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Vorstoß in Karlsruhe Bundesfinanzhof gegen rückwirkende Steuerverschärfung

11.10.2006 ·  Der Bundesfinanzhof will das Bundesverfassungsgericht zu einer Kehrtwende bewegen.

Von Joachim Jahn
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Steuergesetze dürfen – außer in extremen Ausnahmefällen – nicht rückwirkend verschärft werden. Mit dieser Kernaussage will der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht zu einer Änderung seiner bisherigen Linie bewegen. Die obersten Steuerrichter veröffentlichten am Mittwoch in München zwei Beschlüsse, mit denen sie deshalb den Verfassungsrichtern zwei Streitfälle vorgelegt haben. Sie sehen in einer Rückwirkung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, das dem Bürger Rechtssicherheit und Berechenbarkeit garantiere.

Beide Klagen wurden von Steuerzahlern eingereicht, die spätestens Anfang des Jahres 1999 mit ihrem Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes vereinbart hatten. Kurz darauf beschloß der Bundestag das „Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002“. Mit diesem wurde die Besteuerung solcher Entschädigungen verschärft. Bis dahin mußte nur der halbe Betrag einer Abfindung versteuert werden. Seither wird der gesamte Betrag versteuert, allerdings wird die Entschädigung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, so daß gegebenenfalls der fällige Steuersatz vermindert wird. In einem der beiden Fälle war die Abfindung schon vor dem Bundestagsbeschluß gezahlt worden, in dem anderen zwar erst danach, aber noch vor Verkündung des Gesetzes.

"Formalistische Sichtweise"

Der Elfte Senat des Bundesfinanzhofs hält es nun für verfassungswidrig, daß der Bundestag ausdrücklich die rückwirkende Anwendung der Neuregelung auf alle Fälle seit dem 1. Januar 1999 festgelegt hat, obwohl er das Gesetz erst im März verabschiedet hat. Die Münchner Richter räumen ein, daß das Bundesverfassungsgericht bislang ein solches Vorgehen des Gesetzgebers gebilligt hat. Die Verfassungsrichter sehen darin seit Jahrzehnten nur eine „unechte“ Rückwirkung: Die betroffenen Sachverhalte seien in Wirklichkeit noch gar nicht abgeschlossen gewesen, als der Bundestag in die Rechtslage eingriff, und gehörten deshalb noch nicht der Vergangenheit an. Vielmehr entstehe die Einkommensteuerschuld sowieso erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums, also erst zum folgenden Jahr. Bis dahin seien die entsprechenden Sachverhalte lediglich „ins Werk gesetzt“ worden.

Diese Sichtweise beruhe auf einer „rein formalen, verwaltungstechnischen Betrachtung“, wirft der Bundesfinanzhof nun dem Verfassungsgericht vor (Az.: XI R 30/03 und 34/02). Sie berücksichtige nicht hinreichend die „vertrauensschutzbegründende Entstehung des einzelnen Steueranspruchs“. Maßgeblich sei dafür nämlich in Wirklichkeit der Zeitpunkt, zu dem die Entschädigung den ehemaligen Arbeitnehmern „zugeflossen“ sei.

Der Elfte Senat weist darauf hin, daß die Karlsruher Rechtsprechung in der Fachliteratur „ganz überwiegend auf Kritik gestoßen“ sei. Auch der damalige Bundesverfassungsrichter Helmut Steinberger habe vor 20 Jahren in einem Minderheitenvotum erklärt, dies sei ein „Schlag gegen die Verläßlichkeit der Rechtsordnung“. Das Einkommensteuerrecht sei kein Feld, auf dem „Wettläufe zwischen Bürger und Steuergesetzgeber wie zwischen Hase und Igel“ ausgetragen werden sollten. Ihre Hoffnung auf ein Umdenken des Verfassungsgerichts stützen die Finanzrichter auf ein Karlsruher Urteil von 1998 zu Schiffbausubventionen. Damals hatten die höchsten Richter jedenfalls in diesem Zusammenhang die „Disposition“ eines Steuerbürgers bereits vor Ablauf eines Veranlagungszeitraums für schutzwürdig erklärt (Az.: 2 BvR 882/97).

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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