ihr ginge, würden die Nutzer neue Programme kaufen und dürften sich nicht bei Händlern mit alten Versionen versorgen können.

Dieser Konflikt wird seit Jahren auf dem Feld des Urheberrechts ausgetragen. Lange war umstritten, ob man auch auf Computerprogramme den „Erschöpfungsgrundsatz“ anwenden kann. Dieser urheberrechtliche Grundsatz besagt, dass eine einmal durch einen Verkauf innerhalb der Europäischen Union auf den Markt gebrachte Software frei weiterveräußert werden kann. Inzwischen hat der Bundestag in § 69 c Nummer 3 des Urheberrechtsgesetzes klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Software gilt. Microsoft und andere Hersteller der Computerindustrie suchten aber nach Möglichkeiten, diesen für sie missliebigen Gedanken der Warenverkehrsfreiheit zu entschärfen. Inzwischen wird der Streit um Gebrauchtsoftware auf vier verschiedenen Gebieten ausgetragen.

Andauernder Zwist über die Online-Erschöpfung

Zunächst einmal besteht ein seit Jahren andauernder Zwist über die Online-Erschöpfung. In der Tat ist fraglich, ob das für die körperliche Verbreitung geltende Prinzip von Waren analog auch auf Software bezogen werden kann, die im Online-Vertrieb vermarktet wird. Es erscheint absurd, dass ein auf DVD verkauftes Computerprogramm weiterverkauft werden kann, während dies für eine über Internet vertriebene Software nicht gelten soll. Dennoch wird über diese Frage derzeit heftig gestritten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Auffassung vertreten, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Online-Versionen von Software zu beziehen sei (Az.: 6 U 2759/07).

Von dieser Frage zu trennen ist aber das Problem der Volumenlizenzen - der nächste Schauplatz des urheberrechtlichen Streits. Hier geht es darum, dass der Erwerber das Recht erhält, eine bestimmte Zahl von Berechtigungen zu erteilen. Gerade für Programme der Firma Microsoft werden solche Volumenlizenzen genutzt, um dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, seinerseits verschiedene Berechtigungen mit Hilfe der entsprechenden Schlüssel zu generieren und zu vertreiben. Für diesen Fall ist unstreitig, dass sich das Recht des Herstellers „erschöpft“. Denn hier geht es nicht um die Online-Verbreitung, sondern um die Übertragung und Weitergabe körperlicher Kopien - also von Datenträgern - mit entsprechenden Schlüsseln. Die Gerichte sind sich bisher einig, dass dies unter den Erschöpfungsgrundsatz fällt. In dieser Weise haben etwa die Landgerichte München und Hamburg entschieden (Az.: 30 O 8684/07 und 315 O 343/06).

Wiederum anders ist es beim Handel mit sogenannten Echtheitszertifikaten. Dabei geht es um die Frage, ob jemand auch mit den Echtheitszeugnissen der Hersteller von Informationstechnologie Geschäfte machen kann. Dies wurde jüngst vom OLG Frankfurt in Frage gestellt; der Beschluss betraf allerdings nur die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Az.: 11 W 15/09).

Neues Urteil des OLG Düsseldorf

Eine vierte und letzte Tranche der Diskussion findet sich nun in einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf wieder. Es betrifft die Frage, ob jemand bei einer vorinstallierten Software die Sicherheitskopie weiterverkaufen kann, wenn er das Programm auf dem Rechner löscht. Konkret stritt ein Händler von Gebrauchtsoftware mit dem Hersteller eines Anwaltsprogramms. Dieser verkaufte die Software ausschließlich auf Computern. Der Händler bezog die Programme allerdings ohne die gebrauchten Rechner und wollte sie auch auf diese Weise weiterverkaufen. Das Landgericht Düsseldorf hatte in einem solchen Weiterverkauf noch keine Probleme gesehen (Az.: 12 O 431/08). Das OLG Düsseldorf hat dem nun allerdings mit beachtlichen Gründen widersprochen (Az.: I - 20 U 247/08). Es weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um eine Online-Erschöpfung geht, da ein konkretes Werkstück - nämlich zunächst der Computer mit der vorinstallierten Software - veräußert wurde. Doch weiterverkauft wurde nicht der Computer; vielmehr seien Hard- und Software zunächst getrennt worden. Und nur das Programm wurde dann isoliert weitergegeben.

Das Landgericht hatte noch argumentiert, der Begriff des „Vervielfältigungsstücks“ müsse hier erweitert ausgelegt werden. Der Hersteller habe nämlich „bewusst auf die Übergabe eines für sich genommen handelbaren Speichermediums verzichtet“. Denn wer verkauft schon gebrauchte Software, wenn damit der Kauf des alten Rechners verbunden ist?

„Nicht ganz unbeabsichtigt“

Die Oberlandesrichter gestanden zwar zu, dass diese Erschwernis des Softwarehandels „nicht ganz unbeabsichtigt“ sein mag. Es entspreche aber nicht dem traditionellen Verständnis des Rechtsinstituts der Erschöpfung, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der Fassung der Erstverbreitung verkehrsfähig zu halten - „unabhängig von seiner Verkörperung“. Ansonsten, so argumentierte das OLG, wäre das Werk selbst in jeder Form der Verbreitung frei, solange es nicht kopiert wird. Es sei aber dem Inhaber des Rechts gerade freigestellt, die Weiterverbreitung der Werkstücke zu erleichtern oder zu erschweren.

Auch an der Sicherungskopie könne man sich keine Erschöpfung vorstellen, heißt es weiter im Spruch der Oberlandesrichter, da diese eben nur zu Sicherungszwecken vom ersten Käufer des Pakets hergestellt worden sei. Im Übrigen müsse man die Regelung der Erschöpfung bei einer unkörperlichen Erstverbreitung eines Computerprogramms dem Gesetzgeber überlassen. Und der ist nun in der Tat dringend gefordert. Momentan hat der Bundestag Sommerpause. Man darf gespannt sein, welche Entscheidung sich nach den Wahlen abzeichnen wird.

Der Autor ist Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster.

Quelle: F.A.Z.
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